Publiziert am: 23.10.2020

Eine kurze Freude

ARBEITSLOSENVERSICHERUNG – Nicht nur Coronavirus-bedingt steht die Arbeitslosenversicherung (ALV) vor

grossen Herausforderungen. Daneben gilt es, die Modernisierung und Digitalisierung der Prozesse voranzutreiben.

Die Freude im Januar 2020 ist gross: Die Arbeitslosenversicherung ist erstmals seit Jahren wieder schuldenfrei. Doch die Freude währt nur kurz. Seit Frühjahr ist alles anders. Aufgrund der Covid-19-Krise wird die ALV finanziell in sehr starkem Ausmass belastet. Nach aktuellen Einschätzungen ist für 2020 mit Covid-19-bedingten Mehrkosten von über 12 Milliarden Franken zu rechnen, wobei insbesondere die Inanspruchnahme der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zur raschen Verschlechterung der finanziellen Lage der ALV beiträgt.

Da die ALV eine gesetzlich verankerte Schuldenbremse kennt, müsste ohne finanzielle Zuschüsse durch den Bund eine Erhöhung der Lohnbeitragssätze erfolgen. Dies lehnt der Schweizerische Gewerbeverband sgv ab. Die Situation ist insofern entschärft worden, als dass das Parlament in der vergangenen Herbstsession 14 Milliarden einschoss. Der ausserordentliche Bundesbeitrag verhindert, dass der Ausgleichsfonds der ALV Ende 2020 die Schuldenobergrenze von 8 Milliarden Franken erreicht. Dadurch würde die Schuldenbremse ausgelöst, was eine Erhöhung der Lohnbeiträge um bis zu 0,3 Prozentpunkte ab 2021 zur Folge hätte und die wirtschaftliche Krise noch vertiefen würde.

Auch wenn die ALV in den vergangenen Monaten weniger belastet worden ist, als zu Beginn der Covid-19-Krise im März 2020 vorausgesagt, bleibt die Situation angespannt.

Kurzarbeitsentschädigung für Personen auf Abruf

Ebenfalls in der Herbstsession hat das Parlament beschlossen, das Covid-19-Gesetz, das – als Rahmengesetz konzipiert – verschiedene Notverordnungen des Bundesrates, die per Ende August ausgelaufen sind, ablöst, zu erweitern. Und zwar so, dass neben Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern, die sich um Lernende kümmern, auch Mitarbeitende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen können. Der Bundesrat erhält die Kompetenz, in Abweichung des Arbeitslosenversicherungsge­setzes (AVIG) den Anspruch und die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für diese Personengruppe zu regeln. Der sgv unterstützt im Rahmen der soeben zu Ende gegangenen Vernehmlassung diese Kompetenzdelegation.

Digitalisierung vorantreiben

Eine durch National- und Ständerat angenommene Motion beauftragte den Bundesrat, den Bürokratieaufwand bei der Kurzarbeit zu verringern. Erreicht werden soll dies durch einen Verzicht auf die derzeit bestehende Pflicht zur Suche nach einer Zwischenbeschäftigung bei Kurzarbeit und durch eine rasche Umsetzung der E-Government-Strategie. Die entsprechende Änderung im AVIG unterstützt der sgv.

Vor wenigen Tagen ist die Vernehmlassung zur Umsetzung der Neuerung auf Verordnungsebene zu Ende gegangen. Die Verordnungsanpassungen beinhalten die Grundlagen für die zwei neuen Informationssysteme der ALV, welche elektronische Dienstleistungen anbieten (Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen und Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung) sowie die entsprechenden Zugriffsrechte. Die bisherigen und neuen Informationssysteme werden neu in einer einzigen Informationsverordnung (ALV-IsV) vereinigt. Sie wird im Zuge der dringend notwendigen Digitalisierung der Prozessabläufe bei der ALV notwendig und liefert die Grundlagen für die Datenbeschaffung und die Datenbearbeitung bzw. -verwendung.

Dieter Kläy, Ressortleiter sgv

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