Publiziert am: 30.08.2024

Weichen werden neu gestellt

NEUES ZOLLGESETZ – Die Kommission Wirtschaft und Abgaben des Ständerates berät das neue Zollgesetz. Informationen dazu gibt es an den Zollseminaren in Yverdon-les-Bains sowie in Bern.

Aktuell werden für die im- und exportierende Wirtschaft sowie die Logistik der Schweiz die Weichen neu gestellt, denn die Kommission Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) berät das neue Zollgesetz. Sie wich in erster Sitzung mit ihren Anträgen in mehreren Punkten von den Entscheiden des Nationalrates ab. So wurde die beschlossene Lockerung der allgemeinen Zollpflicht (Art. 13 BAZG-VG) wieder rückgängig gemacht.

Der Schweizerische Gewerbeverband hat zusammen mit den anderen betroffenen Wirtschaftsverbänden eine Kompromisslösung vorgeschlagen. Dank dieser Initiative konnten sich sieben Wirtschaftsverbände – der SSC, economiesuisse, FH, Handel Schweiz, Spedlogswiss, Swissmem und Swiss Textile – auf folgende Punkte einigen:

1. Beibehaltung der allgemeinen Zollpflicht (wie heute)

2. Beibehaltung der Einfuhrsteuer für MWST-Pflichtige mit Verrechnungsverfahren als Option (kein Cash-out beim Grenzübertritt)

3. Das Recht auf Wahlfreiheit bei der Zollabfertigung – anstatt für alle, neu nur noch für mehrwertsteuerpflichtige Warenverantwortliche (sprich Firmen)

4. Erleichterte Warenanmeldung für unkritische Warensendungen als Option für MWST-Pflichtige (ohne separate Bewilligung)

Der erste Punkt wurde von der WAK-S erwartungsgemäss angenommen. Jedoch wurde der Punkt 3 abgelehnt, obwohl der gesamte Kompromissvorschlag eigentlich als Paketlösung angedacht war. Die Punkte 2 und 4 werden erst in einer folgenden WAK-S Sitzung beraten.

Neues Zollgesetz im Dezember beim Ständerat

Was bedeutet nun diese Ablehnung der Wahlfreiheit bei der Zollabfertigung? Es sollte dem Missstand abgeholfen werden, dass nach dem heutigen Zollgesetz ein Dienstleister z. B. bei einer Falschverzollung und dadurch erhöhten Abgaben, oder auch bei einem fehlenden Antrag auf Rückerstattung, der Dienstleister/Deklarant aus Zollsicht nicht solidarisch haftet (Art.70 Abs.4, Buchstabe a), sofern der das ZAZ-Konto des Importeurs verwendet. Der Importeur haftet so voll und kann sich heute in dieser Sache nur mit einer Zivilklage wehren. Der Ständerat wird voraussichtlich in der Dezembersession 2024 das neue Zollgesetz ohne Wahlfreiheit beschliessen, sofern keine weiteren Stimmen der Wirtschaft bei ihm eintreffen. Der Gewerbeverband ruft daher alle Importeure auf, sich dagegen zu äussern.

Wie kann ich mich fĂĽr die Zukunft wappnen?

Informationen zum neuen Zollgesetz gibt es an den Zollseminaren des Swiss Shippers’ Council (SSC) am 24.9.24 in Yverdon-les-Bains respektive am 25.9.24 in Bern (vgl. Kasten). Dabei werden die Veränderungen beim Import und Export von Warensendungen im Detail aufgezeigt.

Patrick DĂĽmmler, Ressortleiter sgv

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