Publiziert am: 09.02.2018

Die Umstellung hat geklappt

NEUE MWST-SÄTZE – Nach der Ablehnung der Reform der Altersvorsorge wurden die Mehrwertsteuersätze auf den 1. Januar 2018 reduziert. Den Unternehmen blieb für die Anpassung ihrer Software und Rechnungsformulare nur drei Monate Zeit.

Zum ersten Mal seit Einführung der Mehrwertsteuer im Jahr 1995 ist die Verbrauchsbesteuerung gesunken. Seit 1. Januar 2018 gelten neue Mehrwertsteuersätze (vgl. Kasten).

Der Grund für die sinkenden Steuern: Am 24. September 2017 haben Volk und Stände die Reform Altersvorsorge 2020 abgelehnt. Diese Ablehnung blieb indessen nicht ohne Konsequenzen. Die zum 31. Dezember 2017 auslaufende IV-Zusatzfinanzierung führte zu einer Senkung der Mehrwertsteuer ab dem 1. Januar 2018. Diese wird zum Teil für die Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) eingesetzt. Daher sinkt der Normalsatz von 8,0 Prozent auf 7,7 Prozent, der reduzierte Steuersatz für Güter des täglichen Bedarfs bleibt unverändert bei 2,5 Prozent, und der Sondersatz für Beherbergung sinkt von 3,8 Prozent auf 3,7 Prozent.

Den Unternehmen blieb für die Umsetzung dieser Änderungen und die Anpassung ihrer Software und Rechnungsformulare nur drei Monate Zeit. Fazit: Die Aktualisierung der Software bei den Unternehmen verlief insgesamt erfolgreich.

Zeitpunkt der Leistung

Die Bundesverwaltung hat Richt­linien zur Anwendung der neuen Mehrwertsteuersätze herausgegeben. Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV veröffentlichte MWST-Info 19 enthält zahlreiche Einzelheiten zur Umsetzung. Wichtig zu wissen: Die Wahl des anzuwendenden Steuersatzes (Steuersatz 2017 von 8 Prozent oder Steuersatz 2018 von 7,7 Prozent) hängt vom Zeitpunkt ab, an dem die Leistung erbracht wurde. Eine 2018 erstellte Rechnung über 2017 erbrachte Leistungen muss beispielsweise den bisherigen Steuersatz ausweisen.

Es gibt jedoch auch komplexere Fälle, vor allem bei Wartungsabonnements. Die Reduktion der gesetzlichen Steuersätze bedingt auch eine entsprechende Anpassung der Saldosteuersätze (Einzelheiten siehe Ziffer 5.2 der MWST-Info) und der Pauschalsteuersätze für das Gemeinwesen und verwandte Bereiche (Ziffer 5.3 der MWST-Info).

Wie geht es weiter?

Doch wie steht es mit der nächsten Reform der Altersvorsorge, und welchen Einfluss wird diese auf die MWST haben? Mit der Ablehnung der Reform Altersvorsorge 2020 im September 2017 konnte ein Ausbau der AHV nach dem Giesskannenprinzip verhindert werden. Die Ablehnung hat jedoch nichts daran geändert, dass die erste und zweite Säule an die heutigen Gegebenheiten angepasst werden müssen.

Zwei einfache und voneinander getrennte Reformen müssen daher nun relativ schnell auf den Weg gebracht werden – eine für die AHV und eine für die zweite Säule. Dabei sollte der Schwerpunkt auf mehrheitsfähige Aspekte der Reform gelegt werden. Bei der AHV sollte das Rentenalter für Frauen und Männer einheitlich auf 65 Jahre festgesetzt werden. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist der Umwandlungssatz auf 6 Prozent zu senken. Die Ausgleichsleistungen innerhalb der zweiten Säule müssen über eine ­Erhöhung der Altersgutschriften erfolgen.

Und wie wird sich das alles auf die MWST auswirken? Sie muss sicherlich erhöht werden, aber nur moderat. Um wie viel? Niemand wagt bereits heute eine Aussage zum Umfang einer Mehrwertsteuererhöhung; diese dürfte aber sicher nicht mehr als 0,6 Prozent betragen. Wichtig ist letztlich nur, dass die Erhöhung in einem einzigen Schritt, nicht in vielen kleinen, erfolgt, um die Änderung für die Unternehmen nicht zu kompliziert zu machen.

Alexa Krattinger, 
Ressortleiterin sgv

neue MWSt-Sätze ab 2018

Bisherige Neue

Steuersätze Steuersätze

Normalsatz 8,0% 7,7%

Reduzierter Satz 2,5% 2,5%

Sondersatz für Beher- 3,8% 3,7%
bergungsleistungen

Meist Gelesen