Publiziert am: 04.07.2014

«Die knappen Mittel richtig nützen»

CHRISTIAN HOFER – Vizedirektor des Bundesamtes für Landwirtschaft zum Verhältnis von Gewerbe und Landwirtschaft und zur Umsetzung der Wettbewerbsneutralität im Landwirtschaftsgesetz.

Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zwischen Gewerbe und Landwirtschaft ist im Rahmen der Agrarpolitik 2014–2017 im Landwirtschaftsgesetz (LwG) verankert worden. Die praktische Auswirkung im Alltag wird aber stark von der konkreten Umsetzung und vom Vollzug in den Kantonen abhängen.

Schweizerische Gewerbezeitung: Was ändert sich mit der AP 2014–2017 konkret für die Gewerbe­betriebe, die sich von den Bauern im Wettbewerb bedrängt fühlen?

n Christian Hofer: Die Wettbewerbsneutralität ist neu auf Gesetzesstufe verankert. Unterstützungsmassnahmen dürfen den Wettbewerb nicht verzerren. Bei Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb kann der Kanton in einer frühen Phase die betroffenen Gewerbebetriebe und deren Organisationen anhören. Vor der Gewährung einer Investitionshilfe muss diese obligatorisch im kantonalen Amtsblatt publiziert werden. Betroffene Gewerbebetriebe erhalten dadurch das Recht, bei der zuständigen Stelle Informationen zu erhalten und bei Bedarf gegen eine Mitfinanzierung mit öffentlichen ­Mitteln zu intervenieren. Diese Einspruchsmöglichkeit gibt den Betroffenen einen grossen Schutz vor Wettbewerbsverzerrungen.

Wie stellt das BLW sicher, dass die neuen Bestimmungen zur Wettbewerbsneutralität in den Kantonen auch effektiv vollzogen werden?

n Unsere Weisungen zeigen den Kantonen, wie der Vollzug geschehen soll. Bei allen Gesuchen, die dem BLW eingereicht werden, wird die korrekte Umsetzung der Bestimmungen geprüft. Das heisst insbesondere: Ohne Publikation im kantonalen Amtsblatt sowie bei unerledigten ­Einsprachen werden keine Finanzhilfen des Bundes gewährt.

Gelten die neuen Massnahmen zur Wettbewerbsneutralität dann, wenn die Bauern staatliche Investitionskredite erhalten?

n Der Artikel 89a LwG gilt bei allen mit Investitionshilfen des Bundes ­(Beiträge und Investitionskredite), die nicht ausschliesslich die Kernlandwirtschaft betreffen und daher den Wettbewerb verzerren könnten. So etwa beim Agrotourismus oder bei gewerblichen Kleinbetrieben wie Käsereien.

Wie werden die Investitionskredite und die Beiträge für kleingewerb­liche Betriebe im Berggebiet finanziert und welcher Betrag ist dafür vorgesehen?

n Die Mittel stammen aus den gleichen «Töpfen» wie für alle anderen Strukturverbesserungsmassnahmen. Bei den Beiträgen handelt es sich um eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen. Die Kantone setzen die Prioritäten und der Bund kann nur auf Gesuche eintreten, bei welchen der Kanton seinen Anteil gewährt hat. Der zugesicherte Beitrag wird je zur Hälfte von Bund und Kanton bezahlt. Die Investitionskredite sind Bundesgelder, welche der Kanton verwaltet, und stammen aus einem «Fonds de roulement» des Bundes. Dieser wird durch die Rückzahlungsraten der Darlehensnehmer und zusätzliche Einlagen des Bundes gespeist. Die Kantone sind für die Sicherstellung der Kredite verantwortlich und tragen allfällige Verluste.

FĂĽhren solche Investitionskredite nicht einfach dazu, dass gewerbenahe Projekte der Landwirtschaft in Zukunft als wettbewerbsneutral beurteilt werden?

n Nein. Es geht darum, die knappen Mittel bestmöglich einzusetzen. Oberziele sind die Verbesserung der Wirtschafts- und Lebensverhältnisse im ländlichen Raum sowie die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der gewerblichen Kleinbetriebe, um die Wertschöpfung zu erhöhen. Unterstützung soll jenes Unternehmen erhalten, welches die Aufgabe am besten erfüllt – egal, ob bäuerliche Organisation oder Ge-
werbebetrieb.

«Es geht darum, die knappen Mittel bestmöglich einzusetzen.»

Wie soll ein Gewerbebetrieb vorgehen, wenn er mit einem ausgeschriebenen Projekt nicht einverstanden ist?

n In der Publikation ist jeweils ersichtlich, welche Stelle zuständig ist. Gewerbebetriebe können dort weitere Informationen zum Projekt und zur vorgesehenen Unterstützung einholen. Scheint die Wettbewerbsfähigkeit verletzt, kann gegen die geplante Mitfinanzierung Einsprache erhoben werden. Die Feststellung der Wettbewerbsneutralität und das Verfahren bei Einsprachen richtet sich nach kantonalem Recht.

Bereits sind einzelne Einsprachen des Gewerbes gutgeheissen worden. Mit welcher «Erfolgsquote» für das Gewerbe rechnen Sie?

n Wird die Wettbewerbsneutralität verletzt, haben Einsprachen gegen die Mitfinanzierung des Bundes hohe Erfolgschancen. Je nach Region und Massnahme wird der Wettbewerb im Einzelfall unterschiedlich betroffen sein. Wünschenswert ist, dass Bauern und bäuerliche Organisationen mit den gewerblichen Kleinbetrieben frühzeitig das Gespräch suchen und gemeinsam eine optimale Lösung anstreben. Vielfach könnten damit Win-win-Situationen für alle Beteiligten entstehen und die regionale Wertschöpfung würde zusätzlich gestärkt.

Mehr Investitionskredite für kleingewerbliche Betriebe können bestehende Wettbewerbsverzerrungen zwischen Landwirtschaft und Gewerbe – z. B. Bodenpreise, unterschiedliches Arbeitsrecht, lebensmittelrechtliche Anforderungen, Direktzahlungen – zwar verringern, heben sie aber nicht auf? Wie gedenkt der Bund diese weiter zu reduzieren?

n Laut Raumplanungsgesetz müssen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe den gleichen Anforderungen genügen wie Gewerbebetriebe in vergleichbaren Situationen in der Bauzone. Auch das Lebensmittelrecht gilt für alle gleich. Gewerbe und Landwirtschaft spielen eine andere Rolle und ergänzen einander. Zudem werden die Direktzahlungen neu noch zielgerichteter auf die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Landwirtschaft ausgerichtet, so dass damit keine Wettbewerbsverzerrung abgeleitet werden kann.

Interview: Rudolf Horber,

Ressortleiter sgv

Meist Gelesen