Publiziert am: 20.11.2020

Referenzalter 65/65 als Herzstück

AHV 21 – Wie lässt sich die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV noch retten? Andreas Zeller, alt Nationalrat der FDP und ehemaliger Präsident der AHV-Verbandsausgleichskassen, und Werner C. Hug mit ihren gemeinsamen Ideen zur Sicherung der AHV-Renten.

Die finanzielle Schieflage der AHV lässt sich nicht mehr länger schönreden. Zum fünften Mal in Folge hat das wichtigste Sozialwerk der Schweiz letztes Jahr ein negatives Umlageergebnis eingefahren. Betrug das Defizit im Vorjahr noch gut eine Milliarde Franken, so werden es bereits im Jahre 2030 über 5 Milliarden Franken sein, und das bei optimistischen Annahmen zur Wirtschaftsentwicklung. Denn mit Corona werden die Lohnbeiträge sinken, was zu einem weiteren jährlichen Ansteigen der AHV-Defizite führen wird. Es reicht nicht, wenn der Sozialminister und das Bundesamt für Sozialversicherungen, wie bei der IV-Reform über Jahre hinweg, Zahlen schönredet. Finanzieller Handlungsbedarf bei der AHV ist dringend nötig. Was ist zu tun?

«Die finanzielle Schieflage der AHV lässt sich nicht mehr länger schönreden.»

Die Reform AHV 21 soll mit einer raschen Zwischenrevision die Finanzierung der AHV bis 2030 sichern. Erst im Anschluss an diese Mini-Revision sollen die grundsätzlichen Fragen in einer tiefgreifenden Strukturreform angepackt werden. Herzstück der AHV 21 muss die Angleichung des Referenzalters von Mann und Frau auf 65 Jahre sein. Heute beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung der 65-jährigen Männer 19,9 Jahre, während jene der gleichaltrigen Frauen bei 22,7 Jahre liegt. Beim heutigen unterschiedlichen Rentenalter beziehen Frauen durchschnittlich knapp vier Jahre länger Renten als die Männer und bezahlen ein Jahr weniger lang Beiträge. Trotzdem ist die Angleichung des Rentenalters bereits zweimal (2004 und 2017) in Volksabstimmungen gescheitert. Und dies mit immer der gleichen Begründung: Solange Frauen in der aktiven Erwerbszeit für gleiche Arbeit weniger verdienen als Männer, so lange sei eine Erhöhung des Rentenalters für Frauen nicht angezeigt. Um einen erneuten Absturz an der Urne zu vermeiden, kommt die Politik somit nicht darum herum, Ausgleichsmassnahmen zugunsten der Frauen vorzunehmen

Frauenpower …

Die 10. AHV-Revision brachte für die Frauen als Gegenleistung für die Erhöhung des Rentenalters unter anderem Erziehungs- und Betreuungs­gutschriften. Nicht zuletzt deshalb stimmte der Souverän der Vorlage zu.

Aus abstimmungstaktischen Gründen sieht denn auch die Botschaft AHV 21 zum einen eine zeitlich verzögerte Erhöhung des Frauenrentenalters auf 65 vor. Darüber hinaus schlägt der Bundesrat weitere Vergünstigungen für Frauen vor: Bei einem Rentenvorbezug gilt während der Übergangszeit für Frauen ein reduzierter Kürzungssatz. Gehen die Frauen erst mit 65 in Rente, gilt für sie bei Neurenten eine vorteilhaftere Rentenformel mit einem angehobenen Knickpunkt. Damit sollen insbesondere die tiefen und mittleren Renten aufgebessert werden. Dies verursacht gemäss Botschaft Mehrausgaben von jährlich insgesamt 590 Millionen Franken. Mit Rentenalter 65/65 werden zwar 1420 Millionen Franken pro Jahr eingespart. Wegen der vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen für Frauen verbleiben jedoch unter dem Strich nur noch 830 Millionen Franken pro Jahr als Netto-Spareffekt.

Mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte sollen jährlich 2470 Millionen Franken zusätzlich in die AHV gespült werden. Trotzdem entstehen aber bereits ab 2027 – und das mit optimistischen Annahmen zur Wirtschaftsentwicklung – erneut jährliche Umlagedefizite. Eine finanzielle Absicherung der AHV wird damit auf die Zukunft verschoben.

Wie könnte den Frauen eine Mini-Revision schmackhaft gemacht werden, ohne die AHV-Kasse über Gebühr zu belasten? Da das Argument, die Frauen hätten ungerechtfertigt tiefe Löhne erhalten, offenbar nicht zu parieren ist, könnte folgende Idee aus der Praxis zum Durchbruch verhelfen: Das Referenzalter der Frauen wird in Schritten von drei Monaten pro Jahr über den Zeitraum von vier Jahren nach und nach auf 65 Jahre angehoben. Ab 2026 gilt für alle Frauen das einheitliche Referenzalter (65). Frauen mit den Jahrgängen 1959 bis 1967 – es können auch weniger sein – wird eine «Frauenlohngutschrift» gewährt. Die Jahreseinkommen dieser Frauen werden also mit einem speziellen Faktor, quasi als Ausgleich zur Lohnungleichheit während der Erwerbstätigkeit, aufgewertet. Dieser Lösungsansatz hat den Vorteil, dass er nachvollziehbar und transparent ist. Er sorgt dafür, dass sich Lohnnachteile der Frauen aus der Erwerbszeit nicht, oder zumindest abgeschwächt, auch auf die Höhe der AHV-Renten nachteilig auswirken.

Ob mit dieser «Frauenlohngutschrift» die ungeklärte Lohndifferenz zwischen Mann und Frau voll oder teilweise ausgeglichen werden soll, hat einen politischen Preis. 400 Millionen Franken jährlich sind ein durchaus faires Angebot.

Keine weiteren VergĂĽnstigungen

Auf weitere Vergünstigungen zu Gunsten der Frauen wäre nach dieser De-facto-Rentenerhöhung zu verzichten. Dies betrifft insbesondere die Subventionierung der Kürzungssätze bei einem Rentenvorbezug der Frauen-Jahrgänge 1959 bis 1967. Aber auch ein genereller Ausbau des flexiblen Rentenvorbezuges für Männer und Frauen (Erweiterung von zwei auf drei Jahre, mit der Möglichkeit neu auch Teilrenten vorbeziehen zu können) ist zumindest im Moment nicht opportun. Eine solche Massnahme würde übergeordneten volkswirtschaftlichen Interessen klar zuwiderlaufen.

Angesichts der Pensionierung der Babyboom-Jahrgänge braucht die Wirtschaft die 62- bis 65-jährigen Arbeitskräfte je länger je mehr. Dies ist aber kein ausschliesslich schweizerisches Phänomen. Die demografische Entwicklung macht vor den Grenzen nicht Halt. Auch in den umliegenden Ländern werden Arbeitskräfte fehlen. Wirtschaft und Gesellschaft brauchen die arbeitsfähigen und -willigen inländischen Personen. Mit dem Verzicht auf einen flexiblen Rentenvorbezug könnten gegenüber der Botschaft jährlich rund 270 Millionen Franken eingespart werden.

Weitergehende Revisionsvorschläge

Allerdings benötigt die AHV allein zur Deckung der aufgrund der demografischen Entwicklung laufend zunehmenden Umlagedefizite zusätzliche Finanzmittel. Gemäss Botschaft des Bundesrates sind es bis ins Jahr 2030 jährlich 2470 Millionen Franken, welche mit einer Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte aufgebracht werden sollen. Aufgrund der vorgenannten Anpassungen am Bundesratsprogramm wären es etwas weniger als 2 Milliarden Franken im Jahr. Im Rahmen der AHV-Reform 21 sollte aufgrund der Corona-bedingten wirtschaftlichen Ausnahmesituation auf eine Erhöhung der Mehrwertsteuer verzichtet werden. Es wäre geradezu Gift für eine möglichst rasche Erholung der Wirtschaft. Vielmehr könnte die Schweizerische Nationalbank aus ihrem prall gefüllten Topf der Ausgleichsreserven (gegenwärtig 84 Milliarden Franken) zeitlich befristet – also bis etwa 2030 – den Bundesanteil erhöhen. Der Bund wäre dann mittels einer AHV-Gesetzesänderung zu verpflichten, die erhaltenen Mehreinnahmen im Rahmen von Artikel 103 AHVG an die notleidende AHV weiterzugeben. Diese Finanzierungsvariante hätte den grossen Vorteil, dass die dem Bund (und damit letztlich der AHV) zugutekommenden Mehreinnahmen in der Bilanz der Schweizerischen Nationalbank bereits ausgesondert sind und damit den geldpolitischen Grundauftrag nicht gefährden.

Grundsatzdebatte zur 12. AHV-Revision

Bundesrat und Parlament erhalten dadurch zudem ausreichend Zeit, eine tiefgreifende Strukturreform vorzubereiten. Denn nach dieser dringenden Mini-Revision ist eine grundsätzliche Neuorientierung der AHV nötig. Die durch die Babyboomer hervorgerufene zunehmende Zahl der Renten muss mit temporären Mehrwertsteuererhöhungen kompensiert werden und der mit der ansteigenden Lebenserwartung verbundene Kostenschub muss mit einer regelbasierten Erhöhung des Referenzrentenalters aufgefangen werden. Dabei wäre idealerweise ein Automatismus und damit eine Entpolitisierung des Anpassungsmechanismus anzustreben. Zu diskutieren wäre auch, ob die Individualrente weiterentwickelt werden soll. Schon die 10. AHV-Revision schuf nämlich die Voraussetzungen dazu. Das entspricht nicht nur den modernen Arbeitsmarktbedingungen, sondern auch den neuen Formen des Zusammenlebens der Menschen. In diesem Zusammenhang kann auch über eine Milderung oder Abschaffung der Heiratsstrafe bei verheirateten Altersrentnern debattiert werden. Damit verbunden ist ein Diskurs zu den Witwen-, Witwerrenten.

«Herzstück der AHV 21 muss die ­Angleichung des Referenzalters von Mann und Frau auf 65 Jahre sein.»

Darüber hinaus muss geprüft werden, ob der heute geltende Freibetrag von 16 800 Franken erhöht oder ob bei Weiterbeschäftigung über das Regelrentenalter hinaus, steuerliche Abzüge über die AHV-Beiträge hinaus gewährt werden könnten. Das würde den Anreiz zum flexiblen Weiterarbeiten über 65 hinaus erhöhen. Und das ist aufgrund der demografischen Entwicklung (immer mehr Menschen leben immer länger) mehr denn je gefragt.

Werner C. Hug / Andreas Zeller, alt Nationalrat FDP und ehem. Präsident der AHV-Verbandsausgleichskassen

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