Publiziert am: 18.11.2016

Werkinternes Verkehrsrisiko beachten

VERSICHERUNGSRATGEBER – Eine Firma haftet für das Verhalten ihrer Mitarbeiter und damit für Schäden, die diese in Ausübung ihrer Arbeit verursachen. Dementsprechend sollten Geschäftsherren alle möglichen Risiken mitversichern, wie dieser Fall zeigt.

A.B. aus B.: Ein Mitarbeiter unserer Baufirma hat mit unserem mobilen Betonmischer den Tesla seines Arbeitskollegen beschädigt. Der selbstfahrende Betonmischer wird ohne Kontrollschild auf dem Werkareal eingesetzt. Der Schadenverursacher hat den Fall seiner Privathaftpflichtversicherung unverzüglich gemeldet. Sie hat aber den Schaden abgelehnt mit der Begründung, für berufliche Tätigkeiten bestehe keine Deckung. Der geschädigte Arbeitskollege erwartet von unserer Baufirma nun eine Übernahme dieses Schadens an seinem Tesla. Wie präsentiert sich die genaue Rechtslage? Wofür besteht Versicherungsschutz?

Sehr geehrter Herr B.: Sie stellen spannende Fragen rund um Haftpflichtkonstellationen im Praxis­alltag. Damit die Versicherung einen Haftpflichtschaden übernehmen kann, muss eine Haftung vorliegen, die aus einer Kausalhaftung (z.B. Art. 58 OR, Werkeigentümerhaftung) oder aus einem Verschulden (Art. 41 OR, Verschuldenshaftung) entstehen kann. Selbstverständlich gehört auch eine Vertragsverletzung dazu. Zudem benötigt der Haftpflichtige für das Risiko der betroffenen Tätigkeit einen vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz.

Zuständig ist die Betriebs­haftpflichtversicherung

In Ihrem Fall dürfte eine Fahrlässigkeit, das heisst ein Verschulden Ihres Mitarbeiters und damit eine Schadenersatzpflicht gegeben sein. Wie die Privathaftpflichtversicherung richtig statuiert hat, ist sie aber nicht zuständig für Ansprüche aus einer selbständigen oder unselbständigen hauptberuflichen Tätigkeit, sondern vielmehr Ihre Betriebshaftpflichtversicherung.

Haftung als Geschäftsherr

Sie haften als Firma für das Verhalten Ihrer Mitarbeiter, da Sie als Geschäftsherr im Sinne von Art. 55 OR für Schäden haften, die Ihre Belegschaft in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen gegenüber Dritten verursacht. Als Geschäftsherr müssen Sie Ihre Mitarbeiter sorgfältig auswählen, sie für ihre Aufgaben entsprechend instruieren und überwachen. Letztlich sind Sie verantwortlich für das, was Ihre Mitarbeiter in ihren beruflichen Verrichtungen anstellen. Demzufolge ist Ihre Baufirma gegenüber Ihrem Mitarbeiter schadenersatzpflichtig, vorausgesetzt, das Abstellen des Fahrzeuges im Areal war berechtigt. Im internen Verhältnis haben Sie allerdings das Recht, Regress auf den fehlbaren Schadenverursacher zu nehmen: Ihr Mitarbeiter kann nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrages und im Rahmen des von ihm zu vertretenden Verschuldens zur Rechenschaft gezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Mitarbeiter vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind ein Sonderfall

In der Regel schliessen die Betriebshaftpflichtversicherungen das Risiko von Fahrzeugen ohne Kontrollschilder auf dem nicht öffentlich zugänglichen Werkareal mit ein. Einige Versicherungen gewähren auch einen Schutz für den vom Strassenverkehrsamt bewilligungspflichtigen «werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen» – zum Beispiel, wenn sich das Werkgelände auf beiden Seiten einer öffentlichen Durchgangsstrasse befindet.

Prüfen Sie mit Ihrem Berater, ob Sie dieses Risiko mitversichert haben und passen Sie Ihre Versicherungslösung bei Bedarf an.

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