Publiziert am: 20.09.2019

Für die Zeit danach

BREXIT – Egal, ob Grossbritannien «geordnet» oder «ungeordnet» die Europäische Union verlässt, der Austritt hat auch für die Schweiz Folgen und muss entsprechend abgefedert werden.

Unabhängig von der Art des Austritts des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union (EU), ob geordnet oder nicht, werden die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU auf UK künftig nicht mehr anwendbar sein. Das Verhältnis zwischen Bern und London muss damit auf eine neue Grundlage gestellt werden.

Besonders von Bedeutung ist der Migrationsbereich mit Bezug auf das Freizügigkeitsabkommen. UK ist sowohl wirtschaftlich als auch migrationspolitisch ein wichtiger Partner, mit dem wir im Interesse der Unternehmen auch künftig enge, stabile und vorhersehbare Beziehungen pflegen sollen. Der Bundesrat hat frühzeitig eine «Mind the Gap»-Strategie formuliert, die darauf abzielt, die bestehenden Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und UK über den EU-Austritt hinaus soweit als möglich zu sichern und die Zusammenarbeit zu vertiefen.

Rechts- und Planungssicherheit

In dieser Absicht hat die Schweiz mit UK bis heute eine Reihe neuer Abkommen in den Bereichen Handel, Migration, Land- und Luftverkehr sowie Versicherungen abgeschlossen. Diese kommen zur Anwendung, wenn die bilateralen Abkommen Schweiz–EU in Bezug auf UK nach einem EU-Austritt keine Geltung mehr haben. Damit sollen die Interessen der Schweizer Wirtschaft und der Zugang zum britischen Arbeitsmarkt für Schweizer Staatsangehörige gewahrt werden.

Mit einem befristeten Abkommen wird dieses Ziel erreicht, indem die Rekrutierung von Arbeitskräften aus UK für eine Übergangsfrist erleichtert wird. Damit stellt die Schweiz sicher, dass bei einem ungeordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU für die Schweizer Unternehmen Rechts- und Planungssicherheit besteht.

Das Abkommen findet nur auf Schweizer und UK-Staatsangehörige Anwendung, welche im Falle eines ungeordneten Austritts UK aus der EU neu im jeweiligen Land zwecks Erwerbstätigkeit einwandern. Für bereits im jeweiligen Land anwesende Staatsangehörige des anderen Landes gilt das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger, das der Schweizerische Gewerbeverband sgv bereits in einem früheren Vernehmlassungsverfahren unterstützt hat.

Aus Sicht des sgv ist diese «Mind the Gap»-Strategie sehr zu begrüssen. Sie bietet Gewähr, dass – wie auch immer der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU abläuft – die Interessen der Unternehmen und Arbeitnehmenden gewahrt werden können.

Dieter Kläy, Ressortleiter sgv

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