Publiziert am: 20.03.2020

Wegen Fotos zum Richter?

URHEBERRECHT – Spätestens seit es das Smartphone gibt, geben viele Menschen viel von sich öffentlich preis – ganz besonders auch private Schnappschüsse. Der Umgang mit Fotos wird nun aber strenger geregelt. Wer fremde Fotos ohne Erlaubnis des Fotografen und der Abgebildeten nutzt, macht sich ab dem 1. April strafbar.

Mit einer Modernisierung des Urheberrechtsgesetzes soll gegen Piraterieangebote im Internet vorgegangen werden. Am Grundsatz, dass die Konsumenten illegaler Angebote nicht kriminalisiert werden, wird festgehalten.

National- und Ständerat haben den Gesetzesentwurf in der Herbstsession 2019 zu Ende beraten. Die Änderungen treten am 1. April 2020 in Kraft.

Umfassender Schutz für Fotos

Eine der wesentlichen Neuerungen ist die Ausweitung des Schutzes für Fotografien. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist eine Fotografie nur dann geschützt, wenn sie einen individuellen Charakter aufweist, eine gewisse geistige Schöpfungshöhe erreicht und kreative Elemente beinhaltet. Gemäss Bundesgericht gilt die Werkindividualität, nicht die Künstlerindividualität. Ob professionelle oder Hobbyfotografen: Sie konnten sich bislang kaum gegen eine ungefragte Übernahme ihrer Bilder wehren.

Mit dem revidierten Urheberrecht, das am 1. April 2020 in Kraft tritt, sollen künftig alle Fotografien geschützt sein, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben. Der Schutz erlischt 50 Jahre nach der Herstellung, wenn die Wiedergaben keinen individuellen Charakter haben. Das Urheberrecht gewährt dem Fotografen bzw. der Fotografin als Urheberin ihre Persönlichkeits- und Verwendungsrechte.

Die Urheberpersönlichkeitsrechte regeln die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk und umfassen das Recht auf Erstveröffentlichung, das Recht auf Nennung und das Recht auf Werkintegrität (keine Veränderung).

Im Rahmen des Verwendungsrechts entscheidet der Fotograf bzw. die Fotografin über alle möglichen Nutzungsformen der Fotografie wie Vervielfältigung, Verbreitung oder das Recht zur Wahrnehmbar­machung. Nutzungsrechte können im Rahmen vertraglicher Vereinba­rungen übertragen werden.

Bedeutung im Alltag

Grundsätzlich wird künftig jedes Foto geschützt sein, vom Schnappschuss in den Ferien bis zur Kunstfotografie. Für den Alltag hat die neue Regelung weitreichende Konsequenzen, wenn es veröffentlicht oder anderen zur Verfügung gestellt werden soll. Für die Nutzung von Medienfotos braucht es die Erlaubnis der Fotografin oder des Foto­grafen. Auch Fotos von Produkten sind geschützt.

Besondere Vorsicht ist im Umgang mit Social Media geboten. Sollen fremde Fotos heruntergeladen und auf dem eigenen Account gepostet oder auf der eigenen Webpage publiziert werden, braucht es dazu die Erlaubnis des Fotografen oder der Fotografin. Bei einer Verlinkung hingegen ist das Einholen der Erlaubnis nicht notwendig.

Am besten eigene Bilder

Nicht individuelle Fotos, die vor dem 1. April 2020 auf eine Webseite geladen wurden, darf man auf dieser Webseite weiterverwenden, solange die Verwendung nicht unterbrochen wird. Wer Fotos neu auf eine Webseite laden will, braucht die Erlaubnis. Am sichersten ist es, nur die eigenen Fotos zu verwenden.

Dieter Kläy, Ressortleiter sgv

NUTZUNG VON FOTOSFolgende fünf Tipps geben Ihnen Sicherheit im Umgang mit Fotografien:

Fünf Tipps

Folgende fünf Tipps geben Ihnen Sicherheit im Umgang mit Fotografien:

1. Verwenden Sie, wenn immer möglich, Ihre eigenen Fotos.

2. Wenn Sie Fotos anderer nutzen wollen, holen Sie deren schriftliche Erlaubnis dazu ein.

3. Vereinbaren Sie mit der Fotografin oder dem Fotografen, wie und wann Sie das Foto nutzen dürfen. Manche Fotografinnen und Fotografen verlangen ein Entgelt für die Nutzung.

4. Geben Sie bei jeder Nutzung an, wer das Foto gemacht hat.

5. Stellen Sie sicher, dass alle auf dem Foto abgebildeten Personen mit der Verwendung einverstanden sind.

6. Wenn Sie Fotos aus Online-Bilddatenbanken nutzen, prüfen Sie die Lizenzen sorgfältig. Lizenzen regeln die Nutzungsrechte.

Mehr zum Thema unter:

www.ige.ch/fotografienschutz

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