Publiziert am: 14.08.2015

Nicht auf dem Buckel der KMU

Schwarzarbeit – Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) soll revidiert werden. Der sgv erkennt im Entwurf aber entscheidende Mängel.

Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) beinhaltet einerseits repressive Massnahmen bzw. erweiterte Kompetenzen der kantonalen Kontrollorgane, anderseits Anreizmechanismen wie administrative Erleichterungen bei der Abrechnung von Sozialversicherungen. Die Kantone erhalten gesetzliche und finanzielle Mittel, damit sie ihre Aufgaben im Kampf gegen die Schwarzarbeit erfüllen können. Nachdem es 2008 in Kraft getreten ist (als Antwort auf die zunehmende Schwarzarbeit der letzten 20 Jahre), soll es nun bereits revidiert werden.

Schwarzarbeit nicht definiert

Eine Definition des Begriffs Schwarzarbeit gibt es im Gesetz nicht. Abgegrenzt wird legale Arbeit gegenüber Schwarzarbeit indirekt über den Kontrollgegenstand, welcher in Artikel 6 festgelegt ist. Schwarzarbeit liegt dann vor, wenn die von den Spezialgesetzen des Ausländerrechts, des Sozialversicherungsrechts und des Quellensteuerrechts vorgesehenen Melde- und Bewilligungspflichten nicht eingehalten werden. Die kantonalen Kontrollorgane können keine Sanktionen verfügen, sondern nur bereits bestehende Pflichten kontrollieren. Möglich ist hingegen die Erhebung von Kontrollkostenbeiträgen. Aufgedeckte Verstösse leiten sie an die zuständigen Spezialbehörden (zum Beispiel Ausgleichskassen oder Migrationsbehörden) zur Sanktionierung weiter.

Mit der laufenden Gesetzesrevision soll die Schwarzarbeit vermehrt bekämpft werden. Insbesondere soll die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen beteiligten Behörden verstärkt und eine Sanktionsmöglichkeit für kantonale Kontrollorgane eingeführt werden. Diese Massnahmen sollen nach Auffassung des Bundesrates die Wahrscheinlichkeit, dass die schweizerischen minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen besser und rascher durchgesetzt werden können, erhöhen.

sgv verurteilt 
Schwarzarbeit

Der Schweizerische Gewerbeverband sgv verurteilt Schwarzarbeit scharf. Sie hat schwerwiegende Folgen insbesondere mit Bezug auf Wettbewerbsverzerrungen und Arbeitnehmerschutz. Es ist unbestritten, dass sie aus wirtschaftlichen, sozialen, juristischen und ethischen Gründen bekämpft werden muss. Der vorliegende Revisionsentwurf beinhaltet allerdings einige Mängel.

Behörden der Gemeinden, der Kantone und des Bundes in Sachen Arbeitsinspektion, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Beschäftigung, Sozialhilfe, Polizei, Flüchtlingswesen etc. werden verpflichtet, mit den kantonalen Kontrollorganen betreffend Schwarzarbeit zusammenzuarbeiten. Gegen eine intensivere Zusammenarbeit dieser Behörden ist nichts einzuwenden, solange den Arbeitgebern daraus keine neuen Verpflichtungen erwachsen. All diese Behörden betreiben aber letztlich ein Massengeschäft, weshalb es fraglich erscheint, ob eine solche gegenseitige Pflicht im Alltag praktikabel ausgestaltet werden kann.

Die vorgeschlagene Revision gibt den kantonalen Kontrollorganen oder Dritten mit Bezug auf vermutete Verstösse gegen das Mehrwertsteuergesetz, das Entsendegesetz, das Arbeitsgesetz und das kantonale Sozialhilfegesetz eine umfassende Informationspflicht, was die Basis für eine weitreichende Überwachungstätigkeit schafft. Das lehnt der sgv ab.

Nutzlose Meldepflicht

Der Schweizerische Gewerbeverband lehnt auch die geplante Pönalisierung der Verletzung der unterjährigen Meldepflicht ab. Die Vorschrift ist eine nutzlose Bestrafung vor allem von kleineren KMU für das Unterlassen einer Meldung, die im Grunde genommen für die ­Bekämpfung der Schwarzarbeit ­bedeutungslos ist. Auch die Ausgleichskassen werden zusätzlich belastet. Zu diesem Schluss gelangten auch die Fachleute aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung, die im Rahmen der im Auftrag des Bundesrats durchgeführten Überprüfung der Regulierungskosten zum Schluss gelangten, dass hier ein substanzielles Entlastungspotenzial bestehe und daher die Streichung der entsprechenden Bestimmung nahelegten. Dieser Auffassung schloss sich auch der Ständerat an, der die Motion Niederberger (14.3728; Regulierungskosten für die Wirtschaft. Unnötige Administrativarbeiten der Unternehmen für die AHV abschaffen) mit 26 zu 13 Stimmen relativ deutlich überwiesen hat. Der Entscheid im Na­tionalrat steht zwar noch aus, wir sind allerdings zuversichtlich, dass auch die grosse Kammer den Bundesrat beauftragen wird, die Pflicht zur unterjährigen Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu streichen. Wie selbst die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen und die Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen festhalten, haben die Erfahrungen aus der Praxis gezeigt, dass bei einem erheblichen administrativen Mehraufwand kein Nutzen hinsichtlich Eindämmung der Schwarzarbeit erreicht werden kann. Aus diesem Grund ist darauf hinzuwirken, dass Art. 136 AHVV möglichst umgehend gestrichen wird, was zur Folge haben wird, dass es auch keine Sanktionsmöglichkeiten mehr braucht.

Dieter Kläy,

Ressortleiter sgv

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