Publiziert am: 07.04.2017

Die KMU sind besonders gefährdet

USR III ODER SV 17? – Teilgewinnbesteuerung fällt erst ab einer Mindestbeteiligungsquote von zehn Prozent an. Dividendenbesteuerung schadet daher den KMU viel mehr als den internationalen Firmen – daran hält niemand zehn Prozent.

Das Verfahren der Teilbesteuerung von Dividenden wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II (USR II) eingeführt und trat am 
1. Januar 2009 in Kraft. Ziel war die Verminderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung, die entsteht, wenn eine Dividende zuerst auf Stufe Gesellschaft mit der Gewinnsteuer und anschliessend auf Stufe Anteilseigner mit der Einkommenssteuer erfasst wird.

Das aktuelle Gesetz sieht vor, dass eine Teilgewinnbesteuerung erst ab einer Mindestbeteiligungsquote von zehn Prozent anfällt. Dank der Reform konnten die Auswirkungen der Doppelbesteuerung gemildert und die Steuerlast vermindert werden, die an der Substanz von Unternehmen – insbesondere von KMU und Familienbetrieben – zehrt.

Kantone im Fokus

Mit dem politischen Kompromiss, den man im Rahmen der USR III anlässlich der Sommersession 2016 in den eidgenössischen Räten fand, sollte dieses Besteuerungsverfahren materiell harmonisiert werden. Mit der USR II ging die Steuerautonomie und damit die Festlegung der Höhe der Teilbesteuerung von Dividenden an die Kantone.

«WER HÄLT SCHON ZEHN PROZENT VON NESTLÉ, NOVARTIS ODER UBS? Niemand! BEI den KMU SIEHT’S ANDERS AUS.»

Die USR III ändert die Vorgaben: die neuen Bestimmungen veranlassen die Kantone, diese Steuer notwendigerweise nach oben anzupassen, um damit Steuereinnahmen kompensieren zu können. Denn um Letztere wird es je nach Konfiguration des Kantons (Abwanderung von Multinationalen, Senkung der kantonalen Gewinnsteuersätze, Anwendung von steuerlichen Massnahmen wie Pa­tentbox und anderen möglichen Abzügen) schlechter stehen. Zahlreiche Kantone haben deshalb bereits ihre Absichten bezüglich der Festlegung von Gewinnsteuersätzen und der Teilbesteuerung von Dividenden kommuniziert.

Szenarien 
für die KMU

Von der Senkung der Gewinnsteuersätze würden die KMU profitieren. Und ja, es stimmt, einige würden sogar «davonkommen», sei es durch eine verbesserte oder dem Status quo nahe Situation. Mit anderen Worten: Wenn der kantonale Gewinnsteuersatz sinkt, würde es reichen, wenn der Kanton die Teilbesteuerung von Dividenden solcherart festlegt, dass die KMU entrinnen können. Das erscheint plausibel – doch aufgepasst! Jeder Kanton hat seine eigene wirtschaftliche Realität. Nicht allen gelingt eine Erfolgsstory wie dem Kanton Waadt, wo der politische Kompromiss jedermann zuzusagen scheint. Und nicht alle können die Steuersätze so festlegen, dass schliesslich sämtliche Unternehmen gewinnen oder zumindest vom Status quo profitieren würden. Man kann also nicht aufgrund einer simplen Hypothese davon ausgehen, dass die Anpassung der Teilbesteuerung von Dividenden für alle KMU von Vorteil wäre.

Unterschiedliche Aktionäre

Bei der Typologie der Aktionäre muss ein grundsätzlicher Unterschied gemacht werden. Aufgrund der aktuell auf zehn Prozent festgelegten Mindestbeteiligungsquote würde eine Erhöhung der Dividendenbesteuerung nur die Aktionäre inhabergeführter KMU abstrafen.

Wer hält schon zehn Prozent von Nestlé, Novartis oder UBS? Niemand! Wer hält zehn, fünfzehn oder mehr Prozent von der kleinen Garage in der Nachbarschaft? Nun, mein Cousin Simon. Doch bald wird er seinen Mitarbeiter Claude entlassen müssen, weil sich seine finanzielle Situation verschlechtert hat. Einige Tausend Franken genügen, um eine Entscheidung für eine Entlassung zu bewirken.

«JURISTISCHE UNSICHERHEIT FÜR DIE INTERNATIONALEN? FINANZIELLE UNSICHERHEIT FÜR DIE KMU!»

Sollte sich die Lage noch verschlechtern, wäre Simon schliesslich gezwungen zu verkaufen und könnte die Garage nicht an seinen Sohn weitergeben. Arbeitsplätze, Wertschaffung und Nachfolge – das wäre der Preis der Reform, den etliche KMU in gewissen Kantonen bezahlen müssten.

Juristische oder finanzielle 
Unsicherheit

Die wirtschaftliche Logik und die Risikoübernahme sind je nach Aktionärstyp komplett verschieden. Das Portfolio des Inhabers eines KMU-Familienbetriebes würde doppelt belastet, was Auswirkungen auf seine Investitionsstrategie (Schaffung von wirtschaftlichem Mehrwert und Arbeitsplätzen) und somit auf seine Entscheidungen und die Risikoübernahme hätte.

Oft wird die juristische Unsicherheit ins Feld geführt, mit der sich die grossen Multinationalen aktuell konfrontiert sehen. Doch wer spricht von der finanziellen Unsicherheit für die KMU? Die neue «Steuervorlage 17» (SV 17) muss den Interessen der KMU Rechnung tragen und darf die Kantone nicht zu stark dazu einladen resp. zwingen, die Dividendenbesteuerung zu erhöhen. Denn das hätte zur Folge, dass die mittelgrossen KMU durch die korrigierte Unternehmenssteuerreform schwer benachteiligt würden. Und die finanziell unsichere Lage, in der sie sich befänden, käme einer Wettbewerbsverzerrung gleich, weil dadurch ihre Risikobereitschaft beeinträchtigt und die Schaffung von Mehrwert und Arbeitsplätzen gefährdet würden.

99,7 Prozent aller Unternehmungen in der Schweiz sind KMU mit weniger als 250 Arbeitnehmenden. Aus den genannten Gründen ist es zwingend, dass im KMU-Land Schweiz von einer Erhöhung der Dividendenbesteuerung abgesehen wird.

Alexa Krattinger,
Ressortleiterin sgv

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