Publiziert am: 22.05.2015

Gilt Datenschutz nur für Habenichtse?

Tribüne

F  ür Gemeindebehörden ist es schwierig bis unmöglich, bei den Sozialämtern Informationen über «ihre» Sozialhilfebezüger zu erhalten. Hier stehen sämtliche möglichen und auch unmöglichen Datenschutzbestimmungen entgegen. Möchte die Behörde hingegen die im Grundbuch eingetragenen Schuldbriefe eines Einfamilienhausbesitzers kennen, steht diese Information neu auf Knopfdruck zur Verfügung.

Das System dazu heisst eGRIS (elektronisches Grundstückinformations-System) und läuft bislang in rund der Hälfte der Kantone. Via ein Abfrageportal namens Terravis können Behörden sowie bestimmte Firmen und Berufsleute Grundbucheinträge auf elektronischem Weg einsehen. Das System erhält diese Informationen von den Grundbuchämtern. Das Bundesamt für Justiz hat ein Privatunternehmen, die SIX-Group, mit dem Aufbau dieser Webanwendung beauftragt.

Rechtsgrundlage folgt

Die rechtliche Genehmigung für das Projekt wird in verschiedenen Punkten erst jetzt durch eine Revision des Zivilgesetzbuchs (Art. 949b-d nZGB) nachgereicht. Der Bundesrat wird diese Änderungsanträge vermutlich in der zweiten Jahreshälfte in die Rechtskommission des Nationalrats bringen. Es geht bei den noch zu fixierenden Punkten um die Auslagerung an die SIX Group, die Verwendung der Sozialversicherungsnummer im System und die landesweite personenbezogene Grundstücksuche.

I ch stehe allen drei Punkten ablehnend gegenüber und werde diese Position für den Hauseigentümerverband und unsere Mitglieder auch im Parlament vertreten. Die SIX-Group ist ein von Banken dominiertes Unternehmen und damit Partei im Hypothekargeschäft. Meiner Ansicht nach war die Vergabe an die SIX-Group für den Aufbau des Systems wohl nachvollziehbar, für den Betrieb selber sollte aber eine unabhängige, mit Vorteil öffentlich-rechtliche Trägerschaft gewählt werden. Ich habe deshalb am 20. März 2015 die Motion «Gegen eine schleichende Privatisierung des Grundbuchs» eingereicht. Ich fordere darin, dass diese Auslagerung der Grundbuchabfragen an die SIX Group nochmals grundsätzlich hinterfragt wird. Sekundiert wird diese Hauptmotion von zwei weiteren Vorstössen, welche die Risiken eines Datenmissbrauchs verringern sollen. Dies durch eine Einschränkung des Nutzerkreises von eGRIS und durch ein Einsichtsrecht der Eigentümer in die Abrufprotokolle.

Der gläserne Eigentümer

I m parlamentarischen Prozess bekämpfen werde ich die Verwendung der Sozialversicherungsnummer AHV(13) als Identifikator für den Grundstückeigentümer im System. Mit ihr wird die personenbezogene Suche nach Grundstücken für Behörden möglich gemacht. Der gesamte Immobilienbesitz eines Immobilieneigentümers in der Schweiz mitsamt den existierenden Schuldbriefen kann so auf Knopfdruck eingesehen werden. Da über diese Nummer andernorts potentiell auch Gesundheits-, Steuer- und Lohndaten auffindbar sind, lehne ich deren Verwendung im Zusammenhang mit eGRIS vehement ab. Ihre Verwendung ist beim Grundbuch sachfremd, und sie ist bei Grundstücken im Besitz von Unternehmen und Erbengemeinschaften auch unsinnig.

Dies bringt mich zurück zu meiner Eingangsfrage: Wieso soll der Immobilieneigentümer auf Knopfdruck durchleuchtet werden können, während die Daten von Sozialhilfeempfängern wie Staatsgeheimnisse behandelt werden? Der Datenschutz muss in beiden Fällen gelten. Der Debatte in der Rechtskommission und im Nationalrat zu eGRIS schaue ich mit Spannung entgegen.

*Der Zürcher SVP-Nationalrat Hans Egloff ist Präsident des Hauseigentümerverbands HEV Schweiz.

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