Publiziert am: 16.06.2017

Schwere Nachteile für die KMU

STEUERVORLAGE 17 – Die höhere Teilbesteuerung von Dividenden und höhere Familienzulagen
sorgen bei den KMU für rote Köpfe. Multinationale dagegen lachen sich ins Fäustchen.

Am 1. Juni hat das Steuerungsorgan aus Vertretern von Bund und Kantonen seine Empfehlungen bezüglich der Steuervorlage 17 (SV 17) zuhanden des Bundesrates verabschiedet. Die Hauptziele der vom Volk abgelehnten Steuerreform (USR III) bleiben dabei erhalten: Sicherung der Standortattraktivität, Wiederherstellung der internationalen Akzeptanz sowie die Sicherung der Steuererträge. Ein besonderes Augenmerk musste diesmal auch den Interessen der Städte und Gemeinden gewidmet werden, was die SV 17 berücksichtigt.

Das Steuerungsorgan hat die USR III nach der Abstimmungsniederlage vom 12. Februar also überarbeitet und dabei versucht, das als zu komplex beurteilte Massnahmenpaket 
zu vereinfachen und zugleich den Interessen der Linken Rechnung zu tragen.

Wo bleiben die KMU?

Die neuen Kernelemente der SV 17 benachteiligen die KMU allerdings sehr schwer. Die Erhöhung der Teilbesteuerung von Dividenden und die Erhöhung der Familienzulagen sorgen für rote Köpfe. Nicht zu reden von der Tatsache, dass die grösstenteils von KMU entwickelten Software-Programme nicht unter die Definitionen der Patentbox fallen. Hinzu kommen Massnahmen, mit denen die Linke zufriedengestellt werden soll; diese haben aber wenig oder keine Folgen für die aktuell von Steuer­privilegien profitierenden Unternehmen. Dafür verschlechtern sie die Rahmenbedingungen für die KMU in der Schweiz.

Erhöhung der Teilbesteuerung von Dividenden

Die Teilbesteuerung der Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10 Prozent des Kapitals) soll nach Ansicht des Steuerungsorgans auf Stufe Bund 70 Prozent betragen und auf Ebene Kantone und Gemeinden mindestens 70 Prozent. Der Linken ist das zu wenig; sie verlangt volle 100 Prozent! Die Multinationalen hingegen lachen sich ins Fäustchen und sehen der Massnahme ohne Beunruhigung entgegen – denn sie sind gar nicht betroffen! Hingegen trifft diese Änderung die KMU und Familienbetriebe mit voller Wucht. Denn KMU-Chefs halten Beteiligungen an ihren Betrieben, die über die 10-Prozent-Grenze beim Kapital hinausgehen. Das Portefeuille eines KMU-Inhabers beziehungsweise Familienbetriebs würde damit doppelt besteuert, was Auswirkungen auf seine Investitionsstrategie (Schaffung von wirtschaftlichem Mehrwert und von Arbeitsplätzen) und somit auf seine Entscheidungen und Risikobereitschaft hätte.

«DIESE ÄNDERUNGEN TREFFEN KMU UND FAMILIENBETRIEBE MIT VOLLER WUCHT!»

In gewissen Kantonen wie beispielsweise dem Waadtland hätte die ­Änderung keine Folgen. Doch die ­Situation ist von Kanton zu Kanton verschieden. Alles hängt von der ­Senkung der kantonalen Gewinn­steuersätze, gekoppelt an die Teil­besteuerung der Dividenden, ab. Tatsache ist, dass diese Anpassung der Dividendenbesteuerung die Errungenschaften der USR II aufhebt, einer materiellen Harmonisierung auf Kantonsebene entspricht und für Verwirrung sorgt bezüglich der Auswirkungen auf Familienbetriebe und auf multinationale Firmen, die von Steuerprivilegien profitieren.

Höhere Familienzulagen

Die Mindesthöhen der Kinderzulagen sowie der Ausbildungszulagen sollen um je 30 Franken – also auf mindestens 230 Franken respektive mindestens 280 Franken – erhöht werden. In den meisten Kantonen wären die KMU durch diese Erhöhung ebenfalls in der Pflicht. In Kantonen, wo die Senkungen bei der Gewinnsteuer nur bescheiden ausfallen, wäre das Ungleichgewicht noch grösser.

So geht’s weiter

Diese Kernelemente der SV 17 hat der Bundesrat am 2. Juni den betroffenen Kreisen unterbreitet. Es ist nun Sache des Eidgenössischen Finanzdepartements, eine Vorlage auszuarbeiten, deren Vernehmlassung bis Dezember 2017 abgeschlossen sein soll. Die Genehmigung und Verabschiedung der Botschaft zuhanden des Parlaments ist fürs Frühjahr 2018 vorgesehen. Aus Transparenzgründen sollen die Kantone ihre Umsetzungsprojekte bereits ab sofort ausarbeiten, damit der Entscheid über die Vorlage nicht zurückgewiesen werden kann. Diese Vorgabe wird bei der Ausgewogenheit und Beurteilung der SV 17 anlässlich der Vernehmlassung stark ins Gewicht fallen.

Alexa Krattinger,
Ressortleiterin sgv

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