Publiziert am: 24.11.2017

Wir sind ja gut versichert…

versicherungsratgeber – Auch die beste Versicherung ist noch lange kein Freibrief für fahrlässiges Verhalten im Betrieb. Im schlimmsten Fall drohen massive Leistungskürzungen.

S.S. aus Z.: In Diskussionen stelle ich fest, dass die meisten Kollegen davon ausgehen, dass unsere Schreinerei gegen jegliches Fehlverhalten der Mitarbeitenden hinreichend versichert ist. Ab und an habe ich den Eindruck, dass trotz Termindruck sorgfältiger gearbeitet werden könnte. Wie gehen die Versicherer mit dieser Problematik um?

Sehr geehrter Herr S.: Ein bestehender Versicherungsschutz ist kein Freibrief für sorgfaltswidriges Verhalten im Werkalltag. Oft sind die Grenzen fliessend und von Fall zu Fall zu prüfen. Bei Versicherungs- und/oder Haftungsfragen spielen die Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit eine wichtige Rolle. Liegt Fahrlässigkeit vor, kann ein Geschädigter laut Art. 41 Obligationenrecht (OR) einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Deshalb kann die Fahrlässigkeit bei Haftungsfragen von besonderer Bedeutung sein.

«Eine Versicherung ist kein Freibrief.»

Allgemein wird Fahrlässigkeit als ein Mangel an notwendiger Sorgfalt umschrieben. Fahrlässig handelt jemand, der eine Handlung ohne die Sorgfalt ausführt, die andere, gewissenhaft handelnde Angehörige derselben Personengruppe in den gleichen Umständen erkennen lassen würden.

Wie fahrlässig ist was?

Als fahrlässig gelten etwa das Fahren bei roter Ampel oder die mangelnde Aufsicht über brennende Kerzen. In beiden Beispielen sind die Folgen der Handlung zwar erkennbar und vermeidbar, ein mögliches Schadenereignis dürfte letztlich aber nicht willentlich herbeigeführt worden sein.

In Lehre und Rechtsprechung unterscheidet das Versicherungsvertragsrecht (VVG) zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit.

Welche Auswirkung hat die Fahrlässigkeit im Bereich der Haftpflichtversicherung? Grundsätzlich sind Ersatzansprüche, die Dritte aufgrund von einfacher Fahrlässigkeit gegen den Versicherungsnehmer oder dessen Versicherung erheben, versichert. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Versicherung zwar immer noch in Anspruch genommen werden – allerdings in den meisten Fällen nicht 
voll. Laut VVG haben die Versicherer das Recht, in solchen Fällen die Versicherungsleistung entsprechend der Schwere der Fahrlässigkeit zu kürzen. In speziell gelagerten Fällen kann schon mal die Folge sein, dass die Versicherer nur etwa die Hälfte der versicherten Leistung erbringen müssen.

Vor diesem Hintergrund ist es durchaus sinnvoll, sich als Firma oder Versicherungsnehmer mit dem Begriff der groben Fahrlässigkeit auseinanderzusetzen – auch im Hinblick auf die eigene Haftpflichtversicherung und deren Versicherungsbedingungen. Am besten wenden Sie sich dafür an Ihren Berater.

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