Publiziert am: 21.02.2020

Die entscheidende Phase

CO2-Gesetz – Die nationalrätliche Umweltkommission hat das CO2-Gesetz vorberaten. In der dritten Sessionswoche kommt es ins Plenum. Wie steht es nun um das Gesetz?

Die Umweltkommission des Nationalrates hat folgende Eckwerte bestimmt:

Die Treibhausgasemissionen der Schweiz sollen bis zum Jahr 2030 gegenüber 1990 um 50 Prozent reduziert werden. Dabei sollen mindestens 60 Prozent der Verminderung im Inland erfolgen. Dafür wird das CO2-Abgabemaximum auf 210 Franken pro Tonne CO2 erhöht.

Im Gebäudebereich gilt der Emissions-Grenzwert von 20 Kilogramm pro Quadratmeter ab dem Jahr 2023 im Fall einer Heizungserneuerung. Für Kantone, die die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) 2014 bereits in ­ihre Energiegesetze übernommen haben, gilt eine Übergangslösung: Kantone, die ihre Energiegesetze bereits beim Inkrafttreten der Totalrevision angepasst haben, werden drei Jahre länger Zeit haben, den Grenzwert von 20 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter einzuführen.

Ab 2026 sollen dann in allen Kantonen noch maximal 20 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter ausgestossen werden, wenn eine Heizung ersetzt werden muss, ab 2028 noch 15 Kilogramm.

Treibstoffe: Aufschlag gedeckelt

Für Treibstoffimporteure soll die Kompensationspflicht weiterhin gelten, wobei bis zum Jahr 2024 mindestens 15, ab 2025 mindestens 20 Prozent der Kompensation im Inland durchgeführt werden muss. Der Aufschlag auf die Treibstoffpreise soll gedeckelt werden: bis 2024 höchstens 10 Rappen, ab 2025 höchstens 12 Rappen pro Liter. Die Verpflichtung zu Biotreibstoffen wird gestrichen.

Bei den Massnahmen im Verkehrsbereich bestätigt die Kommission den ständerätlichen Entscheid, CO2-Grenzwerte für schwere Fahrzeuge festzulegen. Die Schweizer Lastwagenflotte soll eine ähnliche Reduktionsleistung erbringen wie jene der EU. Der Bundesrat kann eine spezifische Schweizer Baseline bestimmen, falls die Ausgangslage in der Schweiz massgeblich von jener der EU abweicht.

Die Energieeffizienzmassnahmen der Wirtschaft sollen ohne Barriere, aber auch ohne Rückverteilung weitergeführt werden. Das heisst, alle Unternehmen können sich qualifizieren und damit faktisch von der CO2-Abgabe befreit werden. Doch diese Unternehmen erhalten auch keine Rückverteilung der Abgabe mehr.

Es soll eine Flugticketabgabe eingeführt werden. Weiter soll ein Klimafonds geäufnet werden.

Durchzogenes Urteil

Wie beurteilt der Schweizerische Gewerbeverband sgv diese Änderungen? Sie bedeuten eine starke Abweichung zur Position des Verbandes, doch es gilt, das Beste daraus zu machen. Im Hinblick auf die Beratung im Plenum fokussiert der sgv auf folgende Punkte:

Die «Deckelung» des Treibstoffzuschlags wegen der Kompensation der Treibstoffimporteure funktioniert nur, wenn die Steuerbefreiung für alternative Treibstoffe bis zum Jahre 2030 bleibt. Die Position des Ständerates ist hier also vorzuziehen.

Die Grenzwertvorgaben im Gebäudebereich sind ein faktisches Technologieverbot und können zu einer ökonomischen Überstrapazierung der Bevölkerung und der Betriebe führen, wenn es nicht Ab­federungsmassnahmen gibt. Der sgv schlägt stattdessen vor, CO2-Emissionsreduktionsziele für den Gebäudesektor vorzugeben.

Die Energieeffizienzprogramme der Wirtschaft müssen gestärkt werden; Teilnehmende sollen an einer Rückverteilung teilhaben, denn diese macht verschiedene Massnahmen wirtschaftlich.

Beim CO2-Gesetz geht es, wie bei anderen Gesetzen, um ein Verhältnis von Aufwand (um die Ziele zu erreichen) und Ertrag (die Zielerreichung selbst). Es ist wichtig, dass dieses Verhältnis stimmt. Ob es tatsächlich stimmt, kann erst beurteilt werden, wenn das ganze Gesetz steht.

Henrique Schneider,

Stv. Direktor sgv

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