Der sgv spricht sich vehement gegen die Erhöhung der Lohnprozente aus
Arbeitsplätze sichern
KURZARBEITSENTSCHÄDIGUNG – Bundesrat und Parlament haben das Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen am 19. März angepasst. Betriebe können bis zum 30. April 2021 rückwirkende Anpassungen bestehender Bewilligungen für Kurzarbeit beantragen.
Über 1,3 Millionen Arbeitnehmende in mehr als 150 000 Unternehmungen in der Schweiz waren und sind seit Beginn der Corona-Krise im Frühling 2020 von Kurzarbeit betroffen. Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) übernimmt die Arbeitslosenversicherung (ALV) einen Grossteil der Lohnkosten der Arbeitnehmenden in Kurzarbeit. Damit sollen trotz kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle in den Unternehmungen Arbeitsplätze erhalten werden.
Voranmeldefrist aufgehoben, Bewilligungsdauer verlängert
Um die Betriebe in der nach wie vor sehr schwierigen und unsicheren wirtschaftlichen Situation weiterhin wirkungsvoll zu unterstĂĽtzen, hat das Parlament am 19. März 2021 Ă„nderungen des Covid-19-Gesetzes beschlossen. So ist die Voranmeldefrist fĂĽr Kurzarbeit bis am 31. DeÂzember 2021 erneut aufgehoben worden. Die Pflicht zur Voranmeldung von Kurzarbeit besteht jedoch weiterhin! Die Voranmeldung muss somit spätestens am Tag des Beginns der Kurzarbeit bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle (KAST) eintreffen. Zudem ist die Bewilligungsdauer fĂĽr Kurzarbeit ebenfalls bis am 31. Dezember 2021 von 3 auf maximal 6 Monate verlängert worden.
Gesuch um Anpassung bestehender Bewilligungen
Ausgehend von den genannten Änderungen können Betriebe mit einer bestehenden Bewilligung für Kurzarbeit mit Beginn seit 1. September 2020 oder später rückwirkend die Aufhebung der Voranmeldefrist sowie eine Verlängerung der Bewilligungsdauer auf bis zu 6 Monate beantragen. Mit der Rückverschiebung bereits erteilter Bewilligungen um die Dauer der Voranmeldungsfrist kann bereits bis zu 10 Tage früher Kurzarbeit abgerechnet werden. Das entsprechende Formular «Gesuch um Anpassung einer Bewilligung für Kurzarbeit» muss bis am 30. April 2021 an die zuständige KAST gesendet werden. Und die entsprechenden neuen (korrigierten) monatlichen Abrechnungen sind ebenfalls bis am 30. April 2021 mittels üblichem Formular «Antrag und Abrechnung von KAE» mit den gesamten, nochmals vollumfänglich aufgeführten Ausfallstunden bei der Arbeitslosenkasse einzureichen.
Kurzarbeit ab Inkrafttreten behördlicher Massnahmen
Zudem können Betriebe, die von den ab dem 18. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Covid-19-Massnahmen betroffen sind, rückwirkend ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme eine Bewilligung für Kurzarbeit beantragen – auch falls sie zum betreffenden Zeitpunkt keine Voranmeldung eingereicht hatten. Betriebe mit einer unterdessen erteilten Bewilligung für Kurzarbeit benutzen dafür das Formular «Gesuch um Anpassung einer Bewilligung für Kurzarbeit». Betriebe ohne bestehende Bewilligung stellen das Gesuch mittels dem regulären Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit». Das Gesuch muss bis am 30. April 2021 bei der zuständigen KAST und die entsprechenden neuen (korrigierten) Abrechnungen mittels üblichem Formular «Antrag und Abrechnung von KAE» mit den gesamten Ausfallstunden bis am 30. April 2021 bei der Arbeitslosenkasse eingereicht werden.
Vereinfachtes Verfahren und Aufhebung der Karenzfrist verlängert
Der Bundesrat hat am 19. März 2021 zudem das summarische und vereinfachte Verfahren für KAE sowie die Aufhebung der Karenzfrist (Selbstbehalt der Arbeitgeber) bis am 30. Juni 2021 verlängert. Damit ist die Karenzfrist für die Abrechnungsperioden März 2020 bis Juni 2021 vollständig aufgehoben. Den Unternehmen steht die KAE in diesen Monaten jeweils direkt ab Beginn der Bewilligung zu, ohne vorher noch den Arbeitsausfall einer bestimmten Anzahl Tage pro Monat selbst tragen zu müssen.
Weitere Informationen und FAQ sowie alle erwähnten bzw. notÂwendigen Formulare stehen auf www.arbeit.swiss zur VerfĂĽgung.
Alan Knaus,
Kommunikationsverantwortlicher Arbeitsmarkt/Arbeitslosen-versicherung beim SECO
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