Publiziert am: 11.08.2017

Ertragsausfall nach Hochwasser – was nun?

VERSICHERUNGSRATGEBER – Hochwasser kann neben Elementarschäden auch temporäre 
Produktionsausfälle zur Folge haben. Laszlo Scheda weiss, wie man sich am besten schützt.

M.S. aus Z.: Ich betreibe ein kleineres KMU im bearbeitenden Gewerbe. Die gravierenden Gewitter vom 1. Juli-Wochenende haben meinen Betrieb sowie die Lagerhalle überflutet. Das Hochwasser stand über einen Meter hoch und ich erleide einen wohl länger dauernden Vermögensausfall. Zurzeit ist noch unklar, wann ich die Produktion wieder aufnehmen kann. Wie ist dieser Vermögensschaden versichert, wenn der Betrieb noch während Wochen nicht wieder voll funktionsfähig ist?

Sehr geehrter Herr S.: Die Elementarschadenversicherung (ES-Versicherung) deckt grundsätzlich nur die durch das Hochwasser entstandenen Sachschäden. Ihre Frage zielt primär auf den Ausfall, den Ihr KMU durch das Elementarschaden-Ereignis erleidet. Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung (BU) kann der Ertragsausfall versichert werden, der durch ein versichertes Ereignis entsteht, sei es Feuer, ES oder Diebstahl. Da der Vermögensschaden als Folgeschaden nicht als Sachschaden zählt, ist es wichtig, dass Sie auch den mutmasslichen Betriebsunterbruch ergänzend versichert haben.

Deckungsbedarf korrekt ermitteln

Für die Kalkulation Ihres Deckungsbedarfes sind erstens eine genügend hohe Versicherungssumme und zweitens eine ausreichende Haftzeit vorgängig vertraglich zu vereinbaren. Veranschlagen Sie dafür Ihre Umsatzzahlen. Berücksichtigen Sie zudem, wie schnell Sie im Ernstfall entsprechende Ersatzgeräte kaufen müssten oder Ihre Produktion allenfalls über eine Drittfirma auslagern könnten. Evaluieren Sie auch Ihren Bedarf, sodass Sie gestützt auf die mutmassliche Unterbrechungsdauer die zeitliche Dauer Ihres Versicherungsschutzes vereinbaren können.

Bei der Kalkulation der Ihnen zustehenden Entschädigung soll Ihr Betrieb finanziell gleichgestellt bleiben, wie wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.

Versichert ist der versicherungstechnische Bruttogewinn (Ertrag aus Produktion, Dienstleistung oder Handel abzüglich umsatz- bzw. produktions-variable Kosten). Davon werden die wegen des Schadenereignisses erzielten Einsparungen an sämtlichen fixen Kosten in Abzug gebracht. Dieses Ergebnis reicht während der vereinbarten Haftzeit aus, um fortlaufende Fixkosten wie Personalaufwand, Miete oder Schuldzinsen und den entgehenden Betriebsgewinn zu ersetzen. Allfällige Mehrkosten, die während der tatsächlichen Unterbrechungsdauer anfallen, werden Ihnen ebenfalls vergütet, sofern diese für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind.

Haftzeit kann verlängert werden

Die maximale BU-Entschädigung erfahren Sie aus den Versicherungsbedingungen. Je nach Gesellschaft ist die Haftzeit in der BU-Basisdeckung unterschiedlich lang bemessen – in der Regel 24 Monate. Über eine Spezialvereinbarung lässt sich dieser Versicherungsschutz bis auf 36 Monate verlängern. Eine Verlängerung macht etwa dann Sinn, wenn sich die Wiederaufnahme der Produktion Ihres KMU verzögern könnte.

Die korrekte Einschätzung Ihres ­Versicherungsbedarfs für die BU ist nicht ganz einfach. Sie sollten zusammen mit Ihrem Versicherungsberater den möglichen Maximalschaden so konkret wie möglich einschätzen und insbesondere korrekte Umsatzzahlen angeben. Ansonsten könnte Ihre Versicherung eine Unterversicherung geltend machen, was sich im Schadenfall nachteilig bei der Berechnung der Ausfallentschädigung (BU-Schaden) auswirken kann.

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