Publiziert am: 03.03.2023

Entschädigung nicht zu eng fassen

KURZARBEIT – Berufsbildner sollen, etwa für den Fall einer Pandemie, im Arbeitslosenversicherungs-gesetz gestärkt werden. Der sgv fordert eine Ausweitung der Bezugsberechtigung Richtung Firmenleitung.

Während der Corona-Krise sind viele Betriebe unter Druck gekommen. Besonders herausgefordert waren Inhaberinnen und Inhaber von GmbH und Aktiengesellschaften, die coronabedingt Einbussen verzeichneten, die Löhne ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichwohl zahlen mussten, aber mangels gesetzlicher Grundlage keine Leistungen aus der Arbeitslosenkasse beziehen konnten. Vorübergehend ist dieser Zustand durch die Arbeitslosenversicherung (ALV) bzw. später durch die Erwerbsersatzentschädigung (EO) aufgefangen worden.

Ausbildungsbetriebe gefordert

Besonders gefordert waren auch Ausbildungsbetriebe. In einigen Branchen konnte pandemiebedingt nicht mehr oder nur unter grossen Schwierigkeiten ausgebildet werden. Die Ausbildung der Lernenden war gefährdet. Viele Lehrbetriebe sahen sich gezwungen, für ihre Berufsbildner Kurzarbeitsentschädigung zu beantragen.

Während der Corona-Pandemie sahen das Covid-19-Gesetz sowie die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vorübergehend eine Regelung vor, um die Stellen der Berufsbildner zu erhalten und die Qualität der Ausbildung in den Lehrbetrieben sicherzustellen. Die Ausbildungssituation erwies sich als sehr stabil. Während und nach der Corona-Krise war bei den KMU kein Einbruch am Lehrstellenangebot festzustellen. Im Gegenteil. Es werden derzeit so viele Lehrstellen angeboten wie vor Corona.

Generell soll Kurzarbeitsentschädigung (KAE) in konjunkturell schwierigen Zeiten Stellen sichern und Entlassungen vermeiden. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann die Ausbildung von Lernenden für Betriebe eine grosse Herausforderung sein. Können Berufsbildnerinnen und Berufsbildner aufgrund von Kurzarbeit nicht mehr ihrer Tätigkeit nachkommen, besteht die Gefahr, dass die Lernenden nicht mehr angemessen ausgebildet und betreut werden.

Dauerhafte Lösung angestrebt

Um die Qualität der Ausbildung in den Lehrbetrieben jederzeit und unabhängig von einer Pandemie zu gewährleisten, wird eine Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes AVIG vorgeschlagen. Berufsbildnerinnen und Berufsbildner sollen neu KAE erhalten und so die Ausbildung und Betreuung der Lernenden sicherstellen, sofern diese nicht anderweitig erfolgen kann. Der Bundesrat hat kürzlich eine Änderungsvorlage für das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) verabschiedet. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv unterstützt die Vorlage.

Zusatzforderung des sgv

Bereits in der Vernehmlassung forderte der sgv, die Gesetzesrevision auf Berufsbildnerinnen und Berufsbildner mit massgeblichem Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Betriebs und mitarbeitende Eheleute sowie mitarbeitende Personen in eingetragener Partnerschaft auszuweiten. Gerade in kleinen Betrieben übernehmen oft Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren Eheleute die Ausbildung der Lernenden. Sie haben aber keinen Anspruch auf KAE.

Zusatzkosten überschaubar

Die Zusatzkosten für die ALV aufgrund der neuen Regelung gemäss Vorschlag des Bundesrats werden auf maximal 1,4 Millionen Franken pro Jahr geschätzt. Im Vergleich zum Jahresschnitt vor Corona von rund 200 Millionen für die KAE ist dieser Zusatzbetrag vernachlässigbar.

Dieter Kläy,

Ressortleiter sgv

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