Publiziert am: 15.12.2017

Nicht noch mehr Leerlauf

UNLAUTERER WETTBEWERB – Forderungen, die zu noch mehr administrativen Lasten und zu ­weniger Vertragsfreiheit führen, sind aus Sicht des Gewerbes klar abzulehnen.

Das seit 1. März 1988 sich in Kraft befindende Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Davon profitieren auch Gewerbetreibende. Allerdings wird das Gesetz immer mehr zum Tummelfeld politischer Regulierungen – auf Kosten eben dieser KMU-Unternehmer.

Höchst umstritten

In der Wintersession diskutiert der Nationalrat die Forderung, dass die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) in jedem Fall als unlauter gilt, wenn diese Treu und Glauben verletzen, indem sie – zum Nachteil der anderen Vertragspartei – ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. Der Vorschlag ist höchst umstritten und kommt nur dank des Stichentscheides des Kommissionspräsidenten überhaupt in den Nationalrat. Eine Umsetzung würde eine weitere Einschränkung in die Vertragsfreiheit bedeuten und ist deshalb abzulehnen.

Keine Automatismen

Eine weitere Ergänzung des UWG fordert eine Informationspflicht. Sofern in einem Vertrag mit einem Konsumenten in den AGB vereinbart wurde, dass sich das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer automatisch verlängert, wenn der Konsument innerhalb einer vereinbarten Frist keine anderslautende Erklärung abgibt, so muss die andere Partei, der Leistungserbringer also, den Konsumenten vor der erstmaligen Verlängerung benachrichtigen und ihn ausdrücklich auf das vereinbarte Recht zur Beendigung des Vertrages hinweisen. Findet keine solche Benachrichtigung statt, kann der Konsument den Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Dauer jederzeit fristlos auflösen.

Mit einer automatischen Pflicht fĂĽr die Dienstleistungsanbieter, die Kundschaft vor Ablauf eines Vertrages informieren zu mĂĽssen, sind nicht nur viel administrativer Aufwand und Leerlauf verbunden, sondern es bedeutet letztendlich auch eine Bevormundung der Konsumenten. Solche Forderungen sind aus Sicht des Gewerbes klar abzulehnen.

Dieter Kläy, Ressortleiter sgv

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