Publiziert am: 19.02.2016

Neue Regeln ab 100 000 Franken

Geldwäschereigesetz – Neu können Händler bei Barkäufen über 100 000 Franken mit dem Geldwäschereigesetz in Berührung kommen, mahnt Treuhand-Experte Bernhard Tschumi.

Mit der Revision des Geldwäschereigesetzes (nGwG) gelten ab Anfang dieses Jahres für Händler, die gewerblich mit Gütern handeln, strengere Regeln für Bargeldtransaktionen. Das Gesetz verlangt bei einem Barkauf ab 100 000 Franken die Identifizierung der Vertragspartei mittels eines amtlichen Ausweises. Der Händler hat vom Ausweis eine Kopie anzufertigen und darauf zu vermerken, dass er das Original eingesehen hat. Die Kopie ist aufzubewahren. Ist die Vertragspartei ein Unternehmen (juristische Person oder Personengesellschaft), muss die Vertragspartei dem Händler zusätzlich zum amtlichen Ausweis die Firma und den Sitz angeben. Es wird jedoch nicht verlangt, dass dem Händler ein Handelsregisterauszug oder ein vergleichbares Dokument vorgelegt werden muss.

Wer bezahlt 
den Kaufgegenstand?

Das Gesetz verlangt im Weiteren, dass der Händler abklärt, wer an den Vermögenswerten, also am Bargeld zur Bezahlung des Kaufpreises, bzw. nach Abschluss des Geschäftes am Kaufgegenstand wirtschaftlich berechtigt ist. Es geht darum herauszufinden, auf wessen Rechnung der Kaufgegenstand erworben wird. Diese Abklärung erfolgt primär durch Nachfragen beim Käufer oder dessen Stellvertreter. Gibt der Käufer an, das Kaufgeschäft nicht auf eigene Rechnung zu tätigen, hat er schriftlich zu erklären, welcher Drittperson die Barzahlungsmittel gehören. Als schriftliche Erklärung genügt, wenn der Händler die Angaben auf einem Musterformular oder einem ähnlichen Dokument festhält und der Käufer oder sein Stellvertreter diese mit der Unterschrift bestätigt. Von Gesetzes wegen ist die wirtschaftlich berechtigte Person stets eine natürliche Person. Wird der Kaufgegenstand für ein Unternehmen (nichtkotierte, operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft) erworben, muss der Käufer darlegen können, wer diese Gesellschaft kontrolliert. Dies sind nach dem Gesetz jene Personen, die über einen Anteil von mindestens 
25 Prozent der Stimmen oder des Kapitals verfügen.

Bei Betrugsverdacht 
Meldung erstatten

Erscheint einem Händler ein Geschäft ungewöhnlich oder liegen Anhaltspunkte für Geldwäscherei vor, hat er die Hintergründe des Geschäfts und dessen Zweck zu überprüfen und weitergehende Abklärungen zu treffen.

Hat ein Händler bei einem Barkauf ab 100 000 Franken begründeten Verdacht oder weiss er aufgrund der von ihm erhobenen Angaben und Feststellungen, dass die ihm angebotenen Barmittel aus einer Straftat stammen, muss er Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) erstatten. Die Verordnung zum Geldwäschereigesetz verbietet es Händlern nicht, trotz begründeten Verdachts das Kaufgeschäft abzuwickeln. Entsprechend obliegt es dem Händler selbst zu entscheiden, ob er Geschäfte abwickelt, bei denen er vermutet, dass die Barzahlungsmittel aus einer Straftat stammen. Die Grenzen setzt dabei der Straftatbestand der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB), der von jedermann und unabhängig von den Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz zu beachten ist.

Die Händler unterstehen keiner besonderen staatlichen Aufsicht. Wenn sie jedoch in einem Geschäftsjahr Barkäufe über 100 000 Franken tätigen, haben sie die Pflicht, einer Revisionsstelle den Auftrag zu erteilen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu prüfen und an das verantwortliche Organ (zum Beispiel Verwaltungsrat bei einer AG) Bericht zu erstatten. Händler, die im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als 100 000 Franken in bar entgegennehmen, ohne eine Revisionsstelle mit der Prüfung der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten zu beauftragen, machen sich nach Artikel 38 nGwG strafbar.

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