Publiziert am: 07.04.2017

Wie hoch darf der Preis denn sein?

UNTERNEHMENSSTEUERN – Wie weiter nach der Ablehnung der USR III? Ein völliger Neubeginn wäre keine gute Option.

Was wäre geschehen, wenn die USR- III-Vorlage angenommen worden wäre? Das Massnahmenpaket hätte sicherlich nicht jedermann gepasst, doch damit hätten zumindest die drei grossen von der Reform angepeilten Hauptziele erreicht werden können: nämlich die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Landes, die internationale Akzeptanz des schweizerischen Systems der Unternehmensbesteuerung sowie die Konsoli­dierung der Finanzierung der öffentlichen Ausgaben.

Diese Ziele sind teilweise widersprüchlich; doch ihr Erreichen hätte der juristischen und fiskalischen Unsicherheit, mit der sich die Wirtschaft seit geraumer Zeit konfrontiert sieht, ein Ende gesetzt.

Fahrplan der USR III

Die massive Ablehnung der USR III beim Urnengang vom 12. Februar 2017 zwingt den Bundesrat, das vorgeschlagene Massnahmenpaket infrage zu stellen. Gebrandmarkt durch die Sozialdemokraten sowie als zu komplex und in seinen Auswirkungen als zu gefährlich für die Mittelklasse beurteilt, ging das Massnahmenpaket zurück an den Absender.

Jetzt gilt es, mit der neuen «Steuervorlage 17» (SV 17) Überzeugungsarbeit zu leisten. Das eidgenössische Finanzdepartement will noch im Jahr 2017 eine neue Vorlage zur Unternehmensbesteuerung ausarbeiten und diese dem Parlament in der Sommersession 2018 unterbreiten; damit könnte die Reform vor Ablauf der von der OECD gesetzten Frist – Januar 2019 – abgeschlossen werden.

Die erste wichtige Etappe wurde bereits im März in Angriff genommen mit der Anhörung von Parteien, Verbänden, Städten und Gemeinden. Der nächste Schritt folgt mit einer vertieften Auslotung der Positionen der Kantone. Die Stände müssen die Karten auf den Tisch legen und ihre wirtschaftlichen Standpunkte in Sachen Unternehmensbesteuerung darlegen.

Diese Meinungen werden vom Bundesrat für den Entscheidungsprozess als sehr wichtig erachtet. So hat etwa der Kanton Waadt als einer der wenigen Stände bereits gehandelt. Und das mit Erfolg, hat er doch einen für seine Wirtschaft nachhaltigen Rechts-links-Kompromiss gefunden. Bereits im kommenden Juni wird der Bundesrat über die Kernpunkte der neuen Vorlage entscheiden. Voraussichtlich im Laufe des Sommers wird die SV 17 in die Vernehmlassung gehen.

Neuauflage oder echt neue SV 17?

Eine erste Variante könnte auf einem überarbeiteten und redimensionierten Massnahmenpaket der USR III basieren. Eine zweite Möglichkeit wäre ein vollständiger Neustart mit einer neuen Reformvorlage. Doch der Manövrierraum ist nicht sonderlich gross, und die SV 17 wird deshalb wahrscheinlich eine ziemlich getreue Kopie der 
USR III sein. Warum dürfte es so kommen? Ein völliger Neubeginn wäre keine gute Option, und zwar aus mehreren Gründen. Erstens steht der Bundesrat unter grossem Zeitdruck, wenn er noch dieses Jahr alle wichtigen Entscheidungen treffen will. Er kann es sich also nicht leisten, allzu «kreativ» zu sein und dadurch häufige Änderungen während der Erarbeitung der Vorlage zu riskieren. Zudem müssen die Zielsetzungen unverändert bleiben. Sie noch kontradiktorischer zu gestalten oder gar aufzuheben, würde es verunmöglichen, das ursprüngliche Mandat dieser Reform zu erfüllen.

Die mit der USR III angestrebten steuerlichen Massnahmen (Patentbox, weitere zugestandene Erleichterungen im Rahmen von F&E, NID usw.) können zudem nicht durch andere, auf internationaler Ebene akzeptierte Massnahmen ersetzt werden, was den Spielraum noch weiter einschränkt. Und wenn schon wären solche nicht weniger komplex für die breite Öffentlichkeit.

Damit auf Bundesebene ein Kompromiss erreicht werden kann, ist es sehr wahrscheinlich, dass die SV 17 eine Komponente enthalten muss, die der Linken gefällt. Nichts einfacher also, als die Ideen einer Kapitalgewinnsteuer und einer Erhöhung der Teilbesteuerung von Dividenden wieder ins Spiel zu bringen.

Kapitalgewinnsteuer und höhere Dividendenbesteuerung

Sollte eine Kapitalgewinnsteuer Teil des überarbeiteten Reformpakets sein, werden sämtliche Wirtschaftskreise gemeinsam dagegen Front machen und diese neue Steuer bekämpfen. Im Falle einer Anpassung der Teilbesteuerung von Dividenden – die zwangsweise auf eine Erhöhung hinausläuft – könnte die Wirtschaft gespalten sein. Denn die Verteidiger der multinationalen Gesellschaften werden keine Zeit damit verschwenden, sich auch für die Interessen der KMU starkzumachen.

Warum? Ganz einfach, weil die Dividendenbesteuerung vor allem Unternehmensaktionäre betrifft und nicht die Halter von Aktien-Portfolios. Das Gesetz ist deutlich und nur anwendbar auf Kapitalinhaber, deren Beteiligungsquote mindestens zehn Prozent beträgt. Sollte eine Anpassung der Dividendenbesteuerung stattfinden, erfolgte das sowieso viel eher zum Schaden der KMU und Familienbetriebe als der Anteilseigner.

Wie hoch ist also der Preis, und wer bezahlt am Schluss die Rechnung? Die nahe Zukunft wird es zeigen. Unterdessen muss jedoch alles unternommen werden um zu verhindern, dass die Errungenschaften der 
USR II hinweggefegt werden.

Alexa Krattinger, Ressortleiterin sgv

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