Publiziert am: 19.03.2021

Wenigstens minim entlasten

Mediensteuer – Der Walliser FDP-Nationalrat will, dass «private Räumlichkeiten» neu definiert werden und so die Hotellerie von Urheberabgaben befreit wird. Der sgv unterstützt diese Idee.

Die neue Mediensteuer für Unternehmen ab einem Jahresumsatz von 500 000 Franken: Sie hat bereits wenige Wochen nach ihrem Inkrafttreten 2019 für negative Schlagzeilen gesorgt. Mediensteuerpflichtige Unternehmen, die sich vorübergehend zu einer Auftragsbearbeitung zusammenschliessen (z. B. Arbeitsgemeinschaften), waren doppelt zur Kasse gebeten worden. Einmal aufgrund ihres Umsatzes in der angestammten Unternehmung, ein zusätzliches Mal im Rahmen der Gemeinschaft infolge der kumulierten Umsätze. Dieser Missstand wurde mittlerweile beseitigt.

Eigengebrauch gestattet

Gemäss geltendem Urheberrechtsgesetz ist die Werkverwendung im privaten Kreis vergütungsfrei. Die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch ist damit gestattet. Das gilt nicht nur für Werkverwendungen im persönlichen Bereich, sondern auch im Kreis von Verwandten und Freunden, nicht aber z. B. im Rahmen eines Quartierfests. Der private Kreis beschränkt sich damit nicht ausschliesslich auf die Privatperson, sondern bezieht z. B. Familienmitglieder mit ein. Auch für die interne Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwal­tungen etc. ist die Verwendung und die Vervielfältigung von Werkexem­plaren erlaubt, ebenso wie es einer Lehrperson erlaubt ist, das Werk für den Unterricht in der Klasse zu verwenden.

Private Verwendung auch in der Ferienwohnung

Privatheit hat man nicht nur in den eigenen vier Wänden, sondern z. B. auch in einer Ferienwohnung, im eigenen Hotelzimmer – oder in der eigenen Gefängniszelle. Dennoch haben die Verwertungsgesellschaften in ihrer Tarifordnung festgelegt, dass z. B. für das Anschauen eines Films oder das Hören einer CD in einem Hotel- oder Spitalzimmer, in einer Ferienwohnung oder einer Gefängniszelle eine Urheberrechtsentschädigung entrichtet werden muss. Die Kosten dafür tragen die entsprechenden Unternehmen bzw. Institutionen, und nicht der Gast.

Die Werkverwendung in privaten Räumlichkeiten von Ferienwohnungen, Hotels, Spitalzimmern und Gefängniszellen hat, vergleichbar mit der Verwendung zu Hause, aber zweifellos privaten Charakter und rechtfertigt nach gesundem Menschenverstand keine Erhebung einer zusätzlichen Vergütung.

Fünf Jahre nach Einreichung einer parlamentarischen Initiative von Nationalrat Philippe Nantermod (FDP/VS) kommt nun endlich Bewegung in die Sache. Der Vorstoss will den Begriff «private Räumlichkeiten» neu definieren und dafür sorgen, dass analog dem Privathaushalt in Ferienwohnungen, Hotels, Spitalzimmern und Gefängniszellen keine Urheberrechtsentschädigungen anfallen. Die Rechtskommission des Nationalrats hat beschlossen, das Anliegen zu unterstützen.

Positiver Nebeneffekt

Jetzt steht der Entscheid in der zuständigen Kommission des Ständerats an. Gibt auch diese grünes Licht, und erhält die Vorlage im Vernehmlassungsverfahren und im National- und Ständerat Unterstützung, haben die entsprechenden Institutionen, insbesondere aber die Hotellerie und die Parahotellerie, den angenehmen Nebeneffekt, in der Corona-Krise zumindest in einem kleinen Masse entlastet zu werden.

Der Schweizerische Gewerbeverband sgv unterstĂĽtzt dieses Vorhaben.

Dieter Kläy, Ressortleiter sgv

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