Publiziert am: 17.11.2023

Bessere Absicherung

KURZARBEIT – Mehr Unterstützung für Berufsbildner und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren mitarbeitende Ehegatten: Ein erweiterter Kreis der anspruchsberechtigten Personen soll jetzt ins Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) übernommen werden.

In Krisenzeiten können Unternehmen Kurzarbeitsentschädigungen beantragen. Vor drei Jahren hat Corona besonders KMU vor grosse Herausforderungen gestellt. Für einige war die Krise existenzbedrohend. Der Bundesrat nahm deshalb befristet Anpassungen an den Kurzarbeitsregelungen vor. Er verkürzte die Karenzfristen, verlängerte die maximale Bezugsdauer, erweiterte den Kreis der anspruchsberechtigten Personen und vereinfachte die Verfahren.

Mehr Unterstützung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die Erweiterung des Kreises der anspruchsberechtigten Personen wird jetzt definitiv ins Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) übernommen. In der Herbstsession 2023 ist entschieden worden, dass Berufsbildnerinnen und Berufsbildner mehr Unterstützung erhalten.

Für Lehrbetriebe kann die Ausbildung von Lernenden in wirtschaftlich schwierigen Zeiten eine Herausforderung sein. Sind die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner aufgrund von Kurzarbeit abwesend, besteht die Gefahr, dass die Lernenden nicht mehr angemessen ausgebildet und betreut werden. Um die Qualität der Ausbildung in den Lehrbetrieben zu gewährleisten, hat das Parlament eine Anpassung des AVIG beschlossen. Dank der neuen Bestimmung können Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die Kurzarbeitsentschädigung erhalten, die Ausbildung und Betreuung der Lernenden fortsetzen, sofern diese nicht anderweitig sichergestellt werden kann.

Unterstützung auch für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung

Neu sollen aufgrund einer parlamentarischen Initiative des Zürcher FDP-Nationalrats Andri Silberschmidt Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegattinnen und -gatten besser gegen Arbeitslosigkeit abgesichert werden. Sie sollen einfacher und rascher Arbeitslosenentschädigung, nicht aber Kurzarbeitsentschädigung erhalten. Derzeit ist ein Vorentwurf in Vernehmlassung.

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten sind heute bei Arbeitslosigkeit zu wenig abgesichert. Gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind diese Personen als Unselbstständige in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig. Gleichzeitig haben sie aber erst Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die arbeitgeberähnliche Stellung definitiv aufgegeben wird. Dies kann der Fall sein, wenn die betroffene Person als Verwaltungsrätin bzw. Verwaltungsrat demissioniert hat, die Aktien verkauft sind, die Firma verkauft wird oder wenn sie liquidiert wird und der Liquidationsprozess abgeschlossen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben Ansprüche verwehrt.

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens werden zwei Varianten zur besseren Absicherung von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren mitarbeitenden Ehegattinnen und -gatten gegen Arbeitslosigkeit unterbreitet. Eine Variante sieht vor, dass Personen, welche mindestens zwei Jahre in einem Betrieb gearbeitet haben und ihre Arbeit verlieren, unter gewissen Voraussetzungen, ähnlich anderen Arbeitnehmenden, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhalten. Eine zweite Variante schlägt vor, diesen Personenkreis ganz von der Beitragspflicht an die Arbeitslosenversicherung auszunehmen. Sie hätten keine Ansprüche bei Arbeitslosigkeit.

Noch ist das Vernehmlassungsverfahren nicht abgeschlossen. Die Rückmeldungen der Mitgliedverbände weisen aber darauf hin, eine Arbeitslosenentschädigung auch für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung zuzulassen.

Dieter Kläy, Ressortleiter sgv

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