Publiziert am: 05.02.2016

Torpedierte Unternehmer?

Pensionskassen(Vor-)Bezug – Im Juni 2014 wollte der Bundesrat jeden Bezug von PK-Kapital verbieten. Nun soll er für Wohneigentum möglich bleiben. Weshalb nicht für Firmengründungen?

Im Vorfeld der beiden Initiativen-Abstimmungen im Jahre 2012 zur Einführung eines nationalen Bausparmodells betete Bundesrätin Widmer-Schlumpf bei jeder Gelegenheit das «Mantra» herunter: Ein Bausparmodell sei unnötig, denn wer Wohneigentum bilden wolle, könne ja sein Pensionskassen-Kapital vorbeziehen. Im Juni 2014 wurde diese «Frohbotschaft» allerdings «zu Dreck». In einem als «Richtungsentscheid» betitelten Versuchsballon erwog der Bundesrat, gleich praktisch jeden Bezug von PK-Kapital zu verbieten: für die Bildung von Wohneigentum ebenso wie für die Gründung eines Unternehmens sowie erst recht die Auszahlung des Kapitals bei Erreichen des Rentenalters.

PK-Kapital «verjubelt»?

Die Begründung: Die Höhe der AHV-Ergänzungsleistungen (EL) sei exorbitant gestiegen – seit 2007 um rund 40 Prozent. Dies auch, weil aufgrund von Vorbezügen bzw. Auszahlungen für die persönliche Altersvorsorge oft zu wenig oder gar kein PK-Kapital mehr vorhanden sei. Diese PK-Bezüger – rund ein Drittel aller EL-Antragsteller – würden dann einfach Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV beanspruchen. «Rentner sollen ihre Pension nicht mehr verjubeln können», titelte darauf der «Tagesanzeiger».

Dank energischer Interventionen der Immobilienwirtschaftsverbände ist im besagten Versuchsballon jetzt ein Teil der Luft abgelassen worden: Ende November 2015 gab der Bundesrat den Vorentwurf für die Änderung des EL-Gesetzes betreffend Vorbezug/Auszahlung von PK-Kapital in die Vernehmlassung. Damit soll der Vorbezug für Wohneigentum weiterhin möglich sein. Offensichtlich hat den Bundesrat doch noch die Erkenntnis ereilt, dass in Wohneigentum investiertes PK-Kapital ja nicht verloren ist bzw. «verjubelt» wurde. Hingegen soll der Vorbezug für eine Firmengründung sowie der Voll- bzw. Teilbezug zu Beginn des Rentenalters zumindest teilweise verboten werden. Was ist von dieser regulierungssüchtigen Zielrichtung des Bundesrates zu halten? Kritische Anmerkungen seien erlaubt!

Nur unverschuldete Altersarmut?

Die Ergänzungsleistungen sind zweifellos sinnvoll, insbesondere für jene, die im Alter unverschuldet in materielle Not geraten. Was aber ist mit jenen, die in ihrer potenziellen Erwerbszeit mehr oder weniger selbstverschuldet kein oder zu wenig PK-Kapital gebildet haben? Wird ihnen mit dem neuesten Verbots-Ukas ihr Verhalten ebenso angelastet, wie jenen, die nach jahrzehntelanger Arbeit über ihr PK-Kapital selbst bestimmen wollen?

Es geht beim Schweizer Vorsorge­system zweifellos nicht an, sein Vorsorgekapital «auf den Kopf zu hauen» und dann später zur AHV-Rente noch EL zu beantragen. Allerdings muss sehr bezweifelt werden, ob es tatsächlich jeder dritte EL-Bezüger ist, der zu dieser «Lösung» greift. Denn: Noch im Juni 2013 war der Bundesrat der Meinung, es sei sehr schwierig, einen Kausalzusammenhang zwischen Vorbezug und EL-Bedarf herzustellen.

Volkswirtschaftlich nützliche ­Firmengründungen

Und was soll jetzt das – allenfalls eingeschränkte – Vorbezugsverbot für Firmengründungen? Sicher, nicht jede Firmengründung ist erfolgreich. Bei einem Konkurs ist das eingeschossene PK-Kapital tatsächlich «futsch». Allerdings darf in den meisten Fällen davon ausgegangen werden, dass erfolglose Firmengründer nach dem Scheitern in einem Anstellungsverhältnis während vieler weiterer Jahre neues PK-Kapital bilden können.

Warum redet man im Bundeshaus nur von den missglückten Gründungen? Was ist mit den erfolgreichen? Wie viele Arbeitsplätze wurden damit neu geschaffen? Wie viele Steuereinnahmen wurden dadurch zusätzlich generiert? Dies oft genug nur dank des enormen persönlichen Einsatzes der Gründer. Oder ganz lapidar, jedoch umso deutlicher gefragt: Wie viele erfolgreiche Neugründungen werden mit dem – auch teilweisen – Verbot eines Kapitalvorbezugs für ein Jungunternehmen in Zukunft geradezu torpediert?

Ist es vermessen, bei diesen Erwägungen zum Allermindesten von einem volkswirtschaftlichen Nullsummenspiel zu reden, bei dem die Allgemeinheit unter dem Strich nicht schlechter wegkommt? Dies erst recht, wenn man nicht – wie das Kaninchen auf die Schlange – nur isoliert auf den Bereich Altersvorsorge starrt, sondern über den sozialpolitischen Tellerrand hinaus blickt und eine nüchterne Wertung des wirtschaftlichen und auch so­zialpolitischen Nutzens von Firmengründungen vornimmt. Kann sich unsere Volkswirtschaft diesen Verbotsrundumschlag also wirklich ­leisten?

Erneute Bürgerbevormundung

Zum Thema gehören hier jedoch auch noch ordnungspolitische Betrachtungen: Der Bundesrat attestiert, dass das beim Eintritt ins Rentenalter bezogene PK-Kapital von den Bezügern grossmehrheitlich verantwortungsbewusst bewirtschaftet werde – etwa mit einer oft besseren Anlage in eine Rentenversicherung. Die «Verjubler» dürften demnach deutlich in der Minderheit sein.

Schliesslich: Kann es grundsätzlich Sache des Staates sein, den Erwerbstätigen vorzuschreiben, was sie mit ihrem selbst erwirtschafteten PK-Kapital zu tun und zu lassen haben, nachdem sie bis zu 45 Jahre lang einen Teil ihres Verdienstes (allerdings obligatorisch) in eine Pensionskasse einbezahlt haben?

Das Vorhaben des Bundesrates in Sachen PK-Bezugsverbot ist ein weiterer Schritt in der insgesamt rasant zunehmenden staatlichen «Gängelung», Überwachung und Sanktionierung von Bürgerinnen und Bürgern, die sich – nach Überzeugung des Verwaltungsapparates – nicht «staatskonform» verhalten. Anstatt sich gezielt nur jene «vorzuknöpfen», die ihre Altersvorsorge tatsächlich unverantwortlich gefährden, werden in diesem bundesrätlichen Gesetzesänderungsvorschlag mit dem Charakter eines «Rundumschlages» gleich alle PK-(Vor-)Bezüger quasi als «Schmarotzer» vorverurteilt und bevormundet.

Edi Borer

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