Publiziert am: 06.02.2015

Welcher Schutz bei Ehrenamt?

Versicherungsberater – Frau S. hat Angst, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit in Vereinen 
mit ihrem Privatvermögen haften könnte. In der Regel sollte dies aber nicht der Fall sein.

A.S. aus S.: «Ich bin berufstätig, aber auch in verschiedenen Vereinen gemeinnützig aktiv. Als Vorstand eines privaten Spitex-Vereins bin ich verunsichert. Im Nachbarort gibt es ein Verfahren gegen alle Vorstandsmitglieder eines Vereins, bei welchem Mitgliederbeiträge veruntreut worden sein sollen. Die Verteidigung kostet viel Geld. Dabei ist nicht klar, ob alle oder nur einzelne Vorstandsmitglieder eine Veruntreuung begangen haben. Kann mir das auch als Vorstandsmitglied bei einem privaten Spitex-Verein passieren? Falls ja, wie kann ich mich schützen und versichern? Zudem bin ich Präsidentin unseres Quartiervereins; wir organisieren dieses Jahr ein grosses Dorffest und installieren einen kleinen Seilpark mit Tyrolienne über den Bach. Was ist, wenn etwas passiert?»

Sehr geehrte Frau S.: Ihre erste ­Frage betrifft die Haftung von Vereinen und Vereinsvorständen. Der Verein ist eine selbständige juristische Person nach Art. 60ff. ZGB. Für die Verbindlichkeiten eines Vereins haftet grundsätzlich ausschliesslich das Vereinsvermögen, falls die Statuten des Vereins nicht etwas anderes bestimmen (Art. 75a ZGB). Der Verein als juristische Person haftet vorab für das Verhalten seiner Organe; das Organmitglied haftet in der Regel also nicht persönlich.

Vorstandsmitglieder stehen auch persönlich in der Pflicht

Das Rechtsverhältnis zwischen Vorstandsmitglied und Verein wird in der Lehre mehrheitlich als Auftrag nach Art. 394ff. OR qualifiziert. Das Vorstandsmitglied haftet demnach für getreue und sorgfältige Geschäftstätigkeit. Ein Organmitglied kann also persönlich belangt werden, wenn es unsorgfältig handelt und fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden anrichtet. Im anzuwendenden Sorgfaltsmassstab wird berücksichtigt, ob die Person ehrenamtlich und uneigennützig gehandelt hat. Trotzdem besteht die Gefahr einer Haftpflicht eines Vorstandmitglieds bei einer Pflichtverletzung, auch wenn es ehrenamtlich tätig ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei fehlerhafter Spendenverwendung oder irrtümlich unterlassene Überweisung von Steuern oder (Sozial-)Abgaben. Auch eine (missbräuchliche) Kündigung, fehlerhafte Vermögensverwendung oder unsorgfältige Anlagegeschäfte können zu Klagen führen. Geschädigte gehen heute öfters direkt gegen den Vorstand oder gegen einzelne Mitglieder vor.

Um solche Klagen vorzubeugen oder abzuwenden, kann der Verein eine Organhaftpflichtversicherung abschliessen. Darin eingeschlossen werden kann die Abwehr unberechtigter Ansprüche wie auch die Begleichung berechtigter Schadenersatzansprüche. Allerdings bieten nicht alle Versicherungsgesellschaften solche Deckungen an. Ihre zweite Frage dreht sich um ein ähnliches Thema. Die Gemeinnützigkeit des Quartiervereins, der grosse Aufwand und viel guter Wille in der Organisation des Dorffestes schützen nicht vor Verfahren und Klagen bei Sach- oder Personenschäden an diesem Anlass. Für einen solch einmaligen Anlass, welcher den üblichen Rahmen der Vereinstätigkeit sprengt, kann eine spezielle Veranstaltungsversicherung abgeschlossen werden. Wenden Sie sich an Ihren Berater, der Ihren konkreten Versicherungsbedarf mit Ihnen analysieren und versichern kann.

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