Publiziert am: 16.06.2023

Endlich flexibler arbeiten

REGULIERUNG – Der Bundesrat lockert die Arbeits- und Ruhe­zeit­be­stim­mung­en für ausgewählte Betriebe per 1. Juli 2023. Dieser Erfolg ist das Ergebnis eines sozialpartnerschaftlichen Prozesses unter Beteiligung des Schweizerischen Gewerbeverbandes sgv in den letzten drei Jahren.

Es begann mit der parlamentarischen Initiative des ehemaligen Luzerner Ständerates Konrad Graber (Die Mitte). 2016 verlangte er, «den Bedürfnissen des Denk- und Werkplatzes Schweiz durch eine Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes Rechnung zu tragen, ohne dass dabei die Arbeitszeiten erhöht oder die Schutzbedürfnisse in der industriellen und gewerblichen Produktion tangiert werden». Dies sollte durch eine Ergänzung des Arbeitsgesetzes erfolgen. Zwar wurde die parlamentarische Initiative mit Unterstützung des Schweizerischen Gewerbeverbands sgv überwiesen und die Rechtskommission des Ständerates arbeitete in der Folge eine konkrete Vorlage aus, die der sgv wiederum unterstützte. Doch kam in der zuständigen Rechtskommission des Ständerates die Idee auf, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern eine Anpassung der «Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz» vorzunehmen.

IKT-Betriebe

Das Ergebnis ist eine Flexibilisierung einerseits für Betriebe der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und andererseits für Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung. In Betrieben der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) sollen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit Projektarbeit und zeitkritischen Aufträgen künftig in einem verlängerten Zeitraum von 17 statt 14 Stunden arbeiten. Zudem kann die tägliche Ruhezeit mehrmals pro Woche von 11 auf 9 Stunden verkürzt bzw. unterbrochen werden. Diese Flexibilität ist besonders wichtig in Projektteams mit Mitwirkenden aus verschiedenen Ländern in unterschiedlichen Zeitzonen.

Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung

In den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung erhalten Dienstleistungsbetriebe die Möglichkeit, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Fachspezialisten oder mit Vorgesetztenfunktion nach einem bestimmten Jahresarbeitszeitmodell zu beschäftigen. Voraussetzung ist eine individuelle Vereinbarung mit den betreffenden Mitarbeitenden. Die allgemeinen Regeln zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit und Überzeitarbeit kommen nicht zur Anwendung.

Zudem ist es möglich, an bis zu neun Sonntagen pro Jahr fünf Stunden zu arbeiten, ohne dafür extra eine Bewilligung zu brauchen. Gerade für Treuhandunternehmen, die Anfang Jahr Revisionen und Jahresabschlüsse machen, ist diese Flexibilisierung von Bedeutung.

Weitere Flexibilisierungen erzielt

Mit Blick auf das Hauptziel des sgv – eine der modernen Zeit angepasste Flexibilisierung des Arbeitsrechts – konnten in den vergangenen Jahren punktuell mehrere Erfolge erzielt werden:

Gastronomie: Seit 1. April 2019 können in der Gastronomie Mitarbeitende an sieben Tagen in Folge beschäftigt werden. Die Gewährung des freien Halbtags ist neu ab 14.30 Uhr möglich und nimmt auf die geänderten Gewohnheiten der Kundschaft Rücksicht.

Informations- und Kommunikationstechnologie: Ebenfalls seit 1. April 2019 können IKT-Unternehmen ihre Mitarbeitenden neu auch an Sonntagen und in der Nacht bewilligungsfrei einsetzen, wenn ihre Arbeitstätigkeiten für die Behebung von Störungen oder für die Wartung von Netz- oder Informatikinfrastruktur notwendig sind.

Bau- und Unterhaltsbetriebe von Nationalstrassen: Seit 1. November 2021 ist die Bewilligungspflicht für Nachtarbeit auf bestimmten Baustellen auf Nationalstrassen aufgehoben. Dies betrifft Betriebs‑, Unterhalts-, Ausbau- und Erneuerungsarbeiten an Nationalstrassen in direktem Zusammenhang mit Arbeiten an Tunnels, Galerien und Brücken, soweit diese Nachtarbeiten aus sicherheitstechnischen Gründen notwendig sind. Die Bewilligungspflicht wird durch eine Pflicht zur Publikation der Arbeiten ersetzt.

Fleischverarbeitende Betriebe können seit 1. April 2022 neu in jeder Nacht Nachtarbeit ab 2 Uhr ohne zusätzliche behördliche Bewilligung anordnen. An Sonn- und Feiertagen ist es wie bisher erlaubt, Personal ab 17 Uhr bewilligungsfrei zu beschäftigen.

Bisher durften die Bäckereien, Konditoreien, Confiserien zwei Mal pro Woche Personal während der ganzen Nacht und an den übrigen Tagen ab 1 Uhr ohne behördliche Bewilligung beschäftigen. Wenn sie in der Nacht die Arbeit früher aufnehmen wollten, mussten sie hierfür eine Bewilligung haben. Neu können Bäckereien, Konditoreien und Confiserien Nachtarbeit in vollem Umfang ohne zusätzliche behördliche Bewilligung anordnen.

Dieter Kläy,

Ressortleiter sgv

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