Publiziert am: 22.03.2024

Nicht im Interesse der Wirtschaft

UNTERNEHMENSERBRECHT – Anders als im Nationalrat leistete eine Mehrheit des Ständerats ein weiteres Mal heftigen Widerstand und trat nicht auf die Vorlage ein. Damit ist sie vom Tisch.

Bereits in der Entstehungsphase des Zivilgesetzbuchs (ZGB), in Kraft getreten am 1. Januar 1912, brachte sein Schöpfer Eugen Huber die Idee eines speziellen Erbrechts ein mit dem Ziel, den Fortbestand der Unternehmen zu sichern. Umgesetzt wurden damals aber lediglich Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbebetriebe. Diese Bestimmungen wurden 1991 durch das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht abgelöst.

Heute kennt das Schweizer Recht kein besonderes Unternehmenserbrecht. Zur Anwendung kommen die allgemeinen Bestimmungen des Erbrechts. Wegen einer Praxisänderung des Bundesgerichts ist es den Gerichten in einem Erbstreit untersagt, ein Unternehmen im Nachlass einem Erben zuweisen zu können. In der Folge muss das Unternehmen liquidiert oder verkauft werden. Eine einzige Person kann eine Lösung im Sinne des Unternehmens blockieren.

Jährlich stehen etwa 15 000 Unternehmungen vor einer Unternehmensnachfolge. Bei rund 3400 Unternehmen pro Jahr können aufgrund erbrechtlicher Regelungen Finanzierungsprobleme auftreten. Tausende von Arbeitsplätzen sind potenziell gefährdet.

Unternehmenserbrecht mit reiner Auffangfunktion

Nach einer Revision des allgemeinen Erbrechts, die mehr oder weniger schlank über die Bühne ging, hat der Bundesrat 2022 eine Vorlage für ein Unternehmenserbrecht verabschiedet, die als reines Auffangnetz gedacht war. Ist die Nachfolgeregelung im Unternehmen aus irgendwelchen Gründen nicht oder nur ungenügend geregelt, kann die Firma beim Ableben des Inhabers oder der Inhaberin vor grosse Herausforderungen gestellt werden und sogar in Existenznöte geraten, vor allem wenn ein Streit über die Weiterführung entsteht.

«WAS LANGE WÄHRT, WIRD HOFFENTLICH DOCH EINMAL GUT.»

Es geht um Familienunternehmen in Erbschaften, für die keine Nachfolgeplanung existiert und die einer der Erben übernehmen möchte, aber dies nicht kann, weil sich die Erbengemeinschaft nicht einig ist. Das Unternehmenserbrecht wäre für ungeplante und strittige Nachfolgefälle gedacht gewesen. Vor allem wäre es nicht um einen Eingriff des Rechts in die Nachfolgeplanung jener Unternehmerfamilien gegangen, die ihre privaten Lösungen gefunden haben.

Die Vorlage hätte auch Erbinnen und Erben besser als heute geschützt, die das Unternehmen nicht übernehmen wollen und verhindert, dass die Erb- und Pflichtteile dieser Erbinnen und Erben mit familien-internen Mauscheleien oder Nachfolgeplanungen zu tiefen Anrechnungswerten bewertet werden. Neu wäre der Verkehrswert zum Massstab genommen worden, der entsprechend errechnet und ausgeglichen hätte werden müssen.

Das letzte Wort folgt erst noch

Eine Mehrheit des Ständerats hat entsprechende Änderungen des ZGB zur Erleichterung der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge erneut abgelehnt. Ein Regulierungsbedarf wurde nicht gesehen. In den allermeisten Fällen gehe die Vererbung eines Unternehmens einvernehmlich vonstatten, so die Mehrheit der kleinen Kammer. Ausserdem war die Mehrheit der Meinung, dass es in der Verantwortung der Unternehmerin oder des Unternehmers liegt, die Nachfolge selbst zu regeln.

Wenn die Unternehmensnachfolge bei mehreren potenziellen Erbinnen oder Erben und aus irgendwelchen Gründen nicht geregelt werden kann, muss nun das Unternehmen weiterhin liquidiert werden. Ein solcher Entscheid ist sicher nicht im Interesse der Wirtschaft. Doch was lange währt, wird hoffentlich doch noch einmal gut. In diesem Sinne ist das letzte Wort wohl noch nicht gesprochen.

Dieter Kläy, Ressortleiter sgv

Weiterführende Artikel

Meist Gelesen