
Zusätzlicher Einsatz muss sich auszahlen
ARBEITSMARKT – Wer nach dem ordentlichen Rentenalter weiterarbeiten will, den halten Lohnabzüge und zusätzliche Steuern oft davon ab. Das muss sich ändern – nur so wird Arbeit im Alter attraktiver.
SCHULDENSANIERUNG – «Der Bundesrat wirft mit der Gesetzesvorlage berechtigte sozialÂpolitische Fragen auf», sagt Raoul Egeli. Der Präsident von Creditreform bemängelt jedoch, dass die Last der Sanierung zahlungsunfähiger Schuldner hauptsächlich von den Gläubigern getragen werden soll. Stattdessen will er den Staat stärker in die Pflicht nehmen.
Bundesrat Beat Jans wirbt mit der Geschichte einer Familie aus dem unteren Mittelstand, die unverschuldet in schwere finanzielle Bedrängnis geraten ist, für einen Gesetzesentwurf, der neue Verfahren vorsieht, um natürlichen Personen zu helfen, aus der Schuldenfalle herauszufinden. Dabei sollen zum einen in einem vereinfachten Nachlassverfahren die Schulden teilweise erlassen werden können, zum andern, wenn dies in hoffnungslosen Fällen nicht mehr möglich ist, in einem konkursrechtlichen Sanierungsverfahren während dreier Jahre das Einkommen bis auf das Existenzminimum gepfändet werden. Der Rest der Schulden wird, wenn die Zahlungen erfolgt sind, abgeschrieben. Danach ist ein Regress nur noch in Ausnahmefällen möglich, wenn jemand zu neuem Vermögen gelangt ist.
Grundsätzlich wirft der Bundesrat mit der Gesetzesvorlage berechtigte sozialpolitische Fragen auf. Es liegt im Interesse aller, das Problem überschuldeter Privatpersonen anzupacken. Deshalb ist es auch Aufgabe des Staates, für die Kosten der geplanten Sanierungsverfahren aufzukommen. Das ist hier leider – einmal mehr – nicht der Fall. So wird von Gläubigerinnen und Gläubigern nicht nur erwartet, dass sie die Forderungsausfälle tragen, sondern sie haben indirekt auch noch die Verfahrenskosten zu tragen. Die Behauptung von Rodrigo Rodriguez, dem Leiter der Dienststelle Oberaufsicht SchKG, wonach es der Staat sei, der faktisch die Verfahrenskosten trage, weil die Gläubiger, anders als beim Konkurs, keinen Vorschuss zu leisten hätten, trifft nicht zu. Denn diese Kosten werden nun schlicht aus der Konkursmasse bezahlt. Der Staat nimmt sich zudem das Privileg einer vorgängigen Tilgung von Einkommens- und Vermögenssteuern heraus, indem diese Forderungen ins Existenzminimum miteinbezogen werden. Den Rest, sofern vorhanden, müssen sich Drittklass-Gläubiger teilen.
Der Bundesrat wusste von dieser Unfairness. Im Schlussbericht «Sanierungsverfahren für natürliche Personen» vom September 2024 wird klar darauf hingewiesen. «Das Sanierungsverfahren weist gemäss unseren Schätzungen insgesamt eine positive Kosten-Nutzen-Bilanz auf. Haupttreiber dafür sind die sinkenden Sozialausgaben und erhöhten Steuereinnahmen, die wir auf Seiten des Staates bzw. der Steuerzahlenden erwarten.
«Schutzwürdige Interessen der Gläubiger werden negiert.»
Gemäss unseren Schätzungen wird der Staat dadurch bei ihm anfallende Kosten (ein Teil der Verfahrenskosten sowie Forderungsausfälle als grösster Gläubiger) deutlich überkompensieren. Ebenfalls erwarten wir einen positiven Nutzen für die Schuldnerinnen und Schuldner, die sich in Zukunft nachhaltig entschulden können. Für Gläubigerinnen und Gläubiger – und insbesondere für solche dritter Klasse – erwarten wir im neuen Verfahren einen Verlust. Wie hoch dieser Verlust letztlich ausfällt, hängt insbesondere von der Höhe der Gebühren, die für das Sanierungsverfahren veranschlagt werden, ab.»
Es kommt noch dicker: Diese Rechtsfolgenabschätzung basiert auf dem Vernehmlassungsentwurf. Nun wurden in der dem Parlament vorgelegten Gesetzesvorlage alle Fristen zulasten der Gläubiger zusätzlich verkürzt. So beträgt die Abschöpfungsphase im Nachlassverfahren nicht mehr vier, sondern nur noch drei Jahre. Zudem können die Sanierungsverfahren bereits nach zehn und nicht, wie ursprünglich vorgeschlagen, 15 Jahren beansprucht werden. Wie sehr schutzwürdige Interessen der Gläubiger negiert werden, zeigt sich zudem darin, dass Vermögen aus Erbschaften, Schenkungen oder Lotteriegewinnen, zu dem der Schuldner nach einer Frist von fünf Jahren kommt, nicht mehr in die Konkursmasse fallen soll.
Ein weiterer im Rahmen der Vernehmlassung geäusserter Kritikpunkt waren die unzureichenden Zulassungsvoraussetzungen der dauernden Zahlungsunfähigkeit. Leider hat auch hier der Bundesrat keine Schärfung vorgenommen, um Missbrauch zu verhindern. Denn dauernd zahlungsunfähig können auch Personen sein, die noch gar nie betrieben wurden und sich lediglich in einer Situation befinden, in welcher sie ihren Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nicht nachzukommen vermögen.
Die Interessenvertretungen der Gläubigerinnen und Gläubiger sind nun gefordert, in den parlamentarischen Beratungen Einfluss zu nehmen, um zumindest die erwähnten Punkte zu korrigieren. Die Verfahrenskosten sind Sache des Staates. Die in einer Motion aus dem Jahr 2023 erhobene Forderung nach der Berücksichtigung der Steuern im Existenzminimum ist mit den vorgeschlagenen Sanierungsverfahren erfüllt. Es darf deshalb zu keiner weiteren Privilegierung etwa bei der Betreibung auf Pfändung kommen. Diese Motion ist deshalb abzuschreiben. Raoul Egeli, Präsident Creditreform
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