Publiziert am: 10.06.2016

Betreibungsregisterauszug im Nu sauber

LÜCKENHAFTES SYSTEM – «Die Rundschau» hat thematisiert, wie einfach es sein kann, zu einem sauberen Betreibungsregisterauszug zu kommen. Doch wer muss kontrollieren? Der Staat oder sollen die Leistungen der privaten Anbieter genutzt werden?

Rund um das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) werden aktuell Forderungen laut, die Aufgaben des Staates auszuweiten. Überraschenderweise sind auch aus dem bürgerlichen Lager befürwortende Stimmen zu vernehmen, obwohl sich dieses grundsätzlich für Deregulierung einsetzt. Die Vermutung liegt nahe, dass hier ein Informationsdefizit besteht. Geeignete Strukturen sind bereits heute vorhanden, sie können aber unter den aktuellen Umständen nicht ihre volle Wirkung entfalten.

Die Schweizer Betreibungsämter sind dezentral organisiert. Gemäss SchKG obliegt es ihnen, einen Auszug über die am Wohnort eingetragenen Betreibungen und Verlustscheine zu erteilen. Eine Prüfung, ob die Person an diesem Wohnort gemeldet ist, erfolgt im Regelfall nicht. Dieser Umstand macht es relativ einfach, an einem fremden Ort einen sauberen Betreibungsregisterauszug einzufordern, obwohl die beauskunftete Person möglicherweise an einer vorherigen Adresse betrieben wurde oder Verlustscheine besitzt.

Informationslücken schliessen

Noch dreistere Schuldner fälschen ganz einfach ihren Betreibungsregisterauszug, so dass der Gläubiger in die Irre geführt wird und meint, einen Kunden oder Mieter mit solider Bonität vor sich zu haben. Der Gläubiger ist in dieser Situation aber keineswegs machtlos. Wirtschaftsauskunfteien wie Creditreform erteilen Bonitätsauskünfte und stellen sicher, dass die notwendigen Informationen eingeholt werden, um genau solche Informationslücken zu schliessen.

Die Einholung einer Betreibungsauskunft beim Amt ist aber nicht einfach ohne weiteres möglich. Um eine Auskunft zu erhalten, muss vom Gläubiger ein Interessennachweis beigebracht werden. Erfahrungsgemäss stellen viele Betreibungsämter unverhältnismässig hohe und überdies unnötige Anforderungen an diesen Interessennachweis. Laut Gesetz muss der Gläubiger lediglich das Interesse glaubhaft machen. Dieser Begriff wird in der Praxis sehr eng und völlig uneinheitlich ausgelegt. Dies verunmöglicht es vielfach, überhaupt einen Auszug aus dem Betreibungsregister zu erhalten. Betreibungen werden grundsätzlich erst spät eingeleitet. Voraus gehen Mahnungen und der Versuch, die Forderung auf gütlichem Wege geltend zu machen. So wird die Betreibungsregisterauskunft nie ein valables Frühwarnsystem zur Vermeidung von Forderungsausfällen sein.

Dank dem Austausch von Zahlungserfahrungen gelingt es, die Gläubiger­interessen zu wahren und ein Frühwarnsystem zu schaffen, welches zum Schutz von Forderungsausfällen essenziell sind. Leider gibt es Personen und Firmen, die nicht nur zahlungsunfähig, sondern auch zahlungsunwillig sind. Letztere nutzen die aktuellen Lücken im System ganz bewusst aus, wie die Sendung «Rundschau» vom 11. Mai 2016 veranschaulicht. Sie wissen um die Tatsache, dass die Durchsetzung einer Forderung teuer ist und sich in bestimmten Fällen kaum lohnt.

Nicht nur der Anfrageort, sondern auch die Dauer, über welchen Zeitraum der Betreibungsauszug Auskunft gibt, ist von entscheidender Bedeutung. Die Dauer beträgt nämlich maximal fünf Jahre für Betreibungen und sollte sämtliche offenen Verlustscheine enthalten. Dies wird erfahrungsgemäss aber oftmals nicht eingehalten. Auch hier schliesst ein professioneller Dienstleister Informationslücken.

Der wirksamste Weg, um sich erfolgreich vor Forderungsausfällen zu schützen, liegt im Austausch der Zahlungserfahrungen. So werden nicht einfach die schlechten Kunden des Mitbewerbers übernommen. Der Endkunde muss aber über die Weitergabe der Zahlungserfahrungen informiert werden.

Zweifelsfreie Identifikation

Obwohl das zentralste Problem bereits mit bestehenden Mitteln gelöst werden könnte, fehlt es am politischen Willen zur Umsetzung. Auch der erwähnte «Rundschau»-Bericht weist am Rande darauf hin. Personen, besonders notorische Schuldner, geben bewusst falsche Personalien an, um dem Gläubiger eine zweifelsfreie Identifikation zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Die heute üblichen Identifikationsmerkmale reichen in der Praxis bei weitem nicht mehr aus. So werden auch im Handelsregister nur Name, Vorname, Bürgerort und Wohnort publiziert.

Die einzige praktikable Lösung, um künftigen Bedürfnissen zahlender Kunden und Gläubigern gerecht zu werden, ist die Einführung einer Personenidentifikationsnummer. Diese wäre eine Grundvoraussetzung für echten Datenschutz und sichert die zweifelsfreie Identifikation des Vertragspartners.

Zurzeit wird in der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates darüber debattiert, ob bei Privatpersonen, die im Handelsregister eingetragen sind, eine sogenannte sektorielle Nummer eingeführt wird. Die Handelsregister haben erkannt, dass die heutige Praxis zu häufigen Fehlern führen kann. Was für das Handelsregister bereits ein Problem darstellt, ist eine immense Herausforderung für Unternehmen.

Der eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) möchte die Verwendung einer schweizweiten Personenidentifikation verhindern und fordert für jeden Bereich eine eigene sektorielle Nummer sowie eine grundsätzliche Erschwerung der Identifikation. Es stellt sich dabei aber zwangsweise die Frage, wer und wessen Interessen damit schliesslich geschützt werden sollen? Wer einen Lieferantenkredit in Anspruch nehmen möchte, muss auch identifiziert werden können.

Rahmenbedingungen erhalten

Der Schutz vor Forderungsausfällen bedarf eines konsequenten Debitorenmanagements auf Unternehmensseite, durch Vermieter, Kreditgeber usw. Es reicht nicht aus, sich blind auf einen Betreibungsregisterauszug zu verlassen, wie dies aus Kostengründen in der Immobilienbranche gehandhabt wird. Private Anbieter stellen relevante Informationen zur Verfügung und liefern Entscheidungshilfen zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit im Rahmen der datenschutzgesetzlichen Vorgaben. Die Aufgabe des Staates und der Politik ist eine andere. Sie haben dafür zu sorgen, dass trotz der in der EU im März beschlossenen Datenschutzreform Schweizer Unternehmen auch in Zukunft die Bonität des Vertragspartners und Kreditnehmers prüfen können und Regulatorien nicht unnötig ansteigen.

Raoul Egeli, Schweizerischer Verband Creditreform

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