Publiziert am: 24.06.2016

Fast alle Forderungen des sgv erfüllt

Unternehmenssteuerreform III – Auch die KMU-Wirtschaft profitiert mehrheitlich von der Lösung zur USR III: Im Wesentlichen wird die Steuerlast für alle Unternehmen verringert und die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz bewahrt.

Die Bilanz zu dem im Rahmen dieser Reform verabschiedeten Steuerpaket ist positiv. Diese Reform, die in erster Linie multinationale Unternehmen anziehen und binden soll, wird im Gros­sen und Ganzen den Zielen gerecht, die Steuerlast für alle Unternehmen zu verringern und die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz zu bewahren bzw. zu stärken.

«DIE MEISTEN FORDERUNGEN DES SGV 
WURDEN ERFÜLLT.»

Im Anschluss an die Botschaft zur USR III, die Anfang Juni 2015 verabschiedet worden war, befürwortete der sgv die Notwendigkeit einer Reform, hatte dem Parlament gegenüber jedoch besondere Erwartungen formuliert. So war unter anderem gefordert worden, die im Massnahmenpaket vorgesehene Anpassung der Teilbesteuerung von Dividenden rückgängig zu machen und den Kantonen die Möglichkeit zu geben, die fiskalischen Bedingungen der Patentbox frei festzulegen. Ausserdem sollte die Massnahme der zinsbereinigten Gewinnsteuer (NID) nur dann erwogen werden, falls eine solche Massnahme durch die internationale Entwicklung wieder global akzeptabel würde.

Und die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer in der USR III sollte definitiv gestrichen bleiben, während im Falle von für die KMU nachteiligen Verhandlungen die weniger prioritären Massnahmen in der USR III verschoben werden sollten (insbesondere die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital).

Die USR III wurde in der Sommersession unter Dach und Fach gebracht, und praktisch alle Forderungen des sgv wurden erfüllt. Dies ist als Erfolg für den Schweizerischen Gewerbeverband sgv zu werten. Damit fällt die Bilanz aus Sicht des sgv insgesamt betrachtet äusserst positiv aus. Der Hauptvorbehalt des sgv hatte die mögliche Einführung einer Kapitalgewinnsteuer betroffen. Dieser Vorschlag war dann aber schnell vom Tisch. Die für die NID gewählte Lösung trägt der internationalen Akzeptanz Rechnung und kann damit Holdinggesellschaften zugute kommen. Was die Patentbox angeht, wird die verabschiedete Fassung den Kantonen ermöglichen, die Steuerbelastung frei festzulegen. Die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital blähte das Paket der vorgeschlagenen Massnahmen auf und gefährdete letztlich den Erfolg der Reform. Die Behandlung dieses Sachverhalts wurde an die Kommission verwiesen und in ein globales Projekt integriert, das ebenfalls die Umsatzabgabe und die Abgabe auf die Versicherungsprämien betrifft.

Teilbesteuerung von Dividenden

Einziger Wermutstropfen: ein Teilsieg, was die Teilbesteuerung von Dividenden in bestimmten Kantonen angeht. Ein Teilsieg deswegen, weil die Kompromisslösung, die die Rettung der USR III ermöglichte, die Teilbesteuerung von Dividenden mit der zinsbereinigten Gewinnsteuer verkoppelt. Auch wenn die Anpassung der Teilbesteuerung von Dividenden – so wie im Massnahmenpaket vorgesehen – in der jetzigen Form verworfen wurde, sprach sich das Parlament für eine Anpassung und damit für eine Rückkehr zur zweiten Reform der Unternehmensbesteuerung (USR II) aus, die 2009 in Kraft getreten war und ermöglicht hatte, den Effekt der wirtschaftlichen Doppelbelastung abzumildern, indem die Steuern, die an der Substanz der Unternehmen zehren, gesenkt wurden.

Die nun gewählte Lösung wird sich weniger dramatisch auswirken als das, was der Bundesrat im Reformpaket ursprünglich vorgesehen hatte. Tatsächlich sah der Bundesrat ein für die Kantone einheitliches und obligatorisches Teilbesteuerungsverfahren vor. Bei der Direkten Bundessteuer (dBSt) wäre die Ermässigung auf Bundes- und Kantonsebene auf 30 Prozent begrenzt gewesen (heute 40 Prozent, wenn die Partizipationen im Privatvermögen gehalten werden, und 50 Prozent, wenn sie Teil des Geschäftsvermögens sind). Die Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent wurde nicht aufgehoben. Der erzielte Kompromiss bringt nunmehr die folgende Auflage mit sich: Nur die Kantone, die NID einführen, müssen ebenfalls Dividenden zu mindestens 60 Prozent besteuern. Entsprechend werden Kantone mit normalen wettbewerbsfähigen Gewinnsteuersätzen, die NID einführen, in der Lage sein, die Besteuerung von Dividenden von Familienunternehmen und KMU zu erhöhen. Wann immer NID in Erwägung gezogen werden, werden die Errungenschaften der zweiten Reform für einige gewinnorientierte Unternehmen wegfallen. Entsprechend haben künftig die Kantone zu prüfen, ob die ­reelle Notwendigkeit besteht, NID ­einzuführen oder nicht.

Die NID sind ohne Frage für das kantonale Wirtschaftsgefüge interessant. Doch um die mit diesen Entlastungen verbundenen geringeren Steuereinnahmen zu kompensieren, werden die Kantone die Teilbesteuerung von Dividenden mindestens auf 60 Prozent festsetzen müssen.

KGV sollen ihre Kantons-
regierungen sensibilisieren

Vor diesem Hintergrund fordert der sgv die kantonalen Gewerbeverbände insbesondere auf, ihre jeweiligen Regierungen zu sensibilisieren und NID nur dann in Betracht zu ziehen, sofern die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Option umfangreicher sind als die Steuererhöhung für die KMU und die Familienunternehmen des Kantons – und das unter Berücksichtigung aller potenziellen Nebenwirkungen (Unternehmensschliessung, Wegzug von Unternehmen aufgrund günstigerer Besteuerung in anderen Kantonen usw.).

Alexa Krattinger,

Ressortleiterin sgv

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