Publiziert am: 19.02.2016

Rechtsunsicherheit statt Mehrwert

INTERNATIONALES KONKURSRECHT – Der Gewerbeverband sagt Nein zu ungleichlangen ­Spiessen im Konkurs- und Nachlassverfahren und lehnt deshalb die IPRG-Revision ab.

Das internationale Konkursrecht des IPRG (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht) regelt die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete in der Schweiz. Ein Konkursdekret ist der gerichtliche Entscheid, durch den ein Konkursverfahren ausgelöst wird. Nach geltendem Recht werden nur Dekrete anerkannt, die im Sitz- bzw. Wohnsitzstaat des Schuldners ergangen sind. Zudem muss dieser Staat Gegenrecht gewähren. Um die Interessen gewisser Gläubiger (insbesondere solcher mit Wohnsitz in der Schweiz) zu schützen, wird bei jeder Anerkennung zwingend ein inländisches Hilfsverfahren durchgeführt.

Die Schweiz nicht schwächen

Dieses Gegenrechtserfordernis wird jetzt in Frage gestellt. Es soll gemäss Bundesrat in der Praxis hinderlich sein, teure Rechtsgutachten und langwierige Abklärungen notwendig machen und so das Verfahren verzögern. Mit einer Revision des IPRG will der Bundesrat das internationale Konkursrecht revidieren. Voraussetzungen und Anerkennungsverfahren von ausländischen Konkursverfahren und Nachlassverträgen sollen erleichtert werden. Das Gegenrechtserfordernis ersatzlos gestrichen werden.

Allerdings dürfte die Schweiz beim Verzicht auf das Gegenrechtserfordernis ihre Position als souveräner Rechtsstaat schwächen. Es ist durchaus im Interesse der Schweiz, dass im Inland ergangene Konkursdekrete konsequent auch von ausländischen Staaten anerkannt werden. Das Gegenrecht wurde geschaffen, um Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz zu schützen. Wenn nun die Privilegierung inländischer Gläubiger zugunsten einer Angleichung ans europäische Recht ersatzlos gestrichen werden soll, wird die Rechtssicherheit geschwächt. Die Schweiz unterstellt sich dem Vollstreckungsrecht anderer Staaten. Unternehmen, die im Ausland Leistungen erbringen, hätten weniger Rechtssicherheit, weil mit dem Wegfall des Gegenrechtserfordernisses das Schweizer Vollstreckungsrecht keine Anwendung mehr findet. Auf internationale Geschäftsbeziehungen könnte das negative Auswirkungen haben.

Welcher «Mittelpunkt», bitte?

Ein weiterer kritischer Punkt ist der sogenannte «Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen». Heute werden Konkursdekrete anerkannt, die am Wohnsitz des Schuldners bzw. am Sitz der Gesellschaft ergangen sind. Die Revision schlägt jetzt vor, dass auch Konkursdekrete anerkannt werden können, die am «Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen» des Schuldners ergangen sind. Während der Wohnsitz einer natürlichen Person oder der Sitz einer Gesellschaft klar definiert sind, lässt der «Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen» des Schuldners viel Raum offen für Interpretationen. Je nach Branche können Firmen durchaus verschiedene «Mittelpunkte der hauptsächlichen Interessen» haben. Dies bringt keinen erkennbaren Mehrwert, sondern führt zu weiterer Rechtsunsicherheit. Das in der Praxis bewährte Schweizer Vollstreckungsrecht könnte mit der IPRG-Revision unterlaufen werden. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv lehnt aus diesen Gründen die Vernehmlassungsvorlage ab.

Dieter Kläy, Ressortleiter sgv

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