Publiziert am: 08.04.2016

Welche Bussen darf man abziehen?

Motion Luginbühl – Mit der Umsetzung dieses Vorstosses will der Bundesrat die steuerliche Behandlung von Bussen und finanziellen Sanktionen für Unternehmen gesetzlich regeln.

Mit einem Mitte Dezember 2015 vorgelegten Vernehmlassungsbericht will der Bundesrat die Motion Luginbühl («Steuerliche Absetzungfähigkeit von Bussen»14.3450) umsetzen. Die kurze Vernehmlassungsfrist dauert nur bis zum kommenden 11. April. Die Motion fordert eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der steuerlichen Behandlung von Bussen und anderen finanziellen Sanktionen mit Strafzweck bei Unternehmen. Derartige Aufwendungen sollen im Gegensatz zu Gewinnabschöpfungen ohne Strafzweck steuerlich nicht abziehbar sein. Diese Ziele sollen mit einer Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) erreicht werden.

Hintergrund: US-Sanktionen

Bei Lektüre des vorliegenden Vernehmlassungsberichts wird jedoch der Kontext bezüglich der Behandlung von finanziellen Sanktionen nicht klar. Was also ist der Ursprung dieser verschwommenen Vorlage? Begonnen hat alles mit den Strafzahlungen, die vom amerikanischen Justizministerium gegen Schweizer Bank­institute verhängt wurden. Diese finanziellen Sanktionen zugunsten von Washington stellten für den Finanzplatz Schweiz einen fantastisch hohen Betrag dar. Für gewisse Banken, die sich der Mithilfe bei der Steuerhinterziehung von amerikanischen Bürgern schuldig gemacht hatten, beliefen sich die Bussen auf Milliarden von Franken.

«DIE VORLAGE LÄSST EINE GEWISSE RATLOSIGKEIT AUFKOMMEN.»

Auf Verlangen des Parlaments hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur Klärung der aktuellen Rechtslage, deren Interpretation Anlass zu Kontroversen gibt, ausgearbeitet. Ursprünglich wollten die Parlamentarier verhindern, dass die Allgemeinheit die Zeche bezahlen muss für die Bussen, welche die Amerikaner solchen Banken auferlegten, die zur Steuerhinterziehung ermutigt hatten. Somit sollten die Bussen zulasten der Täterschaft gehen und nicht zulasten der Öffentlichkeit.

Heute besteht einzig für Steuerbussen, die nicht abzugsfähig sind, eine ausdrückliche Regelung. Die vorgeschlagene Neuregelung soll es den Unternehmen nicht mehr erlauben, finanzielle Sanktionen mit Strafzweck von den Steuern abzuziehen. Das gilt für Bussen, Geldstrafen, administrative Sanktionen finanzieller Art und ebenfalls für die Prozess­kosten nach einer Verurteilung. Hingegen sind Sanktionen zur Gewinnabschöpfung, die keinen Strafzweck haben, weiterhin steuerlich abzugsfähig.

Was heisst das für die Steuern?

Die Vorlage lässt Ratlosigkeit aufkommen. So gibt es keine Angaben zu den Konsequenzen bezüglich der Steuereinnahmen. Was Bestechungsgelder anbelangt, hat das Parlament bereits früher eine Verschärfung des Strafrechts in Sachen Korruption gutgeheissen. Bei dieser Gelegenheit wurde auch beschlossen, das Strafgesetzbuch zu ändern, indem die Überweisung von Bestechungsgeldern an Privatpersonen neu als Offizialdelikt definiert wird. Ausgenommen sind wenig gravierende Fälle, die nur auf Klage hin verfolgt werden. Heute ist Privatkorruption einzig strafbar, wenn sie zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Zur Harmonisierung des Straf- und des Steuerrechts schlägt der neue Gesetzesentwurf vor, dass an Privatpersonen bezahlte Bestechungsgelder nicht mehr als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden können.

Vorlage bleibt verschwommen

Des Weiteren bezieht sich der Vernehmlassungsbericht zwar auf Finanz­institute, sagt aber nichts zu Unternehmen im Allgemeinen. Damit bleibt die Vorlage des Bundesrates trotz allem verschwommen und lässt viele Auslegungsfragen bezüglich Recht und Definition offen.

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