Publiziert am: 02.10.2015

Herstellungsfehler: Was nun?

Versicherungsberater – Produkte dürfen durch ihre Keime Menschen nicht gefährden. Wie kann man sich als Hersteller und ­Zulieferer von Halbfertigprodukten im Lebensmittelgewerbe genügend schützen?

B.G. aus L.: «Die Medien berichten immer wieder von Bakterien- oder Virenvergiftungen. So hat in den USA ein riesiger Salmonellen-Skandal wegen vergifteter Erdnüsse die Runde gemacht. Die Rückrufaktion führte zur Pleite des betroffenen Unternehmens. Der Unternehmer muss eine hohe Haftstrafe verbüssen, weil ihm vorgeworfen wurde, dass er von der Bakterienbelastung seiner Nüsse wusste. Wie kann ich mich als Hersteller und Zulieferer von Halbfertigprodukten im Lebensmittelgewerbe schützen, damit ich nicht ungewollt Krankheitskeime verbreite? Die vielen Gesetzesauflagen verunsichern mich.»

Sehr geehrter Herr G.: Ja, sämtliche Produkte gleich welcher Art dürfen den Menschen nicht gefährden. Deshalb gibt es verschiedene Verbote und Gebote, welche die Herstellung, den Verkauf, den Gebrauch aber auch die Entsorgung von Produkten regeln. Je nach Art des Produkts oder der vom Produkt ausgehenden Gefährdung und des «Herstellungsstandes» des Produktes sind verschiedene Vorschriften zu beachten. Die wichtigsten Regeln sind im Produktesicherheitsgesetz (PrSG) zu finden und auf der Webseite des SECO.

Viele mögliche Mängel

Für Ihre Versicherungsfragen können Sie als Hersteller verschiedenartig betroffen sein:

n Ihr Produkt ist fehlerhaft und kann die Gesundheit der Abnehmer gefährden;

n Ihr Produkt ist verunreinigt und führt bei Abnehmern zu Vergiftungen und gesundheitlichen Schäden;

n Ihr Produkt darf wegen einer behördlichen Verfügung nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Über Betriebshaftpflicht­versicherung geschützt

Bei fehlerhaften Produkten müssen Sie die Behörden informieren, die Produkte vom Markt nehmen und bei den Konsumenten zurückrufen. Die Grundlage bildet das Lebensmittelgesetz (Art. 54 LMG, mit weiteren Bestimmungen in der Lebensmittelverordnung). Der Bundesrat erhöht die Lebensmittelsicherheit und setzt am 1.1.2016 ein neues LMG in Kraft.

Bei bakteriellen Verunreinigungen mit Gesundheitsschädigungen sind Sie über Ihre Betriebshaftpflichtversicherung geschützt: Gerechtfertigte Ansprüche eines Geschädigten werden befriedigt und ungerechtfertigte Ansprüche abgewehrt.

Für behördliche Verfügungen können Sie sich mit einer Epidemiedeckung schützen. Diese Versicherungslösung bezahlt den Ausfall, der durch ein behördlich angeordnetes Verkaufs- oder Produktionsverbot entstehen kann – ähnlich wie eine Betriebsunterbrechungsversicherung. Mitversichert sind dabei auch Kosten für Schädlingsbekämpfungen, Desinfektionen oder Entsorgung der kontaminierten Lebensmittel.

Produktsicherheit 
ist unabdingbar

Jede gewerbliche oder berufliche Herstellung von Lebensmitteln untersteht dem PrSG, sofern nicht eine andere sektorspezifische Sonderregelung greift. Es gilt für alle beweglichen Produkte oder Halbfertigprodukte, die sich direkt an den Endverbraucher richten oder von diesem nutzbar gemacht werden können. Schutz vor Produkterückrufkosten bieten deshalb die meisten Versicherungen in der Betriebshaftpflichtversicherung über die Grunddeckung oder in der Zusatzversicherung.

Klären Sie mit Ihrem Berater Ihren Versicherungsbedarf und prüfen Sie die Deckung für Rückrufkosten. Das SECO betreibt ein spezielles Informationsportal, wo Sie und Ihr Berater zusätzliche Angaben finden können.

Meist Gelesen