Publiziert am: 01.09.2023

Wie sich Ärger vermeiden lässt

Stellensuche – Kaum arbeitslos gemeldet, und schon sanktioniert! Das passiert leider, wenn Stellensuchende vor ihrer Anmeldung beim RAV nicht genügend Arbeitsbemühungen geleistet haben, um eine neue Stelle zu finden. Arbeitgeber sollen deshalb ihre scheidenden Mitarbeiter über ihre Pflichten informieren.

Eine stellensuchende Person muss vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zwei bis drei Bewerbungen pro Woche schreiben, und zwar sobald sie von ihrer Kündigung oder vom Ende ihres Arbeitsverhältnisses Kenntnis genommen hat. Dies gilt insbesondere für Temporärarbeitende und für Personen, die ihre Kündigung erhalten haben.

«Es muss umgehend eine neue Stelle gesucht werden.»

Leider ist den Temporärarbeitenden oft nicht bewusst, dass sie nach einer Stelle suchen müssen, wenn sie zwischen zwei Einsätzen arbeitslos sind. Und die Personen, die entlassen wurden, warten häufig bis zu ihrer Anmeldung beim RAV, bevor sie mit der Stellensuche beginnen. Doch dies kann für sie unangenehme Folgen haben. Denn ihnen können bis zu 14 Arbeitslosentaggelder gestrichen werden.

Angestellte besser informieren

Es ist äusserst wichtig, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden, deren Arbeitsvertrag ausläuft, die gekündigt haben oder denen gekündigt wurde, für ihre Pflichten vor der Anmeldung zur Arbeitslosigkeit sensibilisieren. In den meisten Fällen sollten sie drei Monate, bevor sie den Betrieb verlassen, darauf hingewiesen werden. Das Ende des Arbeitsverhältnisses wird den betroffenen Mitarbeitenden meist in einem Schreiben mitgeteilt. Es wäre daher sehr hilfreich, wenn darin zum Beispiel der folgende Hinweis steht:

«Für den Fall, dass Sie Arbeitslosenentschädigungen benötigen, können Sie sich noch bei laufender Kündigungsfrist beim zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) arbeitslos melden. Um allfällige Taggeldkürzungen zu vermeiden, beginnen Sie umgehend mit der Stellensuche. Schreiben Sie 2 bis 3 Bewerbungen pro Woche und bewahren Sie die entsprechenden Dokumente auf, damit Sie sie beim ersten Beratungsgespräch beim RAV vorweisen können.»

Umgehend mit der Stellensuche beginnen!

Um eine Sanktion zu vermeiden, muss eine Regel beachtet werden: Es muss umgehend eine neue Stelle gesucht werden. In den meisten Fällen heisst das, dass man drei Monate vor der Anmeldung beim RAV mit der Stellensuche beginnen muss:

• Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag: während der Kündigungsfrist.

• Bei einem befristeten Arbeitsvertrag: während den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses.

• Bei einem Saisonvertrag: während den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses.

• Bei temporären Einsätzen: während den ersten drei Monaten des Einsatzes. Wenn der Einsatz länger dauert, müssen die Arbeitsbemühungen wieder aufgenommen werden, sobald man die Kündigung erhält.

• Nach dem Abschluss einer Ausbildung: ab Kenntnisnahme der Prüfungsergebnisse.

• In allen anderen Fällen (zum Beispiel bei einem Auslandsaufenthalt): während den letzten drei Monaten vor der Anmeldung zur Arbeitslosigkeit.

Die zwei bis drei Bewerbungen pro Woche können zum Beispiel Antworten auf Stellenanzeigen, Spontanbewerbungen oder die Aktivierung des eigenen Netzwerks umfassen. Auch qualitativ müssen die Bewerbungen überzeugen. Zudem müssen die stellensuchenden Personen den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen aufbewahren, damit sie die Unterlagen ihrer Personalberaterin oder ihrem Personalberater vorlegen können.

Weitere Informationen erhalten Sie auf arbeit.swiss oder beim RAV.

Charles de Reyff, Vorsteher des Amts für den Arbeitsmarkt,

Kanton Freiburg

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