Publiziert am: 24.04.2015

Strategie zu wenig zielorientiert

UNTERNEHMEnsSTEUERREFORM III – Die Vernehmalssung zeigt, dass die Mehrheit einer Reform zustimmt und das bundesrätliche Konzept begrüsst. Letzteres stellt der sgv allerdings in Frage. Gewisse Massnahmen für KMU sind zu wenig klar definiert.

Der Bundesrat hat die Resultate der Vernehmlassung zur dritten Reform der Unternehmensbesteuerung zur Kenntnis genommen und Anfang April die grundsätzlichen Linien der Botschaft vorgestellt, die dem Parlament im Juni 2015 unterbreitet wird. Dem Ergebnisbericht ist zu entnehmen, dass von den 120 beim Eidgenössischen Finanzdepartement eingegangenen Stellungnahmen die überwiegende Mehrheit den Handlungsbedarf in diesem Bereich anerkennt und die vom Bundesrat vorgeschlagene strategische Stossrichtung grundsätzlich als richtig und zielführend erachtet.

«Der sgv stellt die bundesrätliche Stossrichtung in Frage.»

Der Schweizerische Gewerbeverband sgv ist ebenfalls der Meinung, dass ein Reformbedarf besteht. Hingegen stellt sich die Frage, ob die Stossrichtung der bundesrätlichen Strategie «grundsätzlich richtig» und «zielführend» ist. Zur Erinnerung: die drei von der Reform angestrebten Hauptziele – Erhaltung und Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Schweiz; Förderung der internationalen Akzeptanz des schweizerischen Steuerregimes; Sicherstellung ausreichender Steuereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden zur Finanzierung der Staatsaufgaben – können kontradiktorisch sein. Sollten diese drei Ziele erreicht werden, wäre unbestreitbar jedermann zufrieden – doch sie zu erreichen, ist ein anderes Paar Schuhe. Zudem kann man erst nach der Inkraftsetzung der Reform, und nur nach einigen Jahren, sagen und beurteilen, ob und in welchem Masse die Ziele verwirklicht wurden.

Wie sieht die Bilanz heute aus?

In der überarbeiteten Botschaft wird – und dazu können sich die Wirtschaft und ihre Lobbyisten gratulieren – die Kapitalgewinnsteuer nicht mehr als eine Option dieser Reform aufgeführt! Diese ursprünglich angekündigte Massnahme gab viel zu ­schreiben und wurde von den Vernehmlassungsteilnehmern fast einstimmig vom Tisch gefegt. Wäre sie gutgeheissen worden, hätte sie negative Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz gehabt und somit einem der Hauptziele der Reform, der Stärkung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes, widersprochen. Im Übrigen hätte man mit der Einführung einer Kapitalgewinnsteuer den Willen des Volkes missachtet, das sich bereits 2001 massiv gegen die Einführung einer solchen Steuer ausgesprochen hat.

«Für die KMU kommt eine Akzeptierung der Anpassungen beim Teilbesteuerungsverfahren nicht infrage.»

Festzuhalten ist, dass im Falle einer Ablehnung der Kapitalgewinnsteuer die USR III auf die Errungenschaften der USR II zurückgreifen möchte, nämlich auf die Teilbesteuerung von Dividenden. Dieses im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II auf den 1. Januar 2009 in Kraft getretene Teilbesteuerungsverfahren hat die Verminderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung zum Ziel, die entsteht, wenn eine Dividende zuerst auf Stufe Gesellschaft mit der Gewinnsteuer und anschliessend auf Stufe Anteilseigner mit der Einkommenssteuer erfasst wird. Die Resultate der Vernehmlassung zu diesem Punkt sind gemischt, weshalb die Massnahme nicht fallen gelassen werden konnte. Für die KMU kommt eine Akzeptierung der Anpassungen beim Teilbesteuerungsverfahren schlicht nicht infrage.

Wenig nützliche Massnahmen
für die KMU

Die überarbeitete Botschaft enthält weitere Massnahmen wie die Lizenzbox, die Aufdeckung der stillen Reserven (Step up) und die zinsbereinigte Gewinnsteuer (NID). Es handelt sich dabei um in jeder Hinsicht komplexe und vor allem auch für die KMU wenig nützliche Massnahmen. Wenn diese Massnahmen jedoch klar definiert und insbesondere auf internationaler Ebene akzeptiert werden (massgebend sind die für Ende 2015 erwarteten Resultate des OECD-Projektes Beps über die Aushöhlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen und gegen Gewinnverschiebungen), könnte es bei der Besteuerung schweizerischer Unternehmen zu bedeutenden Veränderungen kommen.

Um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz aufrechtzuerhalten und die Abnahme der Steuererträge zu kompensieren, müssten die Lizenzeinkommen im Bereich Geistiges Eigentum auf kantonaler Ebene von Steuererleichterungen profitieren. Zudem könnten die Kantone einen höheren Abzug für Ausgaben im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung verfügen, was den in diesem Sektor tätigen KMU zugutekäme. Ferner ist eine mögliche Anpassung der kantonalen Kapitalsteuer vorgesehen.

Alexa Krattinger,

Ressortleiterin sgv

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