Publiziert am: 08.12.2023

Die Mediensteuer muss weg

SRG-STEUER – Das Bundes­ver­waltungs­gericht hat entschieden: Die degressive Tarifgestaltung bei der Mediensteuer verstösst gegen das Gebot der Rechts­gleichheit. KMU werden benachteiligt. Die «Unternehmensabgabe» ist eine Steuer. Die Haltung des Gewerbe­ver­bands wird erneut gestärkt.

Eine üble Geschichte nimmt kein Ende: Erneut hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Mediensteuer für Unternehmen geäussert. Es rügt die degressive Tarifgestaltung. Diese verstösst gegen das Gebot der Rechtsgleichheit. Kleine Unternehmen – KMU – werden benachteiligt. Bedeutsam am neuen Urteil ist zudem, dass die Unternehmensabgabe aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht als Kausalabgabe «im weiteren Sinn», sondern als Steuer zu qualifizieren ist – eine Haltung, die der Schweizerische Gewerbeverband sgv stets vertreten hat, weshalb er seit Jahren konsequent von Mediensteuer spricht.

Permanentes Flickwerk

Die Mediensteuer für Unternehmen ist ein permanentes Flickwerk. Im April 2015 entschied das Bundesgericht, dass auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen (damalige, bis Ende 2018 gültige Billag-Abgabe) keine Mehrwertsteuer erhoben werden darf. Im Februar 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass das Bundesamt für Kommunikation die zu viel erhobenen Steuern den Konsumentinnen und Konsumenten zurückerstatten muss. Am 5. Dezember 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das geltende Tarifsystem für Unternehmen verfassungswidrig ist. Das Gericht legte dem Bundesrat nahe, das damals sechs Tarifstufen umfassende System zu überarbeiten.

Ein KMU aus dem Kanton Bern rügte, dass die in der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) festgelegte Einteilung in sechs Tarifstufen das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verletzten. So würden die umsatzschwächsten Unternehmen der Stufe 3 verhältnismässig mehr bezahlen als jene mit höherem Umsatz. Dieser Effekt potenziere sich mit jeder höheren Umsatzstufe. Es gebe keine sachlichen Gründe, mit denen sich die stark unterschiedliche Belastung der Unternehmen rechtfertigen lasse.

Das Bundesverwaltungsgericht folgte weitgehend diesen Argumenten. Dem Bundesrat legt das Gericht nahe, das System anzupassen. Per 2021 hat der Bundesrat ein 18-stufiges Modell eingeführt.

Die Benachteiligung der KMU ist verfassungswidrig

Seit 2019 müssen die mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz eine nach Jahresumsatz abgestufte Mediensteuer entrichten. Eine Abmeldemöglichkeit mangels Empfangsgeräten, wie sie altrechtlich bis Ende 2018 in Kraft war, gibt es nicht mehr. Die Unternehmensabgabe wird von Firmen mit einem Umsatz von 500 000 Franken oder mehr durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhoben.

Jetzt hat sich das Bundesverwaltungsgericht erneut mit der Mediensteuer auseinandersetzen müssen. Anfang November 2023 entschied es, dass die degressive Tarifgestaltung gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst. Kleine Unternehmen würden benachteiligt, so das Gericht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verhältnismässigkeit bleibt der Tarif bis zur nächsten Änderung der RTVV anwendbar.

Das Gericht legt dem Bundesrat nahe, die Ausgestaltung der Mediensteuer zu überprüfen. Damit ist die Geschichte der Mediensteuer für Unternehmen um ein trübes Kapitel reicher. Nachdem der vorherige Tarif bereits 2019 als nicht verfassungskonform bezeichnet worden ist, wird jetzt der degressive Charakter des seit 2021 geltenden Modells infrage gestellt.

Es gibt nur eine Konsequenz

Der sgv hat stets gefordert, dass die KMU von der Mediensteuer vollständig befreit werden. Da die Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre Mitarbeitenden bereits als Private eine Haushaltsabgabe an die Serafe bezahlen, ist die Mediensteuer für Unternehmen eine unzulässige Doppelbesteuerung.

An dieser Haltung ändert auch der Vorschlag des Bundesrates nichts, die Haushaltsabgabe, eingezogen durch die Serafe, von 335 auf 300 Franken zu senken, und die Umsatzschwelle bei der Mediensteuer, eingezogen durch die ESTV, von 500 000 Franken auf 1,2 Millionen zu erhöhen.

Eine Erhöhung der Umsatzschwelle bei den Unternehmen beurteilt der sgv als reine Kosmetik. Der Verband bleibt bei seiner konsequenten Haltung. Die Unternehmen sind ganz von der Mediensteuer zu befreien.

Dieter Kläy, Ressortleiter sgv

Meist Gelesen