Publiziert am: 19.01.2018

Eistag im Taco-Restaurant

VERSICHERUNGSRATGEBER – Frostschäden gelten versicherungstechnisch nicht als Elementarschadenereignisse. Stattdessen kommt die private Gebäudewasser-Versicherung zum Zug.

F.A aus M.: Schnee und Eis haben die Schweiz ziemlich im Griff. Ganz besonders auch mein Taco-Restaurant im Oberland: Mein Lokal bleibt jeweils übers Wochenende geschlossen, die Heizung wird automatisch auf die empfohlenen Raumtemperaturen gedrosselt. Trotzdem sind die Leitungsrohre eingefroren und die Heizung wurde ausser Betrieb gesetzt. Am Montag musste ich umgehend einen provisorischen Heizstrahler organisieren, ich will meinen Gästen gerade in der kalten Jahresperiode eine gemütliche Wärme in meinem Restaurant anbieten. Die kantonale Gebäudeversicherung will nun meine Ausgaben für den provisorischen Heizstrahler nicht erstatten. Ist das korrekt – Frostschäden sind doch versicherte Elementarschadenereignisse?

Sehr geehrter Herr A.: Der Entscheid der kantonalen Gebäudeversicherung ist korrekt. Alle Gebäudeversicherungen decken unter Elementarschadenereignissen (ES) einheitlich neun Naturereignisse: «Versichert sind Schäden verursacht durch Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.» Man kann gut Verständnis dafür haben, dass der Frost als Elementarereignis empfunden wird, gemäss den gesetzlichen ES-Bedingungen zählt der Frostschaden versicherungstechnisch aber nicht dazu.

Gebäudewasser-Versicherung

Davon ausgehend, dass der Liegenschaftseigentümer für das von Ihnen gemietete Haus und das Taco-Lokal bei einer privaten Versicherungs­gesellschaft eine Gebäudewasser-­Versicherung abgeschlossen hat, sind Sie Ihre Sorgen um die Kostenfolgen los. Die private Gebäudewasser-Versicherung übernimmt die Kosten für das Auftauen gefrorener Wasserleitungen ebenso wie die Kosten für die Reparatur von dem durch Frost beschädigten Teil der Wasserleitungen. Die Gebäudewasser-Versicherung dürfte auch Ihre Auslagen für die Heizstrahler als Schadenminderungskosten übernehmen. Sofern Sie selber in Ihrer Geschäftsversicherung eine Betriebsunterbrechung mitversichert haben, werden Sie auch nicht auf etwaigen Ertragsausfällen sitzen bleiben.

Vermieter ist verantwortlich

Im Mietvertragsrecht ist geregelt, dass der Vermieter das Objekt in einem «gebrauchsfähigen Zustand» halten muss. Selbstverständlich gehört zu dieser Pflicht auch ein funktionierendes Heizsystem. Für Wartung und Reparaturen der Heizungsanlage muss der Vermieter aufkommen. Üblicherweise werden die Mieter in den Mietverträgen allerdings oft dazu verpflichtet, für die Heizung einen Servicevertrag abzuschliessen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, kann ihm im Schadenfall unter Umständen ein gewisses Mitverschulden angelastet werden. Es ist deshalb zu empfehlen, dass Sie Ihren Mietvertrag studieren, um diese Sachlage besser beurteilen zu können.

Schaden und Verschulden

Wenn es mietvertraglich nicht geregelt ist, kann auf das Obligationenrecht (OR) abgestellt werden. Hier bestehen zwei weitere Möglichkeiten, die eine Haftung des Vermieters oder des Gebäudeeigentümers begründen können: Die Verschuldenshaftung gemäss Art. 41 OR oder die Haftung des Werkeigentümers im Sinne von Art. 58 OR. In der Verschuldenshaftung muss neben dem Schaden auch ein Verschulden bewiesen werden können. Ein Verschulden könnte etwa eine fehlerhafte Manipulation der Heizung oder unzureichender Unterhalt sein, so z. B. fehlende Wartung und Reinigung der Heizungsanlage.

Besser präsentiert sich die Haftung des Werkeigentümers. Der Werkeigentümer haftet bereits, wenn die Schädigung Folge eines kausalen Werkmangels ist.

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