Publiziert am: 04.01.2017

KMU-freundlich und nützlich für alle Schweizerischen Unternehmen

USR III – Die Schweiz hat in den letzten Jahren grössere Reformen des Unternehmenssteuerrechts durchgeführt. Mit der Unternehmenssteuerreform I 1998 wurden Sondertarife für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften eingeführt. Mit der Reform II 2008 standen die Erhöhung der Standortattraktivität für grosse Unternehmen sowie die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei der Besteuerung von juristischen Personen und Unternehmern im Vordergrund. Nun steht die Unternehmenssteuerreform III 2017 an der Urne (USR III).

Den Anstoss gab der Konflikt zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) über die privilegierte Besteuerung von Unternehmen (Holdinggesellschaften, Domizilgesellschaften und gemischte Gesellschaften). Im Visier internationaler Kritik stand auch die sogenannte Prinzipalbesteuerung mit besonderen Regeln für die internationale Steuerausscheidung, welche im Ergebnis ebenfalls eine Niedrigbesteuerung in der Schweiz bewirken. Im Ergebnis wird mit der USR III die USR I widerrufen.

Der Bund hat mir der Weissgeldstrategie die Steuerlandschaft und die Bankenlandschaft radikal verändert. Währenddem noch bis zur Jahrtausendwende die Schweiz geschätzte 2/3 des weltweit vorhandenen Schwarzgeldvermögens betreute, sind die Banken heute davon befreit und zählen nun zum Vorbild. Die Kontoeröffnung ist heute eine Tortur und grössere Bargeldsummen einzuzahlen beinahe unmöglich. Währenddem die USA die Schweiz für die Schwarzgeldannahme von US-Kunden kräftig bluten lies, bekunden diese mit dem gleichen Geschäft für lateinamerikanische Kunden kein Problem. Was als hehre Forderung formuliert wurde, ist letztendlich nichts anderes als der Kampf um Marktsegmente.

Privilegierte Besteuerung hat die Schweiz befruchtet

Im Jahr 2014 konnte die Schweiz den Steuerstreit mit der EU beilegen. Sie willigte ein, die vorerwähnten privilegierten Besteuerungsmodelle abzuschaffen, während die EU ihren Verzicht auf Gegenmassnahmen erklärte. Dementsprechend verfolgt die USR III das Ziel, die internationale Akzeptanz des Unternehmensstandorts Schweiz zu festigen und die rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen zu sichern. Insbesondere sollen die nicht mehr im Einklang mit internationalen Standards stehenden, im Steuerharmonisierungsgesetz und in den kantonalen Steuergesetzen verankerten Steuerstatus für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften aufgehoben werden.

Was nun als erste notwendige Folge der Weissgeldstrategie gegenüber den natürlichen Personen zur Folge hatte, muss nun bei den juristischen Personen ebenfalls zur Anpassung kommen. Durch die privilegierte Besteuerung von hauptsächlich ausländisch beherrschten Gesellschaften entstand in der Schweiz ein attraktiver Standort für Unternehmen. In der Folge haben zahlreiche Unternehmen den Zuzug in die Schweiz gefunden und zusammen mit legalen und attraktiven Steuerrulings die Schweiz befruchtet, mit Arbeitsplätzen und mit substantiellen Steuereinnahmen. Die Einnahmen der Statusgesellschaften (privilegiert besteuerte Gesellschaften) sind in manchen Kantonen oft höher, als die Erträge der ordentlich besteuerten Gesellschaften. Entsprechend problematisch ist nun die von der EU geforderte Abschaffung dieser Steuerprivilegien. Werden dazu nicht attraktive Neuregelungen angeboten, werden diese Unternehmen aus der Schweiz wegziehen. So leicht wie sie gekommen sind, so leicht werden sie gehen. Die Schweiz steht nicht alleine da, International werden rund 40 Steuermodelle abgeschafft, 5 davon in der Schweiz. Im Zuge dieser Änderung wird nicht nur die Schweiz gezwungen sein, eine attraktive Lösung anzubieten, sondern alle Länder mit Anpassungsbedarf. Ist die Schweiz zu weit weg vom Ziel einer attraktiven Steuerlandschaft, ist der Abgang von Steuersubstrat die Folge. Die jetzige Lösung sieht primär eine Senkung des Steuersatzes für Bund und Kanton für alle Unternehmen vor, währendem die Statusgesellschaften auf ihre privilegierte Besteuerung verzichten müssen. Gewinner sind die traditionellen Schweizergesellschaften. Teilweise Verlierer die Statusgesellschaften, welche jedoch aufgrund der Reform dennoch eine attraktive Lösung erhalten. Der Vergleich mit dem Ausland wird rasch gemacht. Es bestehen Anzeichen, dass viele Gesellschaften mit dem neuen Status leben können. Am meisten profitieren somit traditionelle KMU!

Ohne allzu stark in das steuertechnische Detail einzugehen, die wesentlichen Elemente der Steuerreform. Hier als Überblick, ohne auf die zahlreichen kantonalen Unterschiede einzugehen.

n Die Kapitalsteuer wird gesenkt durch Senkung des Kapitalsteuersatzes

n Die Kapitalsteuer wird gesenkt durch die Reduktion der Bemessungsgrundlage (Kapitalsteuerbeteiligungsabzug).

n Der Gewinnsteuersatz wird gesenkt (BS von 22% auf 13%!)

n Einführung eines Zinsabzugs auf dem Eigenkapital

n Erträge aus Patenten werden reduziert besteuert

n Steuerreduktion auf Innovationen (Inputförderung)

Alle in der Schweiz bisher «normal» besteuerten Gesellschaften sind die Profiteure der Reform.

Bei einem Nein wird’s düster

Zur USR III gibt es keine Alternative. Wird diese abgelehnt vom Stimmvolk, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, die gesonderte Besteuerung der Statusgesellschaften aufzugeben. Diese unterliegen dann der normalen Besteuerung. Die Konsequenz wird sein, dass viele davon die Schweiz verlassen, und in anderen Ländern attraktivere Steuermodelle finden. Auch in anderen Ländern existiert die Patentbox, etc. Damit wird die Schweiz einen erheblichen Anteil am Steuersubstrat verlieren. Dies wird wohl kaum durch die bestehende Besteuerung kompensiert werden können. Die Konsequenz dürfte dann in einer allgemeinen Steuererhöhung liegen, ohne zusätzliche staatliche Leistungen. Die Voraussagen zum Steuervolumen sind schwierig, bei Annahme der USR III sind diese kontrovers. Den Abnahmen in der Besteuerung der „normalen“ Unternehmen steht die Erhöhung der Einnahmen in den Statusgesellschaften gegenüber. Die Berechnungsmodelle in den verschiedenen Kantonen zeigen ein unterschiedliches Bild, mit der Tendenz von verkraftbaren Steuerausfällen insgesamt. Die Berechnungsmodelle beim Exodus der Statusgesellschaften sind demgegenüber düster.

Bernhard Madörin,

Steuer- u. Treuhandexperte

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