
«Alle sitzen im gleichen Boot»
SWISS SHIPPERS’ FORUM – Am 27. und 28. April geht im Interlakener Hotel Victoria-Jungfrau das Swiss Shippers’ Forum über die Bühne. Thema wird unter anderem die fehlende Gesamtvision im Schweizer Güterverkehr sein.
Versicherungsratgeber – Im Firmengebäude eines Garagisten befinden sich auchzwei Mietwohnungen. Ein Leitungsbruch beschädigt die persönlichen Sachen eines Mieters, der über keine Hausratversicherung verfügt. Wer haftet nun?
Sehr geehrter Herr T. – Vielen Dank für Ihre interessante Frage. Wie Sie die Verhältnisse schildern, geht es um Ihre (allfällige) Haftung für Schäden als Eigentümer der Liegenschaft.
Der Eigentümer eines Werks haftet nach Artikel 58 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) für den Schaden, der infolge einer fehlerhaften Anlage, Herstellung oder eines mangelhaften Unterhalts des Gebäudes oder eines anderen Werks verursacht wird.
Als Werk gilt ein stabiler, direkt oder indirekt mit dem Erdboden verbundener, künstlich (von Menschenhand) hergestellter oder angeordneter Gegenstand – zum Beispiel Strassen, Gebäude, Skipisten, gewisse Sportanlagen oder Spielplatzgeräte. Auch als Eigentümer eines Hauses haften Sie gemäss Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 Abs. 1 des OR. Es handelt sich dabei um eine milde Kausalhaftung. Gemeint ist damit, dass Werkeigentümer für den Schaden auch dann haften, wenn sie kein Verschulden trifft.
Ein Werkmangel liegt beispielsweise vor, wenn das Werk für den zweckmässigen Gebrauch, zu dem es bestimmt ist, keine genügende Sicherheit bietet. Werkeigentümer dürfen allerdings davon ausgehen, dass das Werk bestimmungsgemäss benützt wird, und dass Benützer ein Mindestmass an Vorsicht walten lassen. So könnten – je nach konkreten Umständen des Einzelfalls – ein vereister Hauszugang, eine fehlende Signalisation im Strassenverkehr oder einzelne, nicht genügend gekennzeichnete Stufen im Vorraum der Toiletten eines Hotels als Werkmangel gelten. Geht es um einen Erstellungsmangel, so haften Werkeigentümer ungeachtet dessen, ob sie diesen Mangel kannten. Geht es dagegen um einen Unterhaltsmangel, so hängt die Haftung der Eigentümer primär von der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit der Kontrollen und den zeitlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Mängelbehebung ab.
Der Leitungsbruch in Ihrer Liegenschaft müsste dem letzten Beispiel, dem Unterhaltsmangel, zugeordnet werden. Auch wenn Sie kein Verschulden am Leitungsbruch trifft, können Sie für den Schaden eines Dritten haftbar werden.
Ich empfehle Ihnen, den Sachverhalt Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung zu melden. Die Betriebshaftpflichtversicherung schützt Sie auch in der Eigenschaft als Werkeigentümer. Die Schadenfachexpertinnen und -experten werden die Ansprüche des Mieters prüfen und Sie beraten.
Mobiliar-Expertin Carmen Casullerasblickt auf rund 30 Jahre Erfahrung in der Versicherungsbranche zurück und ist auf den KMU-Bereich spezialisiert.
Fragen sind zu richten an:
carmen.casulleras@mobiliar.ch
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