Publiziert am: 23.04.2021

Willen des Gesetzgebers achten

VERORDNUNGSVETO – Parlamentarische Vorstösse haben zum Ziel, eine gesunde Kontrolle über die eigenen Entscheide in der Hand zu behalten. Warnungen vor einem «Misstrauensvotum» sind nicht angebracht.

Die seit ĂĽber einem Jahr anhaltende Corona-Krise provoziert wohl bei manch besorgten StaatsbĂĽrgern die Frage, ob die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Bundesrat noch im Lot ist. Zweifel sind zumindest angebracht.

Die Frage stellt sich aber auch generell und ohne Corona-Krise. Seit 20 Jahren wird auf Bundesebene immer wieder versucht, ein parlamentarisches Veto gegen Verordnungen des Bundesrates, ein so genanntes Verordnungsveto, einzuführen. Am erfolgreichsten war bislang ein Vorstoss des Zuger SVP-Nationalrates Thomas Aeschi aus dem Jahr 2014. Seine parlamentarische Initiative hat zu einer konkreten Gesetzesvorlage inkl. Vernehmlassungsverfahren geführt. Nachdem die Idee im Nationalrat unterstützt worden ist, ist der Ständerat in der Sommersession 2020 auf das Geschäft jedoch nicht eingetreten.

Nicht lockerlassen

Fabio Regazzi, der Präsident des Schweizerischen Gewerbeverbandes sgv, hat als Reaktion auf diese enttäuschende Abfuhr durch den Ständerat einen neuen Vorstoss ­eingereicht mit dem Ziel, entsprechende Gesetzesänderungen vorzunehmen, damit die eidgenössischen Räte zu rechtssetzenden Verordnungen des Bundesrates ein Veto ohne Möglichkeit auf Abänderung der Verordnung einlegen können. Das Verordnungsveto soll sich dabei an zwei Grundsätzen orientieren, fordert der Tessiner Unternehmer und Mitte-Nationalrat.

Erstens sollen rechtsetzende Verordnungen und Änderungen an rechtssetzenden Verordnungen vor ihrer Inkraftsetzung der Bundes­versammlung vorgelegt werden. Ausgenommen sind befristete Verordnungen oder Verfügungen, die der Bundesrat zur Wahrung der Interessen des Landes erlässt, oder befristete Verordnungen, um unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen, wie das in der Corona-Krise von März bis August 2020 der Fall gewesen ist.

Zweitens: Stellt mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Rates innerhalb von 14 Tagen den Antrag für ein Veto gegen die Verordnung oder die Verordnungsänderung, soll der Rat den Antrag in der nächsten ordentlichen Session behandeln. Stimmt der Rat dem Antrag zu, geht dieser Beschluss an den anderen Rat, ausser wenn im anderen Rat derselbe Antrag eingereicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, so behandelt der andere Rat das Veto des Erstrates – in der Regel in der gleichen Session. Eine Verordnung oder eine Verordnungsänderung kann in Kraft gesetzt werden, wenn diese Frist unbenutzt abgelaufen ist oder ein Rat das Veto abgelehnt hat.

Kein Misstrauen, aber gesunde Kontrolle

Nun könnte man argumentieren, bei dem beschriebenen Verordnungsveto handle es um ein Misstrauen gegenüber dem Bundesrat. Dies ist nicht der Fall. Bei Verordnungen mit grosser Reichweite soll ganz einfach die Möglichkeit einer Kontrolle durch das Parlament gegeben sein.

Paradebeispiel für die Notwendigkeit eines längst fälligen Verordnungsvetos ist die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VBöB). Nach der Verabschiedung des entsprechenden neuen Bundesgesetzes (BöB) am Ende der Sommersession 2019 durch die eidgenössischen Räte hat der Bundesrat die dazugehörige Verordnung erarbeitet – mit einem höchst ernüchternden Resultat. Denn obwohl National- und Ständerat das Einsichtsrecht in die Preiskalkulation aus dem bundesrätlichen Gesetzesentwurf gestrichen haben, hat der Bundesrat dieses klammheimlich über die Verordnung wieder aufgenommen. Nicht einmal die ablehnenden Stellungnahmen der Wirtschafts- und Abgabenkommissionen des Nationalrates und des Ständerates (Kommissionen der Legislatur 2015–2019) im Rahmen einer Konsultation am Schluss der Legislatur 2015–2019 zeigten eine Wirkung.

Anfang 2020 präsentierte der Bundesrat die VBöB mit dem Einsichtsrecht in die Preiskalkulation– als ob nichts gewesen wäre... Was wiederum die Einreichung von zwei gleichlautenden Motionen von Ständerätin Johanna Gapany (FDP, FR) und Nationalrat Olivier Feller (FDP, VD) provozierte. Beide verlangten, den besagten Artikel aus der Verordnung wieder zu streichen.

Parlamentarische Leerläufe verhindern

Mit einem Verordnungsveto hätte dem Bundesrat frühzeitig die rote Karte gezeigt werden können. Mehr noch: Er hätte es, angesichts der Haltung des Parlaments, gar nicht erst gewagt, die Verordnung so zu verabschieden, wie sie verabschiedet worden ist. Jetzt beginnt – dank der beiden Motionen im National- und Ständerat – die Diskussion von ­neuem; mit entsprechendem Zeitverzug.

Materielle Gründe für ein Verordnungsveto gibt es viele. So etwa die präventive Wirkung, die ein Verordnungsveto entfalten kann. Der Bundesrat wird stärker auf den Willen des Gesetzgebers achten müssen, da ansonsten das Veto droht. Werden speziell hohe Hürden eingebaut, wie das in den Vorstössen von Thomas Aeschi und Fabio Regazzi der Fall ist, verliert das Argument der Blockade- oder Obstruktionspolitik an Kraft. Auch eine kurze Eingabefrist verhindert den Missbrauch des Verordnungsvetos. Zudem kann mit dem Verordnungsveto Zeit gewonnen werden, weil eine erneute Gesetzesänderung viel länger dauern würde, mit einem Veto aber ein schnelleres Eingreifen ermöglicht wird. Damit können parlamentarische Leerläufe verhindert werden. Ein Ziel, das in Krisenzeiten an Gewicht noch zugelegt hat.Kl

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