Publiziert am: 11.12.2015

Als wäre nichts gewesen...

Steueramtshilfegesetz – Nach dem kläglichen Scheitern der Vernehmlassung zur Revision des Steueramtshilfegesetzes vor zwei Jahren bringt der Bundesrat das Thema erneut auf den Tisch.

Der Kampf gegen die Steuerhinterziehung zählt heute zu den grossen Sorgen der internationalen Gemeinschaft. Um die erodierende fiskalische Basis zurückzuerlangen, setzen sich OECD und EU für immer mehr Transparenz ein. Aus Gründen ebendieser fiskalischen Transparenz soll das schweizerische Steueramtshilfegesetz angepasst werden, um Hilfeersuchen, die auf illegal erworbenen Informationen basieren, zulässig zu machen. Zwei Jahre nach dem kläglichen Scheitern einer ersten Vernehmlassung zur Revision des StAhiG greift der Bundesrat das Geschäft wieder auf. Und die neue Vernehmlassungsvorlage scheint derjenigen von 2013 täuschend ähnlich zu sein.

Gestohlen bleibt gestohlen

Die vorgeschlagene Revision soll zur Klärung der rechtlichen Lage dienen, indem sie den Forderungen im Kontext mit der internationalen Entwicklung Rechnung trägt und die in der Schweiz übliche Praxis im Umgang mit gestohlenen Daten gelockert wird. So soll es möglich sein, auf das Ersuchen eines ausländischen Staates einzutreten, der die gestohlenen Daten im Rahmen eines einfachen Amtshilfeverfahrens oder durch öffentlich zugängliche Quellen erhalten hat. Hingegen soll die Schweiz auf ein Ersuchen in Zusammenhang mit geraubten Daten nicht eintreten, wenn der betreffende Staat durch aktives Nachforschen und ausserhalb eines Amtshilfeverfahrens in den Besitz der Informationen gelangt ist.

«die neue vernehmlassung sieht jener von 2013 täuschend ähnlich.»

Im Klartext heisst das: Die Schweiz könnte beispielsweise ein Ersuchen von Australien akzeptieren, wenn dieses auf von Frankreich übermittelten Informationen bezüglich der von Hervé Falciani gestohlenen ­HSBC-Unterlagen basiert. Kommt die Anfrage jedoch von einem Land, das selbst aktiv versucht hat, an gestohlene Daten zu gelangen, müsste die Schweiz ablehnen. Die passive Subtraktion von gestohlenen Daten würde somit erlaubt!

Ein inakzeptabler Vorschlag

Die 2013 vorgeschlagene Revision des StAhiG provozierte derart heftige Reaktionen, dass der Bundesrat einen Marschhalt einlegen musste und nicht einmal versuchte, die Vorlage dem Parlament zu unterbreiten. Die Verwendung gestohlener Daten war aus Sicht des schweizerischen Rechts ein inakzeptabler Vorschlag. Doch die Tatsache, dass ein Staat passiv zu den gestohlenen Daten gekommen ist, ändert nichts an deren illegalem Charakter. Unter dem Vorwand des vermeintlichen Nichtrespektierens der OECD-Standards riskiert die Schweiz, als nonkonform abgeurteilt zu werden, sofern sie ihre Gesetzgebung nicht anpasst. Nonkonform aber würde heissen, erneut auf einer schwarzen Liste zu landen.

Um nicht schlecht dazustehen und ein Scheitern anlässlich der Peer Reviews (Länderüberprüfung durch das Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes) zu vermeiden, würde die Schweiz so weit gehen, passiven Datendiebstahl zu akzeptieren. Festzuhalten ist, dass mit Inkrafttreten des Automatischen Informationsaustauschs (AIA) ab 2018 eine mögliche Lockerung der schweizerischen Praxis nur Auswirkungen hätte im Rahmen eines Informationsaustauschs zwischen der Schweiz und Staaten, mit denen sie das AIA-Abkommen nicht unterzeichnet hat. Das bedeutet, der Informationsaustausch würde mit Staaten erfolgen, deren Recht zu wünschen übrig lässt und wo die Einhaltung der Reziprozität oder auch des Datenschutzes nur Optionen sind.

Alexa Krattinger,

Ressortleiterin sgv

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