Publiziert am: 16.02.2024

Spare in der Zeit ...

ALV – Der Bund muss sparen. Deshalb sieht der Bundesrat eine Änderung des Arbeits­losen­versicherungsgesetzes vor, wodurch in den Jahren 2025 bis 2029 der Bundesbeitrag an die Arbeits­losen­versicherung um 250 Millionen Franken pro Jahr gekürzt werden soll. Dieses Ansinnen lehnt der Gewerbe­verband ab.

Zur Minderung der strukturellen Defizite im Finanzplan 2024 bis 2026 des Bundes hat der Bundesrat Entlastungsmassnahmen beschlossen. Davon betroffen ist auch der Bundesbeitrag an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Vorgesehen ist eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG), wodurch 2025–2029 eine Kürzung um 250 Millionen Franken pro Jahr, insgesamt 1,25 Milliarden Franken, ermöglicht wird.

Bei allem Verständnis für die berechtigten Massnahmen des Bundes zur notwendigen Sanierung des Bundeshaushaltes: Bei der ALV hat der Schweizerische Gewerbeverband sgv Vorbehalte.

Staatsaufgaben nicht abwälzen

Neben den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber wird die ALV durch eine Beteiligung des Bundes und der Kantone finanziert. Mit diesen Beiträgen beteiligen sich Bund und Kantone an den Kosten für Vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen. Damit liegt eine Zweckbindung der Bundes- und Kantonsbeiträge und eine Finanzierungs- und Aufgabenteilung zwischen den Sozialpartnern (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und dem Bund und der Kantone vor. Beiträge der Arbeitnehmenden und der Arbeitgeber dienen zur Finanzierung von Versicherungsleistungen, während die öffentlichen Beiträge Nichtversicherungsleistungen finanzieren.

Die Wahrnehmung allgemeiner arbeitsmarktpolitischer Aufgaben erfolgt durch die Durchführungsstellen der ALV und wird vom Fonds der ALV finanziert. Davon profitieren auch Personen, welche bei der ALV nicht versichert sind und keine entsprechenden Beiträge geleistet haben.

Mit der Kürzung des Bundesbeitrages wird dieser Grundsatz der Aufgabenteilung verletzt, indem allgemeine staatliche Aufgaben durch Lohnbeiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgeber mitfinanziert werden müssen.

Mechanismus zur Reduktion der Beitragssätze nicht aushebeln

Erreicht das Eigenkapital des ALV-Fonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, muss der Bundesrat innert einem Jahr die Beitragssätze senken. Die Beteiligungen von Bund und Kantonen werden dabei im gleichen Verhältnis gesenkt. Ohne Kürzung des Bundesbeitrages würde die entsprechende Eigenkapitalobergrenze im Jahr 2027 überschritten, was zu einer ordentlichen Beitragssenkung für die beitragszahlenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer und damit zu einer Entlastung führen würde.

Mit seinem Kürzungsvorschlag hingegen greift der Bundesrat einseitig zu seinen Gunsten in den Finanzierungsmechanismus der ALV ein. Zudem wird der Grundsatz verletzt, dass die ALV in Phasen wirtschaftlichen Aufschwungs Reserven aufbauen soll, um diese in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit einsetzen zu können. Die finanziellen Risiken der ALV werden damit erhöht.

Die Situation kann rasch ändern

Die Arbeitslosenquote liegt derzeit bei tiefen ca. zwei Prozent. Wie schnell sich die finanzielle Situation der ALV verändern kann, zeigte zum Beispiel die Finanzkrise 2007/08. 2004 verabschiedete der Bundesrat analog zur aktuellen Vorlage ein Entlastungspaket, wodurch der Bundesbeitrag an die ALV für 2006 bis 2008 um 212 Millionen Franken gekürzt wurde. Durch den raschen Anstieg der Anzahl Stellensuchenden von 143 000 auf 236 000 zwischen August 2008 und Januar 2010 verschlechterte sich die finanzielle Lage der ALV rasant, wobei der ALV-Fonds im Jahr 2010 über sieben Milliarden Franken Schulden aufwies. Als Folge davon resultierten 2011 in der 4. AVIG-Revision eine Anhebung der Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden und Leistungskürzungen bei jüngeren Stellensuchenden.

Auch die Corona-Krise 2020 und 2021 hat gezeigt, wie schnell sich die finanzielle Lage der ALV verändern kann. Für die Kurzarbeit mussten vom Parlament ausserordentliche Bundesbeiträge im Umfang von nicht weniger als 16 Milliarden gesprochen werden.

Diese Beispiele zeigen, wie rasch sich die Situation ändern kann – und wie Kürzungen beim Bundesbeitrag an die ALV mit hohen Risiken behaftet sein können. So gilt nach wie vor die Weisheit spare in der Zeit, so hast du in der Not.

Dieter Kläy, Ressortleiter sgv,Mitglied der Aufsichtskommissionfür den Ausgleichsfonds der ALV

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