Publiziert am: 10.11.2017

Steuereinnahmen sicherstellen

QUELLENSTEUER – Die Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer soll total revidiert werden. 
Die Venehmlassung dauert bis zum 21. Dezember.

Der Bundesrat hat zur Totalrevision der Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer eine Vernehmlassung eröffnet. Sie dauert bis zum 21. Dezember.

Wer ist davon betroffen 
und wer tut was?

Quellensteuer und Vergütung sind in der Schweiz eng miteinander verbunden. In der Schweiz kann die kantonale Steuerverwaltung die Einkommenssteuer durch die Besteuerung an der Quelle direkt vom Gehalt oder Lohn in Abzug bringen. Die Quellensteuer wird monatlich abgerechnet und ist ausschliesslich von gewissen ausländischen Arbeitnehmern (alle Personen ohne Ausweis C, der nach mehreren Jahren der Ansässigkeit in der Schweiz gewährt wird) zu entrichten. Schweizer Staatsangehörige sind per se nicht der Quellensteuer unterworfen.

Die Abrechnung und die Wahl des Tarifs obliegen dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber führt den einbehaltenen Quellensteuerbetrag vierteljährlich direkt an die kantonale Steuerverwaltung ab. Ausländische Arbeitnehmer, die nicht mit diesem Prinzip vertraut sind, sollten sich dessen bewusst sein und diese Informationen in ihrem Budget berücksichtigen. Sie erhalten am Monatsende lediglich die um diesen Steuerbetrag gekürzte Nettovergütung.

Grund für die Revision 
der Verordnung

2010 stellte das Bundesgericht in einem Entscheid fest, dass die Quellenbesteuerung in einigen Fällen gegen das mit der Europäischen Union (EU) geschlossene Personenfreizügigkeitsabkommen verstösst. Daher wurde eine Revision der Schweizer Quellensteuerregelung notwendig. Das Bundesgericht entschied, dass quellensteuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die hier mehr als 90 Prozent ihrer weltweiten Einkünfte erzielen, Anspruch auf die gleichen Abzüge wie in der Schweiz ordentlich besteuerte Personen haben. In diesem Zusammenhang entstand im schweizerischen Recht die neue Personenkategorie der «Quasi-Ansässigen». Als ­solche gelten Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die hier aber einen Grossteil ihrer weltweiten Einkünfte erzielen. Laut Bundesgerichtsurteil stehen ihnen die gleichen Abzüge wie ordentlich Besteuerten zu.

Bei der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens zieht der Arbeitgeber die geschuldete Steuer direkt vom Gehalt oder Lohn ab. Derzeit werden etwa 760 000 Arbeitnehmer, die nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, an der Quelle besteuert. Davon haben rund 490 000 Personen einen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und gelten als Ansässige. Rund 270 000 Arbeitnehmer sind ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und gelten als Nichtansässige.

Alle gleich behandeln

Nach dem Bundesgerichtsurteil setzte der Gesetzgeber innert kurzer Zeit das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens um. Damit wurden die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, um die Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen zu beseitigen und die internationalen Verpflichtungen der Schweiz einzuhalten. Dieser Gesetzesentwurf wurde am 16. Dezember 2016 vom ­Parlament verabschiedet. Die neue Regelung weitet im Wesentlichen die Bedingungen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung aus und hält zugleich an der Quellensteuererhebung fest. Damit wird sichergestellt, dass die Steuern auch tatsächlich ­bezahlt werden.

Alexa Krattinger,
Ressortleiterin sgv

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