Publiziert am: 22.03.2024

Zinsen dürfen nicht steigen

COVID-KREDITE – In wenigen Tagen, Ende März, beschliesst der Bundesrat über die Höhe der Zinsen für noch ausstehende Covid-Kredite. Der Gewerbeverband setzt sich dafür ein, dass diese nicht steigen – unter anderem mit einem Brief an Finanzministerin Karin Keller-Sutter.

Die noch ausstehenden Covid-19-Kredite in Höhe von 7,4 Milliarden Schweizer Franken könnten Ende März von einer weiteren Zinserhöhung betroffen sein. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv hatte sich bereits Ende Februar in einem Brief an die für das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zuständige Bundesrätin Karin Keller-Sutter gegen eine weitere Zinserhöhung ausgesprochen.

Die ausserordentliche Situation rund um Covid-19 hatte ausserordentliche, die Freiheit einschränkende Massnahmen mit teils ausserordentlich katastrophalen wirtschaftlichen Folgen ausgelöst, für die der sgv ausserordentliche Kompensationen für die KMU gefordert hatte.

Wo das Problem liegt

Letztes Jahr hatte der Bundesrat zwei Tage vor dem schicksalhaften 31. März beschlossen, die Zinssätze für Covid-19-Kredite um 1,5% zu erhöhen.Diese Erhöhung hatte den Zorn mancher KMU-Vertreter erregt, die bis dahin von Nullzinsen für Fazilitäten unter 500 000 Franken und von 0,5% darüber hinaus profitiert hatten. Eine Mitteilung war nicht erfolgt. Unter den damaligen Umständen wollte sich der Bundesrat absichern und die Beurteilung der Geldpolitik der SNB abwarten, bevor er seine Entscheidung traf. Gemäss Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung über die Solidarbürgschaften im Zusammenhang mit dem Covid-19 passt das EFD «die Zinssätze [...] jährlich per 31. März der Marktentwicklung an».

Wird es 2024 anders sein?

Seit dem 31. März 2023 ist der Leitzins der SNB um weitere 0,25% auf 1,75% gestiegen. Also entweder senkt die SNB den Leitzins bis Ende März nicht um 0,25%, dann werden die Zinsen für Covid-19-Kredite um 0,25% steigen; oder die SNB senkt den Leitzins um 0,25%, dann würden die Zinsen für Covid-19-Kredite unverändert bleiben. Nur wenn der Leitzins um 0,5% gesenkt würde, dann würden die Zinssätze für Covid-19-Kredite um 0,25% sinken. Das letztere Szenario ist jedoch unwahrscheinlich.

Die Argumente des sgv

Der sgv ist der Ansicht, dass die Erhöhung der Zinssätze nicht gerechtfertigt ist. Als die Idee dieser Darlehen aufkam, hatten die Banken öffentlich angekündigt, dass sie keine Marge auf diese Darlehen erzielen wollten. Die Erhöhung der Zinssätze ist an sich schon ein Margengeschäft. Ausserdem werden diese Kredite durch das Bürgschaftssystem abgesichert, was ihnen auf dem Markt eine höhere Qualität verleiht, was zu weniger Risiken und damit zu niedrigeren theoretischen Zinssätzen führt.

Zweitens ist der Zeitpunkt für eine Erhöhung wie im letzten Jahr immer noch nicht günstig. Mehrere Milliarden Franken wurden in enger zeitlicher Abfolge zur Verfügung gestellt, um die Ausfälle der Grossbanken zu beheben, aber die KMU werden zur Kasse gebeten. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung, die Zinssätze zu erhöhen, für die KMU nicht nachvollziehbar.

Drittens wäre es ungünstig, wenn der Leitzins der SNB Ende März beibehalten würde. Dies würde zu einem möglichen Anstieg des Covid-Kredit-Zinssatzes auf 1,75% führen, während die wirtschaftliche Verlangsamung in den kommenden Monaten eine Senkung des Leitzinses der SNB begünstigen würde. Ein solcher Fall würde eine Situation schaffen, in der die Zinssätze für Covid-19-Kredite höher wären als der Leitzins der SNB. Eine solche Situation muss unter allen Umständen vermieden werden, da sie zu einem klaren Margengeschäft der Banken auf Kosten der KMU führen würde.

Eine Aktion im Parlament

Aus diesem Grund unterstützte der Gewerbeverband auch die Motion des Walliser Mitte-Nationalrats Sidney Kamerzin (23.3538). Sie fordert vom Bundesrat, die Zinsen für Kredite unter 500 000 Franken auf 0 Prozent und darüber hinaus auf 0,5 Prozent zu begrenzen. Die KMU können also entweder mit gleichbleibenden oder mit höheren Zinssätzen rechnen. Dagegen setzt sich der sgv zur Wehr.

Mikael Huber, Ressortleiter sgv

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