Publiziert am: 10.12.2021

arbeit auf abruf

Keine neuenRegulierungen«Die Arbeitnehmer werden insgesamt genügend geschützt. eine zusätzliche Regulierung ist unnötig.»

Der Bundesrat kommt in seinem Bericht in Erfüllung des Postulats des ehemaligen Ständerats Robert Cramer (Grüne, GE) «Arbeit auf Abruf regeln» zum Schluss, dass der Schutz der Arbeitnehmenden insgesamt als zufriedenstellend angesehen werden kann. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv teilt diese Einschätzung.

«Die Arbeitnehmer werden insgesamt genügend geschützt. eine zusätzliche Regulierung ist unnötig.»

Cramer stellt in seinem Postulat fest, dass Arbeit auf Abruf immer verbreiteter ist. Damit sei eine Reihe von Problemen verbunden, weshalb es angezeigt sei, genauer zu prüfen, ob die geltende Gesetzgebung angesichts dieser neuen Realität noch genüge. Der Genfer Grüne fordert erstens eine Ergänzung des Obligationenrechts mit der Forderung, dass der Arbeitsvertrag zwingend mindestens die durchschnittliche Arbeitszeit bestimmt und zweitens eine Bestimmung, wonach für die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung einzig verlangt wird, dass Beiträge für einen monatlichen Bruttolohn von mindestens 500 Franken bezahlt wurden. So erhielten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, die in den letzten zwei Jahren während 12 Monaten einen Bruttomindestlohn von 500 Franken pro Monat verdient haben, Anrecht auf Taggelder. Der Bundesrat erteilt dem Ansinnen eine Absage und kommt zum Schluss, dass kein Handlungsbedarf bestehe.

Auch Bereitschaftszeit ist in der Regel zu entschädigen

Arbeit auf Abruf ist als solche gesetzlich nicht definiert. Die Arbeitsform besteht darin, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Massgabe des zu bewältigenden Arbeitsvolumens beschäftigt, also abgerufen wird, wenn sie oder er gebraucht werden. Dadurch werden die Arbeitszeiten, in denen tatsächlich eine Leistung zu erbringen ist, nicht festgelegt. Sie sind in Bezug auf die Dauer, die Häufigkeit und den Zeitpunkt variabel, was auch ein variierendes Einkommen zur Folge hat.

«Die Arbeitnehmer werden insgesamt genügend geschützt. eine zusätzliche Regulierung ist unnötig.»

Die Rechtsprechung hingegen hat die Grenzen der Arbeit auf Abruf auf der Grundlage der allgemeinen Regelungen des Arbeitsvertragsrechts festgelegt. Bereitschaftszeit ist demnach Arbeitszeit – und muss entsprechend entschädigt werden. Abweichende Regelungen durch einen Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag sind möglich. Dies bedeutet, dass die Zeit, während der sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bereithält, als Arbeitszeit zu betrachten ist. Wird der Bereitschaftsdienst im Betrieb geleistet, ist die Bereitschaftszeit zum vollen Satz zu entschädigen. Kann der Arbeitsort verlassen werden, ist eine reduzierte Entschädigung gefordert. Die Entschädigung der Bereitschaftszeit kann überdies vertraglich angepasst werden.

Flexibel zugunsten beider Vertragsparteien

Bei der Arbeit auf Abruf steht das Bedürfnis nach Flexibilität im Vordergrund. Unterschieden wird zudem zwischen echter und unechter Arbeit auf Abruf. Bei echter Arbeit auf Abruf hat die Arbeitgeberin das alleinige Recht, den Zeitpunkt und die Dauer des Arbeitseinsatzes festzulegen. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Nicht nur die effektiv geleisteten Stunden sind zu entschädigen, sondern auch der Bereitschaftsdienst.

Im Gegensatz dazu hat bei der unechten Arbeit auf Abruf die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ein Recht auf Ablehnung. Entschädigt werden muss nur die effektiv geleistete Arbeit.

Die Festlegung einer Mindestdurchschnittszeit, wie vom Postulanten gefordert, kann den Interessen beider Vertragsparteien zuwiderlaufen. Deshalb ist eine zusätzliche Regulierung unnötig.

Dieter Kläy, Ressortleiter sgv

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