Publiziert am: 04.04.2025

Wer trägt die Verantwortung für Schäden?

versicherungsratgeber – Die Inhaber einer Bäckerei überlassen ihr Auto gelegentlich ihrem Sohn, damit dieser seinem Hobby nachgehen kann. Kürzlich wäre er beinahe in einen Unfall verwickelt worden.

M. B. aus B.: Seit zwei Jahrzehnten führen wir unsere Bäckerei – ein traditionsreiches Familienunternehmen, das weit über die Stadtgrenzen hinaus für seine natürlichen, fein gebackenen und lange haltbaren Brote sowie Süsswaren bekannt ist. Auf Anfrage richten wir auch Caterings aus. Unser 21-jähriger Sohn, der vor kurzem von zu Hause ausgezogen ist, nutzt gelegentlich unser Fahrzeug für sein Hobby, das Tauchen. Bei einer seiner letzten Fahrten zu einem Tauchspot wäre er beinahe in einen Unfall verwickelt worden, was zu Diskussionen über mögliche Konsequenzen geführt hat. Nun möchte er in den kommenden Sommerferien das Fahrzeug für zwei Wochen nutzen. Wir sind unsicher, wie wir damit umgehen sollen, und fragen uns: Wer trägt die Verantwortung für eventuelle Schäden, falls er mit dem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wird?

Sehr geehrter Herr B.: Mit Ihrer Frage sprechen Sie ein interessantes Versicherungsthema an. Es geht um eine Klausel in den Vertragsbedingungen, die den Versicherungsschutz für «gelegentliches Benutzen fremder Fahrzeuge» regelt. Da Ihr Sohn mittlerweile nicht mehr in Ihrem Haushalt lebt, gilt Ihr Fahrzeug aus versicherungstechnischer Sicht für ihn als «fremdes» Fahrzeug. Zum besseren Verständnis: Solange er noch bei Ihnen gewohnt und keinen eigenen Wohnsitz gehabt hätte, wäre Ihr Fahrzeug nicht als fremdes Motorfahrzeug eingestuft worden.

Was ist versichert?

In vielen Privathaftpflichtversicherungen ist das gelegentliche Fahren fremder Fahrzeuge bereits in der Grunddeckung enthalten – oft sogar ohne zusätzliche Kosten. Bei anderen Versicherern kann dieses Risiko zumindest gegen eine entsprechende Zusatzprämie mitversichert werden. Der Versicherungsschutz umfasst in der Regel selbst verschuldete Kollisionsschäden am genutzten Fahrzeug, allerdings häufig mit einer Höchstgrenze.

Wichtig zu wissen: Dieser Schutz greift nur subsidiär, also nur dann, wenn für das Fahrzeug keine eigene Kollisionsversicherung besteht. In solchen Fällen übernimmt die Privathaftpflichtversicherung die finanziellen Folgen aus dem Vertrag und deckt sowohl einen möglichen Selbstbehalt als auch den Bonusverlust – also die Mehrkosten der folgenden Jahre, bis die ursprüngliche Prämienstufe wieder erreicht ist.

Gelegentliche versus regelmässige Nutzung

Entscheidend ist, wie der Begriff «gelegentliches Benutzen» ausgelegt wird. Dazu gibt es auch gerichtliche Entscheidungen. Wer beispielsweise einmal pro Woche ein fremdes Fahrzeug fährt, gilt nicht mehr als gelegentlicher, sondern als regelmässiger Nutzer. Ab wann eine Nutzung als regelmässig gilt, ist in den jeweiligen Allgemeinen Vertragsbedingungen definiert. Dabei ist es unerheblich, ob die Nutzung an einzelnen Tagen über das Jahr verteilt oder an aufeinanderfolgenden Tagen erfolgt.

Versicherungsschutz prüfen

Daher ist es wichtig zu prüfen, ob das gelegentliche Fahren fremder Fahrzeuge in der Grunddeckung der Privathaftpflichtversicherung Ihres Sohnes enthalten ist. Falls nicht, wäre eine Zusatzversicherung ratsam. Zudem sollte mit dem Versicherungsberater oder der Versicherungsberaterin geklärt werden, ob die regelmässige Nutzung Ihres Fahrzeugs über zwei Wochen in den Ferien noch als «gelegentlich» gilt oder bereits darüber hinausgeht.

Ihre Fragen an

Mobiliar-Expertin Carmen Casullerasblickt auf rund 30 Jahre Erfahrung in der Versicherungsbranche zurück und ist auf den KMU-Bereich spezialisiert.

Fragen sind zu richten an:

carmen.casulleras@mobiliar.ch

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