Publiziert am: 07.04.2017

Lieber Schaden begrenzen als nichts tun

VERSICHERUNGSRATGEBER – Nicht jedes Missgeschick im Arbeitsalltag lässt sich einzeln versichern. Mit Zusatzversicherungen können aber einige böse Überraschungen verhindert werden.

S.W. aus H.: Einem Mitarbeiter meiner Elektro-Installationsfirma ist beim letzten Auftrag eine Zimmerpflanze dermassen unglücklich umgefallen, dass der historische Blumentopf zerborsten ist. Kann ich diesen Schaden bei meiner Haftpflichtversicherung anmelden?

Lieber Herr W.: Die schlechte Nachricht: Der von Ihnen geschilderte Fall lässt sich nur schwer versichern, weil es viele Ausschlüsse gibt. Die gute: Mit gewissen Zusatzversicherungen können Sie den Schaden begrenzen. Immerhin sind solche Schäden normalerweise in der Privathaftpflicht versichert. Weil die Unachtsamkeit Ihres Mitarbeiters aber in Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit steht, wird der Schaden über die Geschäftshaftpflichtversicherung beurteilt. Leider ist der von Ihnen geschilderte Obhutsschaden von der Grunddeckung Ihrer Betriebshaftpflicht-
versicherung ausgeschlossen. Viele Versicherer schliessen aber insbesondere im Bau- und Baunebengewerbe für unbewegliche Sachen nur den unmittelbar angrenzenden Tätigkeitsbereich oder die unmittelbar bearbeitete Sache von der Deckung aus.

 

Deckungserweiterung prüfen

Die meisten Versicherungen verwenden diese Ausschlussklausel. Davon betroffen sind alle Schäden an Objekten, die durch den versicherten Betrieb zur Bearbeitung, Verwahrung oder Beförderung übernommen werden. Der Versicherungsbedarf ist aber evident. Deshalb bieten viele Versicherer Deckungserweiterungen an. Im Rahmen der zuschlagspflichtigen Zusatzdeckung für «Bearbeitungs- und Obhutsschäden» können Sie Ihren Haftpflichtschutz massgeblich erweitern. Der Schutz gilt für «Schäden an anvertrauten, gemieteten, geleasten Sachen sowie an übrigen beweglichen Sachen von Dritten, an oder mit welchen der Versicherte eine unmittelbare Tätigkeit ausübt. Damit wären alle mit Ihrer Installation zusammenhängenden Arbeitstätigkeiten umfasst.

Ausgeschlossen bleibt die 
gehörige Vertragserfüllung

Trotz Zusatzdeckung bleiben aber bei allen Versicherern gestützt auf die AVB gewisse Schäden nicht versichert. Dazu gehören «sämtliche Aufwendungen für die gehörige Vertragserfüllung, für Schäden an Wertgegenständen oder Edelmetallen etc., für Schäden an Sachen, die ein Versicherter zur Beförderung übernommen hat, sowie für Schäden an unbeweglichen Sachen». Gemeint sind damit mangelhaft bearbeitete oder in der direkten Auftragserfüllung beschädigte Sachen. Diese Auftragserfüllung stellt ab auf die von Ihrem Betrieb garantierte korrekte Installation, welche ein gewisses Mass an Sorgfalt verlangt. Als selbständiger Unternehmer sind Sie für Mängel und Schäden an Sachen oder den geleisteten Arbeiten haftpflichtig, wenn diese von Ihnen oder Ihren Mitarbeitenden in Ihrem Auftrag hergestellt oder geliefert werden. Damit bleibt die eigentliche Auftragsleistung und ein allfälliger Nachbesserungsschaden nicht versicherbar.

Der Einschluss von Bearbeitungs- und Obhutsschäden ist jedoch eine wichtige Zusatzversicherung. Der Deckungsumfang und die Ausschlüsse können aber von Gesellschaft zu Gesellschaft variieren. Teilweise sind spezielle Selbstbehalte oder Sublimiten vorgesehen. Bitte prüfen Sie mit Ihrem Berater, ob Ihr Deckungsumfang, Ihr Selbstbehalt und die Zusatzprämie in einem vernünftigen Verhältnis stehen.

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