Der sgv spricht sich vehement gegen die Erhöhung der Lohnprozente aus
Verunsicherung statt Sicherheit
VERSICHERUNGSRATGEBER – Stehen Produkte in Verdacht – berechtigt oder unberechtigt – 
einen Krankheitskeim zu verbreiten, wird es für alle an der Herstellung beteiligten 
KMU schnell sehr unangenehm. Die äusserst strengen Gesetze stiften zusätzlich Unsicherheit.
K.G. aus O.: Im vergangenen Monat standen sogenannte EHEC-Erreger (Darmbakterien) wiederholt in den Medien. Die allgemeine Verunsicherung in der Bevölkerung war spĂĽrbar, und ich wurde als Hersteller von HalbfaÂbrikaten fĂĽr das Bäckerei-/Konditoreigewerbe von meinen Kunden darauf angesprochen. Ich mache mir ernsthafte Sorgen, und mir ist nicht klar, wie ich mich schĂĽtze, wenn von meinem KMU ein Produkt verdächtigt wird, einen Krankheitskeim zu verbreiten. Zudem verunsichert mich das Produktesicherheitsgesetz (PrSG) zusätzlich.
Sehr geehrter Herr G.: Sie sprechen primär die Produkthaftpflicht an, welche in einem sehr strengen Gesetz (PrHG) normiert ist und an die Hersteller hohe Anforderungen bezüglich Sicherheit und Kontrolle ihrer Produkte stellt. Das PrHG 
definiert einen sehr weiten Herstellerkreis. Hersteller ist nicht nur, wer das Produkt von Grund auf (selber) herstellt, sondern jedermann, dessen Tätigkeit am Ende dazu führt, dass ein Produkt vorhanden ist, das vorher nicht in dieser Form existierte. Erfasst sind zudem auch Personen, die sich als Hersteller ausgeben, indem sie ihren Namen oder ihr Warenzeichen auf dem Produkt anbringen (sogenannte Quasihersteller).
Als Produkte gelten grundsätzlich alle beweglichen, körperlichen Sachen, die zum Zwecke der kommerziellen Nutzung hergestellt werden, egal ob in handwerklicher oder industrieller Produktion fabriziert. 
Das PrHG lässt den Hersteller ohne Verschulden, d. h. kausal haften für Personen- und Sachschäden, die durch ein von ihnen in Verkehr 
gebrachtes fehlerhaftes Produkt 
verursacht werden.
Produktehaftung und
Versicherungsschutz
Die Versicherungslösung orientiert sich in etwa entlang der folgenden drei Sachverhalte:
• Eines Ihrer Produkte darf wegen einer behördlichen Verfügung nicht mehr verkauft werden;
• Eines Ihrer Produkte kann die Gesundheit des Abnehmers gefährden;
• Eines Ihrer Produkte ruft bei 
Personen gesundheitliche Schäden hervor.
Im ersten Fall haben die Versicherer Lösungen mit der sogenannten Epidemie-Versicherung etabliert: Diese bezahlt ähnlich wie eine Betriebsunterbrechungsversicherung Ihren Schaden, der durch ein behördlich angeordnetes Verkaufs- oder Produktionsverbot entstehen kann.
Im zweiten Fall sind Sie gestützt auf Art. 54 des Lebensmittelgesetzes verpflichtet, die Behörden zu informieren, Ihre Produkte vom Markt zu nehmen und bei den Konsumenten zurückzurufen (Versicherungsschutz siehe hienach).
Im dritten Fall liegt ein Schaden vor. Ihre BetriebshaftpflichtverÂsicherung schĂĽtzt Ihren Betrieb, indem sie gerechtfertigte AnsprĂĽche eines Geschädigten befriedigt und ungerechtfertigte AnsprĂĽche abwehrt.
Produktsicherheit – für alle 
Produzenten ein Thema
Als Hersteller von Lebensmitteln unterstehen Sie auch dem PrSG, welches bei Ihnen Verunsicherung hervorruft. Von der Produktsicherheit betroffen sind alle Produkte, die sich direkt an den Endverbraucher richten oder von diesen nutzbar gemacht werden können. Schutz vor Produkterückrufkosten bieten deshalb die meisten Versicherer ebenfalls in der Betriebshaftpflichtversicherung über die Grunddeckung oder allenfalls in einer Zusatzversicherung.
Klären Sie mit Ihrem Versicherungsberater den Bedarf an Rückrufkosten und prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz. Im Internet finden Sie zudem einige Informationsportale (vgl. Links unten), wo Sie zusätzliche Angaben finden.
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