Publiziert am: 24.03.2017

Der Vertrag könnte gekündigt werden

VERSICHERUNGSRATGEBER – Wenn der Gegenstand des Versicherungsvertrags den Eigentümer wechselt, liegt eine sogenannte Handänderung vor. In diesem Fall gilt es versicherungstechnisch einige Punkte abzuklären.

Ch. S. aus B.: Unsere Eltern sind durch einen Autounfall mitten aus dem Leben gerissen worden. Unser Vater hat ein Metallbauunternehmen in Form einer Einzelfirma, das meine Schwester, mein Schwager und ich übernehmen wollen. Wir beabsichtigen, die Rechtsform zu ändern und eine Aktiengesellschaft zu schaffen. Mein Schwager verkauft mir nächstes Jahr einen Teil seiner Aktien, damit ich die Mehrheit am Unternehmen habe. Wir werden das Unternehmen umfirmieren mit einem neuen, weniger verstaubten Namen. Können wir die bestehende Versicherung beibehalten? Meine Schwester wird ab und zu mein Auto benutzen – müssen wir das zusätzlich versichern?

Sehr geehrter Herr S.: Ihre Fragen betreffen die Änderung der Eigentumsverhältnisse im Erbschaftsfall. Die Rechtsgrundlage für die sogenannte Handänderung ist Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Eine Handänderung liegt vor, wenn der Gegenstand des Versicherungsvertrags den Eigentümer wechselt. Wenn der Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer übergeht, kann dieser den Übergang schriftlich bis spätestens 30 Tage nach der Hand­änderung ablehnen, also kündigen. Umgekehrt kann auch das Versicherungsunternehmen innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers den Vertrag kündigen.

Die Umwandlung einer Einzelfirma in eine juristische Person, wie es die Aktiengesellschaft ist, stellt einen Eigentümerwechsel und damit eine solche Handänderung dar. Sie können den Versicherungsvertrag nach der Handänderung fristgemäss kündigen. Auch wenn Sie die Versicherungsgesellschaft nicht wechseln möchten, müssen Sie die Gründung der AG Ihrem Versicherungsberater melden. Falls die Versicherungsgesellschaft 14 Tage nach Kenntnisnahme der Hand­änderung den Vertrag nicht kündigt, läuft er weiter. Sehr wahrscheinlich wird der Versicherungsberater im vorliegenden Fall abklären, ob Deckung und Versicherungssummen angepasst werden müssen. Ebenso wird, der neuen Rechtsform entsprechend, eine neue Police ausgestellt. Verkauft Ihr Schwager Ihnen einen Teil seiner Aktien, stellt dies keine Handänderung dar, da der Gegenstand des Versicherungsvertrages den Eigentümer nicht wechselt. Falls Sie den Namen der AG ändern wollen, können Sie das mittels einer Änderung der Statuten tun. Es liegt in diesem Fall keine Handänderung vor, da die juristische Person dieselbe bleibt und sie nur umfirmiert wird.

Die Phrase «Gelegentliches Be­­nutzen» muss abgeklärt werden

Gelegentliches Benutzen oder Lenken fremder Fahrzeuge ist teilweise in der Grunddeckung der Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen, oder eine Zusatzversicherung kann dafür abgeschlossen werden. Versichert sind in der Regel Kollisionsschäden bis zu einem Maximalbetrag – sofern sie nicht über die Fahrzeugkasko versichert sind. Zahlt die Kaskoversicherung, übernimmt die Privathaftpflichtversicherung normalerweise den verbleibenden Selbstbehalt sowie den Bonusverlust bis zur Prämienstufe vor dem Unfall. «Gelegentliches Benutzen» muss ausgelegt werden: Wer einmal pro Woche ein fremdes Fahrzeug lenkt, gilt meist nicht mehr als gelegentlicher Benutzer. Einzelheiten dazu finden sich in den entsprechenden allgemeinen Versicherungsbedingungen.

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