Publiziert am: 07.06.2024

Erleichterte Integration in Arbeitsmarkt

Integration – Vorläufig aufgenommene Personen können ihren Wohnsitz künftig einfacher in einen anderen Kanton verlegen, wenn sie dort arbeiten. Der Bundesrat hat noch weitere Beschlüsse gefasst.

Personen, welche vorläufig aufgenommen sind, können künftig ihren Wohnsitz einfacher in einen anderen Kanton verlegen, wenn sie dort arbeiten. Auch anderen ausländischen Personen wird der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert. Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 1. Mai beschlossen und die entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsänderungen auf den 1. Juni in Kraft gesetzt.

Der Entscheid geht auf einen Beschluss der Eidgenössischen Räte im Dezember 2021 zurück, welcher einen Abbau der Hürden bei der Integration von vorläufig aufgenommenen Personen in den Arbeitsmarkt durch eine Erleichterung beim Kantonswechsel vorsieht. Zugleich wurden damals neue Regelungen für Auslandreisen von Personen aus dem Asyl- und Ausländerbereich und für Personen mit vorübergehendem Schutz verabschiedet. Diese Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) sind bisher nicht in Kraft gesetzt worden. Der Bundesrat hat beschlossen, diese in zwei Schritten umzusetzen.

Bewilligungspflicht wird aufgehoben

In einem ersten Schritt tritt die Regelung über den erleichterten Kantonswechsel in Kraft. Dafür wurden Anpassungen in mehreren Verordnungen erforderlich. Bei vorläufig aufgenommenen Personen muss beispielsweise präzisiert werden, unter welchen Voraussetzungen ein Verbleib im Wohnkanton als nicht zumutbar gilt. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Arbeitsweg mehr als 90 Minuten dauert, der Arbeitsort mit dem öffentlichen Verkehr nicht oder nur schwer erreichbar ist oder wenn kurzfristige Arbeitseinsätze geleistet werden müssen.

«Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Arbeitsweg mehr als 90 Minuten dauert.»

Unabhängig von der Gesetzesänderung treten zwei weitere Verordnungsanpassungen in Kraft mit dem Ziel, die administrativen Hürden bei der Anstellung von Personen aus dem Asyl- und Härtefallbereich abzubauen.

Die Bewilligungspflicht für eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit bei Personen mit einer Härtefallbewilligung wird aufgehoben. Bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen wird die Meldepflicht für eine Erwerbstätigkeit aufgehoben, wenn diese der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung dient und der Bruttomonatslohn maximal 600 Franken beträgt. Personen, die ein Programm zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung besuchen, werden generell von der Meldepflicht ausgenommen.

Nur noch zwei anstatt fünf Jahre

An seiner Sitzung vom 1. Mai hat der Bundesrat in Erfüllung eines Auftrags des Parlaments eine weitere Verordnungsänderung verabschiedet. So sollen abgewiesene Asylsuchende und jugendliche Sans-Papiers einfacher eine Berufsausbildung absolvieren können.

Künftig müssen die betroffenen Personen statt wie bisher während fünf Jahren nur noch während zwei Jahren die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben, um ein Härtefallgesuch im Hinblick auf eine Berufsausbildung einreichen zu können. Ausserdem wird die Frist für die Einreichung eines solchen Gesuchs von einem auf zwei Jahre verlängert. Diese Änderungen traten ebenfalls am 1. Juni in Kraft.pd

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