Publiziert am: 10.12.2021

Auch neue Berufe betroffen

STELLENMELDEPFLICHT – In Berufsarten mit einer hohen Arbeitslosigkeit sind zu besetzende Stellen den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu melden. Alle Berufe, die 2021 von der Meldepflicht betroffen waren, bleiben es auch im Jahr 2022.

www.arbeit.swiss/stellenmeldepflicht

Haben Sie eine Stelle zu besetzen? Schalten Sie ĂĽblicherweise ein Stelleninserat auf ihrer Homepage auf? Arbeitgeber sind verpflichtet, den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu besetzende Stellen in Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote von mindestens fĂĽnf Prozent zu melden. Ist auch Ihre Stelle davon betroffen?

Stellenmeldepflicht 2022

Alle Berufsarten, die 2021 meldepflichtig waren, werden auch 2022 der Meldepflicht unterliegen. Zusätzlich kommen ab 2022 folgende Berufsarten hinzu:

• Verkäufer/-innen in Handelsgeschäften

• Fachkräfte in Marketing und Werbung

• Grafik- und Multimedia-designer/-innen

• Lackierer/-innen und verwandte Berufe

• Reiseverkehrsfachkräfte

Die Liste mit den von der Stellenmeldepflicht betroffenen Berufsarten sowie den zugeordneten Berufsbezeichnungen finden Sie im Web (vgl. QR-Code). Oder noch einfacher: Sie prĂĽfen ĂĽber den Check-Up 2022, der an der gleichen Stelle gefunden werden kann, ob die zu besetzende Stelle meldepflichtig ist oder nicht. DafĂĽr geben Sie den gesuchten Berufstitel im Check-Up ein.

Wie melde ich eine Stelle?

Ist eine Stelle meldepflichtig, melden Sie diese online über den Job-Room auf www.arbeit.swiss" target="_blank">www.arbeit.swiss telefonisch oder persönlich dem zuständigen RAV. Erstellen Sie ein aussagekräftiges Anforderungsprofil für die Stelle. So kann das RAV Sie rasch und gezielt bei der Stellenbesetzung unterstützen und bestenfalls mit interessanten Dossiers von gemeldeten Stellensuchenden bedienen. Mit der einmaligen Regis-trierung auf www.arbeit.swiss" target="_blank">www.arbeit.swiss erhalten Sie zusätzlich die Möglichkeit, potenzielle Kandidaten zu kontaktieren und Ihre eigenen Stellen zu bewirtschaften.

Publikationsverbot

Für meldepflichtige Stellen gilt ein Publikationsverbot von fünf Arbeitstagen, beginnend am Arbeitstag nach Eingang der Publikationsbestätigung des RAV. Sie dürfen die Stelle erst nach Ablauf dieser Frist öffentlich ausschreiben. Informieren Sie auf jeden Fall das RAV, welche Kandidatinnen und Kandidaten Sie als geeignet erachten, für weitere Schritte eingeladen oder angestellt haben.

Keine Meldepflicht

Von der Meldepflicht ausgenommen sind:

• Stellen, die durch Stellensuchende besetzt werden, die bei einem RAV gemeldet sind.

• Stellen innerhalb eines Unternehmens, die mit internen Personen besetzt werden, die seit mindestens sechs Monaten dort angestellt sind.

• Beschäftigungen, die maximal 14 Kalendertage dauern.

• Anstellungen von Angehörigen eines Zeichnungsberechtigten des Unternehmens.

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